Zulässigkeit des rechtsgeschäftlichen Ausschlusses der Stellvertretung


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Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) haben festgelegt, dass bei der Beschlussfassung nur persönlich abgestimmt werden darf. Eigentümerin E ist verhindert und schickt deswegen ihre Freundin F zur Versammlung, um für sie abzustimmen.

Einordnung des Falls

Zulässigkeit des rechtsgeschäftlichen Ausschlusses der Stellvertretung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F kann wirksam für E bei der Versammlung abstimmen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Wohnungseigentümerversammlung ist das willensbildende Organ der WEG, deren Mitglieder die Wohnungseigentümer sind. Die Wohnungseigentümerversammlung trifft ihre Entscheidungen durch Beschluss (§ 23 Abs. 1 S. 1 WEG). Nach § 25 Abs. 3 WEG bedürfen Vollmachten für die Beschlussfassung der Textform. Daraus geht hervor, dass eine Stellvertretung grundsätzlich zulässig ist. Die Wohnungseigentümer können jedoch hiervon abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. (§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG). Die WEG hat festgelegt, dass eine Stellvertretung bei der Eigentümerversammlung unzulässig ist. F kann E nicht vertreten. Unabhängig davon hätte F ihre Vollmacht nach § 25 Abs. 3 WEG in Textform vorlegen müssen.

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QUIG

QuiGonTim

17.9.2023, 09:13:55

Was meint § 10 WEG, wenn die “Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft” anführt?

ANY

ANY

17.9.2023, 09:20:13

Die Vorschriften für die (Eigentümer-)Gemeinschaft, diese sind in §§ 741 ff zu finden.

Paulah

Paulah

17.9.2023, 11:46:54

Und ab § 1008 BGB

Nora Mommsen

Nora Mommsen

17.9.2023, 14:59:03

Hallo QuiGonTim, genau wie Any und Paulah es auch geschildert haben, stellen mehrere Personen, denen ein Recht – welcher Art auch immer – gemeinschaftlich zusteht, eine Gemeinschaft nach Bruchteilen dar. Deren Verhältnis untereinander richtet sich nach den §§ 741–758 BGB. Wenn es sich bei dem gemeinschaftlichen Recht um das Eigentum an einer Sache handelt, gelten gemäß § 1008 BGB ergänzend die §§ 1009–1011 BGB. Auf das Recht der Bruchteilsgemeinschaft ist nach § 10 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 WEG auch immer noch zurückzugreifen, wenn das Wohnungseigentumsgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält. Liebe Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

19.9.2023, 13:15:44

Danke :)


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