Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Freiheit und Ernstlichkeit der Einwilligung 3
Freiheit und Ernstlichkeit der Einwilligung 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erschleicht Os Zustimmung zu einer Blutspende, indem er der Spenderin O vorspiegelt, er sei bereit, ihr dann €50 zu zahlen.
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Einordnung des Falls
Freiheit und Ernstlichkeit der Einwilligung 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O hat die Einwilligung erklärt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Einwilligung ist unwirksam, wenn sie unter wesentlichen Willensmängeln leidet.
Ja!
3. Die Einwilligung der O ist nach der herrschenden, weitesten Ansicht frei von Willensmängeln.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Einwilligung der O ist nach der engsten Ansicht frei von Willensmängeln.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
3.3.2023, 09:32:01
Liebes Team, vielen Dank für den Fall! Man muss den Streit hier entscheiden (entweder hM oder tvA), daher wäre schön, wenn ihr vllt noch 1-2 Argumente für die jew. Meinungen hinzufügen könntet :)
Nora Mommsen
3.3.2023, 11:33:16
Hallo Sniter, danke für deine Frage. Tatsächlich sind die inhaltlichen Argumente für und gegen die Meinungen sehr grundsätzlich. Nach der herrschenden Meinung ist jedem Irrtum delegitimierende und damit zurechnungsausschließende Bedeutung zuzumessen.Zabel sagt dazu im NK "Gerade in der Maßstäblichkeit äußert sich das politisch-philosophische Vorverständnis des Beurteilers über Staat, Mensch und Freiheit – und ist, weil äußerst intrikat, hoch umstritten." (§ 228 Rn. 23). Nach der vertretenen anderen Meinung ist der Ansatz zur Differnezierung die Rechtsgutsbezogenheit eines Defekts. Die Täuschung müsse sich also auf das preisgegebene Gut beziehen um einwilligungsausschließende Wirkung zu entfalten. Solange der Einwilligende hingegen Irrtümern über den Tauschwert erliege (er wurde über eine allfällige Gegenleistung oder einen Begleitumstand getäuscht, die für den Fall der Einwilligung in Aussicht gestellt wurde; zB: vom Eingreifenden induzierte Fehlvorstellungen über die Kosten für den Eingriff – oder der die Verletzung vorgeblich honorieren wollende Täter ist zahlungsunwillig – o.Ä.), bleibe seine Einwilligung beachtlich. Es ist also einfach tatsächlich eine Grundsatzfrage wofür man sich entscheidet, wie umfassend die Einwilligung schützen soll. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Faby
26.4.2023, 15:27:41
Finde die Antwort leider nicht gut verständlich. Habe es mir zwei Mal durchgelesen und trotzdem noch Fragezeichen im Kopf :D
Saberhack
22.8.2024, 12:11:55
Problem: Die Einwilligung ist unwirksam, wenn sie unter wesentlichen Willensmängeln leidet und daher unfreiwillig erteilt wird. Als Ursachen für Willensmängel kommen
Drohung, Gewalt, Täuschung und Irrtum in Betracht. Umstritten ist, inwiefern ein täuschungsbedingter Irrtum beachtlich ist. Ansicht 1 (strengste Ansicht): Nur ein rechtsgutsbezogener Irrtum ist beachtlich, d.h. wenn der Rechtsgutsinhaber über Art, Umfang oder Risiken des Eingriffs irrt. + Die Einwilligung müsse sich auf die umschriebenen Tatbestandsmerkmale beziehen - Missbrauchsfälle möglich (dem Betroffenen wird eine Geldauszahlung für die Spende vorgegaukelt oder ein Notfall vorgetäuscht) h.M. + Rspr. (weite Ansicht): Jeder täuschungsbedingte Irrtum bedingt einen relevanten Willensmangel, auch wenn er sich auf den Zweck, Motive oder andere Begleitumstände bezieht. + Das Selbstbestimmungsrecht des Opfers werde am besten geschützt (dieses umfasse auch das Recht, die Verfügung über seine
Rechtsgüteran einen bestimmten Zweck zu binden) - Auch eine Einwilligung auf Grundlage unrichtiger Motive sei Ausdruck der Privatautonomie (derartige Motive beziehen sich lediglich auf Randfragen oder Begleitumstände, seien jedoch mangels Rechtsgutbezug nicht einwilligungserheblich)