Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen
Rechtsweg und Statthafte Klageart
Rechtsweg und Statthafte Klageart
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
N wird immer noch durch die Baustelle der Gemeinde G zur Erhaltung der Gemeindestraße belästigt. N will, dass G beim Bau die Werte der TA-Lärm einhält. Gespräche mit der G blieben erfolglos. N erhebt Klage zum Verwaltungsgericht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rechtsweg und Statthafte Klageart
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mangels aufdrängender Sonderzuweisung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO erfüllt sind.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Geltendmachung von Abwehransprüchen gegen den Staat ist immer öffentlich-rechtlicher Natur.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Baustelle ist privater Natur. Ns Abwehr- und Unterlassungsanspruch ist damit privatrechtlicher Natur, sodass N den ordentlichen Rechtsweg beschreiten muss.
Nein!
4. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
M0NAC0
20.6.2022, 15:28:46
Super hilfreiche Übung, dass man geführt die tatsächliche Klausurprüfung einmal durchgeht! Bitte mehr davon 🙏🏼
frausummer
28.7.2022, 16:04:23
Könnte mir jemand erklären, weshalb weiter vorne noch der öfftl.-rechtl.
Abwehransprucheinschlägig war und wir jetzt eine allg.
Leistungsklagein Form der Unterlassungsklage erheben?
Simon
13.8.2022, 23:15:32
Die
allgemeine Leistungsklageist nur die prozessuale Einkleidung des öffentl.-rechtl.
Abwehranspruchs. Der
Abwehranspruchist also die Anspruchsgrundlage, die i.R.d. Begründetheit geprüft wird.
Simon
13.8.2022, 23:52:43
Bei der statthaften Klageart gibt es keine Unterscheidung zwischen allg.
Leistungsklagein Form der "Abwehrklage" und in Form der "Unterlassungsklage". Hier spricht man allgemein von der "Unterlassungsklage" (s. zB Ipsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 2019, § 18 Rn. 1105). Diese prozessuale Unterlassungsklage umfasst materiell sowohl die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung, als auch eines Anspruchs auf Beendigung eines rechtswidrigen
hoheitlichen Handelns, das in subj. Rechte des Klägers eingreift (s. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 12. Aufl. 2021, § 16 Rn. 4).