Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Dolus directus 2. Grades (direkter Vorsatz) (§ 15 StGB)

Dolus directus 2. Grades (direkter Vorsatz) (§ 15 StGB)


Was versteht man unter „dolus directus 2. Grades“ (direkter Vorsatz)?

Der Täter handelt mit dolus directus 2. Grades (direkter Vorsatz), wenn er weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Tatbestandsverwirklichung führt (sichere Kenntnis). Ob dem Täter der Erfolg an sich erwünscht oder unerwünscht ist, spielt keine Rolle. Für das Willenselement genügt ein In-Kauf-Nehmen, das aus der sicheren Kenntnis geschlossen werden kann.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community