Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen
Rechtsfolge Grundfall: Unterlassen der hoheitlichen Maßnahme
Rechtsfolge Grundfall: Unterlassen der hoheitlichen Maßnahme
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gemeinde G beginnt vor Ns Grundstück mit einer Großbaustelle zur Erhaltung der Straße. Die Immissionen der Baustelle übersteigen die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) erheblich, sodass N sich nicht mehr in seinem Garten aufhalten oder lüften kann. N will, dass G es unterlässt, die Richtwerte dauerhaft zu überschreiten.
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Einordnung des Falls
Rechtsfolge Grundfall: Unterlassen der hoheitlichen Maßnahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In Betracht kommt der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch. N ist durch hoheitliches Handeln in seinen subjektiven Rechten betroffen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anspruch scheitert an dem Vorliegen eines andauernden rechtswidrigen Eingriffs.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Als Rechtsfolge kann N eine Entschädigung in Geld für die Belastung durch den Baulärm von G verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philippe
28.7.2022, 21:14:54
Wäre hier nicht aber auch so eine Art Gesamtbetrachtung über einen längeren Zeitraum geboten, über welchen die Immissionen gemittelt werden? Ansonsten dürften ja ganz viele Baustellen, vor allem in der Nacht an Gleisen etc., nicht stattfinden.
Nora Mommsen
3.8.2022, 14:48:38
Hallo Philippe, dieses Problem hat der Gesetzgeber schon Recht früh erkannt und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm erlassen im Jahre 1970. Dort sind ganz genaue Grenzwerte sowie Strafen für den Fall eines Verstoßes geregelt. Je nach Tageszeit, Gewerbe-, Wohn- oder Mischgebiet gelten unterschiedliche Grenzwerte. Außerdem sind Bauherrn, -unternehmer und Bauleiter dazu verpflichtet, möglichst lärmarme Baumaschinen zu nutzen, ihren Einsatz effizient zu planen, Krach bestmöglich abzuschirmen, notfalls mobile Schallschutzwände aufzustellen. Eine Gesamtbetrachtung ist nicht erforderlich, wohl aber eine Berücksichtigung der konkreten Situation. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Isabelle.Sophie
28.12.2023, 19:45:03
Ich verstehe den Zusammenhang zwischen § 48 I BImSchG und TA Lärm nicht ganz. Wäre es möglich, diesen noch näher zu erläutern? Zudem frage ich mich, ob die Überschreitung der Grenzwerte der TA Lärm in der Klausur vorgegeben wäre, da sich diese ja nicht aus dem Gesetz ergeben?
/qwas
17.1.2024, 15:21:11
Soweit ich weiß, ist die TA (Technische Anleitung) Lärm so eine Art präventives Sachverständigengutachten (inhaltlich). (Formell ist die TA Lärm eine Verwaltungsvorschrift.) Darin stehen also Werte, die als gesundheitsschädlich ermittelt wurden. § 48 I BImSchG ermächtigt die BReg zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, die Werte festlegen, die zum Gesundheitsschutz nicht überschritten werden dürfen. Die TA-Lärm ist eine solche VV.