Öffentliches Recht
Staatshaftungsrecht
Besondere öffentlich-rechtliche Primäransprüche: Überblick
Multiple Choice: Herleitung
Multiple Choice: Herleitung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen sind allgemein anerkannt. Du darfst die Herleitung in der Klausur daher nicht lang ausführen, solltest aber die Ansichten kurz aufzählen. Die Argumente für die verschiedenen Begründungen können zudem in der mündlichen Prüfung relevant werden. Welche Ansätze werden vertreten?
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Einordnung des Falls
Multiple Choice: Herleitung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. §§ 1004, 12, 862 BGB analog
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 113 Abs. 1 S. 2, S. 3 VwGO, § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO
Nein!
3. Abwehrfunktion der Grundrechte
Ja, in der Tat!
4. Art. 20 Abs. 3 GG
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philippe
28.7.2022, 21:07:34
Ergänzung: Zumindest bei § 80 V 3 VwGO wird vertreten, dass diese Norm tatsächlich Anspruchsgrundlage sei. Dies wird damit begründet, dass im einstweiligen Rechtsschutz gerade nicht geprüft werden soll, ob ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde. Es soll nur auf die aufschiebende Wirkung ankommen. Richtig nachvollziehen kann ich das nicht, denn wenn die a. W. ex tunc angeordnet bzw. wiederhergestellt wird, durfte die
Behördenicht vollziehen und ist schon deswegen der Zustand rechtswidrig.
GemäßigtSozialdemokratischerKoalabär
28.10.2022, 12:17:35
Wen die Minderheitsmeinung näher interessiert: Schoch/Schneider, § 80 VwGO Rn. 343 m. w. N.
hannabuma
19.1.2024, 23:57:39
es wird hier sowohl in der Frage als auch im Lösungstext § 12 BGB statt § 812 BGB zitiert
Leo Lee
20.1.2024, 11:52:48
Hallo hannabuma, vielen Dank für den Feedback! Beachte allerdings, dass § 12 BGB zusammen mit den §§ 1004 und 862 zitiert wird, die im öffentlichen Recht den sog. negatorischen
Abwehranspruchregelt :) Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
hannabuma
20.1.2024, 11:57:27
Ohh sorry hab’s mir falsch notiert! Danke dir
hannabuma
20.1.2024, 12:13:21
@[Leo Lee](213375) Okay jetzt bin ich doch wieder etwas verwirrt. Habe eben nachgeschaut warum ich mir das so notiert habe und in anderen Fällen (zB im ersten Staatshaftungsrechtsfall) wird folgende Normenkette zitiert: §§ 812, 862, 1004 BGB. Wann zitiere ich nun den § 12 und wann den § 812?
Leo Lee
20.1.2024, 12:16:01
@[hannabuma](171851) soweit ich weiß, existiert die Normenkette mit 812 nicht (sondern nur 12, 862, 1004). Der 812 gehört hier also „nicht hin“ :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Jakob
9.2.2024, 22:05:59
Die Schriftfarbe bei Art 20 III ist schwarz statt weiß. Wahrscheinlich ein kleiner Fehler :)
Leo Lee
10.2.2024, 11:32:42
Hallo Jakob, vielen Dank für den Hinweis! Aus irgendeinem Grund wird Art. 20 III GG schwarz statt weiß angezeigt. Ich leite dieses Problem an die Techniker weiter und danke dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren! Wir würden uns sehr darüber freuen, wenn du uns auch künftig auf solche Verbesserungswürdigkeiten hinweisen würdest :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
chu
13.6.2024, 10:34:38
Liebes Jurafuchs-Team, die Formatierung bei der "Frage" nach Art. 20 Abs. 3 GG weicht von den anderen Formatierungen ab, die Schriftfarbe ist hier nicht weiß, sondern schwarz. Auf der Kommentar-Übersicht zur Frage sehe ich, dass jemand dazu schon mal einen Kommentar verfasst hat (es wird angezeigt, dass es zu dieser Aufgabe 9 Kommentare gibt), wenn ich dann aber ins Forum gehe, sehe ich nur einen Thread, der keine 9 Kommentare umfasst und den Hinweis auf die falsche Fomatierung nicht beinhaltet... Viele Grüße, chu
Nora Mommsen
24.7.2024, 10:39:10
Hallo chu, danke dir für den Hinweis! Wir sind dran. Leider steckt da irgendein Bug hinter. Wir haben es jetzt nochmal an unseren Techniker weitergeleitet. Wir sind immer dankbar für solche wertvollen Hinweise von eurer Seite, sodass wir Jurafuchs stetig weiterentwickeln und verbessern können. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Nora Mommsen
24.7.2024, 10:40:24
Nachtrag: Die Kommentare werden wir ganz normal angezeigt, dass könnte also mit deiner App Version zusammenhängen. Hast du das neueste Update? Gib uns gerne nochmal einen Hinweis, wenn du das Problem weiterhin hast.
in persona
7.8.2024, 10:45:25
Hallo:) könnte mir jemand kurz sagen,ob sich die Frage auf die Herleitung aller öffentich-rechtlichen Ansprüche oder nur auf den
Beseitigungsanspruchbezieht? Bin leider etwas irritiert
Tobias Krapp
9.8.2024, 12:56:51
Hallo in persona, danke für deine Nachfrage. Die in der Aufgabe abgefragten Herleitungen beziehen sich sowohl auf den
Abwehranspruch, auf den
Unterlassungsanspruch als auch auf den
Folgenbeseitigungsanspruch. Die Unterschiede zwischen diesen sind, wie die anderen Aufgaben in den Lektionen zeigen, dogmatisch nämlich gering:
Unterlassungsanspruch bevorstehende Beeinträchtigung,
Abwehranspruchandauernde Beeinträchtigung,
Folgenbeseitigungsanspruchrechtswidriger Zustand nach Eingriff. Es geht hier also v.a. um das Zeitliche. Daher läuft die dogmatische Herleitung gleich. Lediglich der Erstattungsanspruch läuft teils anders. Hier wird auch teilweise Art. 20 III GG, wie in der Aufgabe abgeprüft, angeführt, teils aber auch §§ 812 ff. BGB analog, teils auch schlicht
Gewohnheitsrecht. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
in persona
9.8.2024, 18:32:11
vielen Dank für die schnelle Antwort!