Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Eigene WE - Abgrenzung zur Botenschaft

Eigene WE - Abgrenzung zur Botenschaft

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die B ist Inhaberin eines Feinkostladens. Den Einkauf von Obst und Gemüse erledigt ihr entsprechend bevollmächtigter Ehemann M. Er fährt mehrmals pro Woche zum Großhändler, sucht die frischeste Ware aus und bestellt sie im Namen der B.

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Einordnung des Falls

Eigene WE - Abgrenzung zur Botenschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von M abgeschlossenen Kaufverträge wirken für und gegen die B, wenn M die B wirksam vertreten hat (§ 164 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine wirksame Stellvertretung setzt voraus: (1) die Zulässigkeit der Stellvertretung und (2) die Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters (3) im Namen des Vertretenen (4) innerhalb seiner Vertretungsmacht.
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2. Indem M beim Großhändler Ware im Namen der B aussucht und bestellt, gibt er eigene Willenserklärungen ab. Er ist nicht lediglich Bote.

Genau, so ist das!

Zu (2): Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben und nicht nur diejenige seines Geschäftsherrn überbringen. Dadurch wird die Stellvertretung von der Botenschaft abgegrenzt. Ob eine Person als Vertreter oder als Bote agiert, ist dabei aus Sicht eines objektiven Empfängers zu beurteilen. Hat die Person hiernach ein gewisses Maß an Entschließungsfreiheit und Handlungsspielraum, so ist sie Vertreter. M sucht selbst aus, welche Ware er für den Laden der B bestellen möchte. Er hat somit einen nach außen erkennbaren Handlungsspielraum beziehungsweise gibt eigene Willenserklärungen ab.
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