Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Sonderfälle
GoA-Anspruch bei Selbstaufopferung im Straßenverkehr? (§ 7 Abs. 2 StVG a.F.) II
GoA-Anspruch bei Selbstaufopferung im Straßenverkehr? (§ 7 Abs. 2 StVG a.F.) II
16. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Jahr 1957 befährt A eine Straße mit 30 km/h. Der fünfjährige J überquert - gut sichtbar - die Straße. A ist in ein Gespräch mit Beifahrerin B vertieft. Erst im letzten Moment nimmt A den J wahr und reißt das Steuer scharf nach links. Der Wagen überschlägt sich. Alle Beteiligten bleiben unverletzt, nur As Wagen ist beschädigt. Hätte A auf die Straße geachtet, hätte er rechtzeitig bremsen können.
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Einordnung des Falls
GoA-Anspruch bei Selbstaufopferung im Straßenverkehr? (§ 7 Abs. 2 StVG a.F.) II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann von J Ersatz für die Schäden am Auto verlangen, wenn er einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Kraftfahrer, der versucht durch Ausweichen einen Unfall mit einem anderen zu verhindern, besorgt grundsätzlich ein auch-fremdes Geschäft. Könnte sich etwas anderes daraus ergeben, wenn der Kfz-Halter für den verhinderten Schaden voll haften würde?
Genau, so ist das!
3. Hätte A den J angefahren, statt vorbeizulenken, so hätte er sich (nach altem Recht) gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftbar gemacht.
Ja, in der Tat!
4. Indem A das Steuer herumgerissen hat, hat er (nach altem Recht) ein auch-fremdes Geschäft besorgt (BGH).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞
2.4.2021, 08:16:13
Sehr cool, wie die Illustration zum Jahr passt 😊👍

julia_purpose
20.2.2024, 18:18:54
In einer der Erklärungen heißt es, die Haftung seie seit der Novellierung des StGB (Rechtschreibfehler nehme ich an, gemeint ist wahrscheinlich die Novellierung des StVG) durch den
§ 17 StVGauf Unfälle mit mehreren Kraftfahrzeugen beschränkt. Allerdings besagt der § 17 IV StVG, dass die Vorschriften der Absätze I-III entsprechend anzuwenden sind, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird. Folglich ist der
§ 17 StVGnicht ausschließlich auf Unfälle mit mehreren Kraftfahrzeugen gerichtet, wenn ich das richtig erfasst habe.

Lukas_Mengestu
27.2.2024, 15:50:10
Hallo julia_purpose, wir haben hier präzisiert, dass es uns darum geht, dass Kollisionen zwischen Fußgänger und Kfz nicht mehr darunter fallen. In der Tat finden die Vorschriften des
§ 17 StVGauch noch auf andere Konstellationen durch entsprechende Verweisungen Anwendung (s. zB die neu geregelte Anhängerhaftung in § 1
9 StVG). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team