Multiple Choice: Herleitung

12. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Die öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen sind allgemein anerkannt. Du darfst die Herleitung in der Klausur daher nicht lang ausführen, solltest aber die Ansichten kurz aufzählen. Die Argumente für die verschiedenen Begründungen können zudem in der mündlichen Prüfung relevant werden. Welche Ansätze werden vertreten?

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Einordnung des Falls

Multiple Choice: Herleitung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. §§ 1004, 12, 862 BGB analog

Ja, in der Tat!

§§ 1004, 12, 862 BGB sind negatorische (Abwehr-)Ansprüche im Zivilrecht. Vergleichbare Regelungen im öffentlichen Recht gibt es nicht. Es kommt aber aus Sicht des Betroffenen nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung privater oder hoheitlicher Natur ist. Nach einer Ansicht müsse daher der Rechtsgedanke der zivilrechtlichen Regelungen im öffentlichen Recht entsprechend gelten. Dagegen wird angeführt, dass es für eine Analogie einer planwidrigen Regelungslücke bedarf. Diese sei zweifelhaft.
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2. § 113 Abs. 1 S. 2, S. 3 VwGO, § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO

Nein!

§ 113 Abs. 1 S. 2, S. 3 VwGO und § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO setzen das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruchs prozessual voraus. Diese prozessualen Regelungen können aber gerade nicht zur Herleitung materieller Ansprüche herangezogen werden. Es wäre daher falsch, diese Normen als Rechtsgrundlage für die öffentlich-rechtlichen Ansprüche zu nennen. In der mündlichen Prüfung kann ein Verweis darauf, dass der Folgenbeseitigungsanspruch prozessual vorausgesetzt wird, Pluspunkte geben. Aber Vorsicht: Mache immer deutlich, dass es sich hierbei gerade nicht um eine materielle Anspruchsgrundlage handelt!

3. Abwehrfunktion der Grundrechte

Ja, in der Tat!

Diese Ansicht ist eine gute Ergänzung zu der Meinung, die die Herleitung der öffentlich-rechtlichen Ansprüche direkt aus Art. 20 Abs. 3 GG vornimmt. Im Gegensatz zum Rechtsstaatsprinzip entfalten die Grundrechte individuelle Wirkung. Eine wesentliche Funktion der Grundrechte besteht gerade darin, dem Bürger die Abwehr vor staatlichen Eingriffen zu gewährleisten.

4. Art. 20 Abs. 3 GG

Genau, so ist das!

Der Anspruch wird teilweise allgemein mit dem Rechtsstaatsprinzip bzw. dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung begründet. Der Staat dürfe wegen der Bindung an Recht und Gesetz einen rechtswidrigen Zustand nicht aufrechterhalten, sondern sei verpflichtet, diesen zu beseitigen. Gegen diese Ansicht wird angeführt, dass das Rechtsstaatsprinzip ein objektiver Grundsatz ist, der gerade keine individuellen Ansprüche begründen kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PH

Philippe

28.7.2022, 21:07:34

Ergänzung: Zumindest bei § 80 V 3 VwGO wird vertreten, dass diese Norm tatsächlich Anspruchsgrundlage sei. Dies wird damit begründet, dass im einstweiligen Rechtsschutz gerade nicht geprüft werden soll, ob ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde. Es soll nur auf die aufschiebende Wirkung ankommen. Richtig nachvollziehen kann ich das nicht, denn wenn die a. W. ex tunc angeordnet bzw. wiederhergestellt wird, durfte die

Behörde

nicht vollziehen und ist schon deswegen der Zustand rechtswidrig.

GEM

GemäßigtSozialdemokratischerKoalabär

28.10.2022, 12:17:35

Wen die Minderheitsmeinung näher interessiert: Schoch/Schneider, § 80 VwGO Rn. 343 m. w. N.

HAN

hannabuma

19.1.2024, 23:57:39

es wird hier sowohl in der Frage als auch im Lösungstext § 12 BGB statt § 812 BGB zitiert

LELEE

Leo Lee

20.1.2024, 11:52:48

Hallo hannabuma, vielen Dank für den Feedback! Beachte allerdings, dass § 12 BGB zusammen mit den §§ 1004 und 862 zitiert wird, die im öffentlichen Recht den sog. negatorischen

Abwehranspruch

regelt :) Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

HAN

hannabuma

20.1.2024, 11:57:27

Ohh sorry hab’s mir falsch notiert! Danke dir

HAN

hannabuma

20.1.2024, 12:13:21

@[Leo Lee](213375) Okay jetzt bin ich doch wieder etwas verwirrt. Habe eben nachgeschaut warum ich mir das so notiert habe und in anderen Fällen (zB im ersten Staatshaftungsrechtsfall) wird folgende Normenkette zitiert: §§ 812, 862, 1004 BGB. Wann zitiere ich nun den § 12 und wann den § 812?

LELEE

Leo Lee

20.1.2024, 12:16:01

@[hannabuma](171851) soweit ich weiß, existiert die Normenkette mit 812 nicht (sondern nur 12, 862, 1004). Der 812 gehört hier also „nicht hin“ :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

Jakob

Jakob

9.2.2024, 22:05:59

Die Schriftfarbe bei Art 20 III ist schwarz statt weiß. Wahrscheinlich ein kleiner Fehler :)

LELEE

Leo Lee

10.2.2024, 11:32:42

Hallo Jakob, vielen Dank für den Hinweis! Aus irgendeinem Grund wird Art. 20 III GG schwarz statt weiß angezeigt. Ich leite dieses Problem an die Techniker weiter und danke dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren! Wir würden uns sehr darüber freuen, wenn du uns auch künftig auf solche Verbesserungswürdigkeiten hinweisen würdest :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

CHU

chu

13.6.2024, 10:34:38

Liebes Jurafuchs-Team, die Formatierung bei der "Frage" nach Art. 20 Abs. 3 GG weicht von den anderen Formatierungen ab, die Schriftfarbe ist hier nicht weiß, sondern schwarz. Auf der Kommentar-Übersicht zur Frage sehe ich, dass jemand dazu schon mal einen Kommentar verfasst hat (es wird angezeigt, dass es zu dieser Aufgabe 9 Kommentare gibt), wenn ich dann aber ins Forum gehe, sehe ich nur einen Thread, der keine 9 Kommentare umfasst und den Hinweis auf die falsche Fomatierung nicht beinhaltet... Viele Grüße, chu

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.7.2024, 10:39:10

Hallo chu, danke dir für den Hinweis! Wir sind dran. Leider steckt da irgendein Bug hinter. Wir haben es jetzt nochmal an unseren Techniker weitergeleitet. Wir sind immer dankbar für solche wertvollen Hinweise von eurer Seite, sodass wir Jurafuchs stetig weiterentwickeln und verbessern können. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.7.2024, 10:40:24

Nachtrag: Die Kommentare werden wir ganz normal angezeigt, dass könnte also mit deiner App Version zusammenhängen. Hast du das neueste Update? Gib uns gerne nochmal einen Hinweis, wenn du das Problem weiterhin hast.

in persona

in persona

7.8.2024, 10:45:25

Hallo:) könnte mir jemand kurz sagen,ob sich die Frage auf die Herleitung aller öffentich-rechtlichen Ansprüche oder nur auf den

Beseitigungsanspruch

bezieht? Bin leider etwas irritiert

Tobias Krapp

Tobias Krapp

9.8.2024, 12:56:51

Hallo in persona, danke für deine Nachfrage. Die in der Aufgabe abgefragten Herleitungen beziehen sich sowohl auf den

Abwehranspruch

, auf den

Unterlassungs

anspruch als auch auf den

Folgenbeseitigungsanspruch

. Die Unterschiede zwischen diesen sind, wie die anderen Aufgaben in den Lektionen zeigen, dogmatisch nämlich gering:

Unterlassungs

anspruch bevorstehende Beeinträchtigung,

Abwehranspruch

andauernde Beeinträchtigung,

Folgenbeseitigungsanspruch

rechtswidriger Zustand nach Eingriff. Es geht hier also v.a. um das Zeitliche. Daher läuft die dogmatische Herleitung gleich. Lediglich der Erstattungsanspruch läuft teils anders. Hier wird auch teilweise Art. 20 III GG, wie in der Aufgabe abgeprüft, angeführt, teils aber auch §§ 812 ff. BGB analog, teils auch schlicht

Gewohnheitsrecht

. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

in persona

in persona

9.8.2024, 18:32:11

vielen Dank für die schnelle Antwort!


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