Eigene WE - Abgrenzung zur Botenschaft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die B ist Inhaberin eines Feinkostladens. Den Einkauf von Obst und Gemüse erledigt ihr entsprechend bevollmächtigter Ehemann M. Er fährt mehrmals pro Woche zum Großhändler, sucht die frischeste Ware aus und bestellt sie im Namen der B.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Eigene WE - Abgrenzung zur Botenschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die von M abgeschlossenen Kaufverträge wirken für und gegen die B, wenn M die B wirksam vertreten hat (§ 164 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem M beim Großhändler Ware im Namen der B aussucht und bestellt, gibt er eigene Willenserklärungen ab. Er ist nicht lediglich Bote.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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