Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen
Rechtsweg und Statthafte Klageart
Rechtsweg und Statthafte Klageart
3. April 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (12.453 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
N wird immer noch durch die Baustelle der Gemeinde G zur Erhaltung der Gemeindestraße belästigt. N will, dass G beim Bau die Werte der TA-Lärm einhält. Gespräche mit der G blieben erfolglos. N erhebt Klage zum Verwaltungsgericht.
Diesen Fall lösen 83,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rechtsweg und Statthafte Klageart
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mangels aufdrängender Sonderzuweisung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO erfüllt sind.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Geltendmachung von Abwehransprüchen gegen den Staat ist immer öffentlich-rechtlicher Natur.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Baustelle ist privater Natur. Ns Abwehr- und Unterlassungsanspruch ist damit privatrechtlicher Natur, sodass N den ordentlichen Rechtsweg beschreiten muss.
Nein!
4. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

M0NAC0
20.6.2022, 15:28:46
Super hilfreiche Übung, dass man geführt die tatsächliche Klausurprüfung einmal durchgeht! Bitte mehr davon 🙏🏼

frausummer
28.7.2022, 16:04:23
Könnte mir jemand erklären, weshalb weiter vorne noch der öfftl.-rechtl. Abwehranspruch einschlägig war und wir jetzt eine allg. Leistungsklage in Form der
Unterlassungsklageerheben?

Simon
13.8.2022, 23:15:32
Die
allgemeine Leistungsklageist nur die prozessuale Einkleidung des öffentl.-rechtl. Abwehranspruchs. Der Abwehranspruch ist also die Anspruchsgrundlage, die i.R.d. Begründetheit geprüft wird.

Simon
13.8.2022, 23:52:43
Bei der statthaften Klageart gibt es keine Unterscheidung zwischen allg. Leistungsklage in Form der "Abwehrklage" und in Form der "
Unterlassungsklage". Hier spricht man allgemein von der "
Unterlassungsklage" (s. zB Ipsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 2019, § 18 Rn. 1105). Diese prozessuale
Unterlassungsklageumfasst materiell sowohl die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung, als auch eines Anspruchs auf Beendigung eines
rechtswidrigen
hoheitlichen Handelns, das in subj. Rechte des Klägers eingreift (s. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 12. Aufl. 2021, § 16 Rn. 4).
discovery
11.2.2025, 12:07:14
Man könnte das Kapitel „Materielles Öffentliches Recht im Assessorexamen“ nach „Referendariat: Materielles Recht (Im Aufbau)“ verschieben.

Christian Leupold-Wendling
8.3.2025, 08:13:14
Hallo discovery , vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team