Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Subjektiver Tatbestand
Dolus directus 2. Grades (direkter Vorsatz) (§ 15 StGB)
Dolus directus 2. Grades (direkter Vorsatz) (§ 15 StGB)
Was versteht man unter „dolus directus 2. Grades“ (direkter Vorsatz)?
Der Täter handelt mit dolus directus 2. Grades (direkter Vorsatz), wenn er weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Tatbestandsverwirklichung führt (sichere Kenntnis). Ob dem Täter der Erfolg an sich erwünscht oder unerwünscht ist, spielt keine Rolle. Für das Willenselement genügt ein In-Kauf-Nehmen, das aus der sicheren Kenntnis geschlossen werden kann.