Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Freiheit und Ernstlichkeit der Einwilligung 4

Freiheit und Ernstlichkeit der Einwilligung 4

14. Juli 2025

5 Kommentare

4,7(14.725 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um an seiner Exfreundin O Rache zu üben, spiegelt T der O vor, seiner Rückkehr zu ihr stehe nur ihre Katze im Weg, dessen viele lose Haare er nicht leiden könne. Nun willigt O wie von T erwartet in die Vergiftung der Katze durch T ein.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Freiheit und Ernstlichkeit der Einwilligung 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Einwilligung ist unwirksam, wenn sie unter wesentlichen Willensmängeln leidet.

Ja!

Die Einwilligung ist unwirksam, wenn sie unter wesentlichen Willensmängeln leidet und daher unfreiwillig erteilt wird. Als Ursachen für Willensmängel kommen Drohung, Gewalt, Täuschung und Irrtum in Betracht.
Strafrecht Allgemeiner Teil-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein Strafrecht Allgemeiner Teil-Wissen in nur 5 Minuten.

2. Die Einwilligung der O ist nach der herrschenden, weitesten Ansicht frei von Willensmängeln.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Behandlung von Einwilligungserklärungen, die auf einem täuschungsbedingten Irrtum beruhen, ist umstritten. Nach der engsten Ansicht beseitigen nur Fehlvorstellungen die Wirksamkeit der Erklärung, die rechtsgutsbezogen sind, d.h. wenn der Rechtsgutsinhaber über Art, Umfang oder Risiken des Eingriffs irrt. Nach der herrschenden, weiteren Ansicht, zu der auch die Rspr. gehört, bedingt jeder täuschungsbedingte Irrtum einen relevanten Willensmangel, auch wenn er sich auf den Zweck, Motive oder andere Begleitumstände bezieht.T hat O über den Zweck (Rückkehr) getäuscht.

3. Die Einwilligung der O ist nach der engsten Ansicht frei von Willensmängeln.

Ja, in der Tat!

Die Behandlung von Einwilligungserklärungen, die auf einem täuschungsbedingten Irrtum beruhen, ist umstritten. Nach der engsten Ansicht beseitigen nur Fehlvorstellungen die Wirksamkeit der Erklärung, die rechtsgutsbezogen sind, d.h. wenn der Rechtsgutsinhaber über Art, Umfang oder Risiken des Eingriffs irrt. Nach der herrschenden, weiteren Ansicht, zu der auch die Rspr. gehört, bedingt jeder täuschungsbedingte Irrtum einen relevanten Willensmangel, auch wenn er sich auf den Zweck, Motive oder andere Begleitumstände bezieht.O weiß, was sie preisgibt und hat sich nicht rechtsgutsbezogen geirrt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen