Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Freiheit und Ernstlichkeit der Einwilligung 4

Freiheit und Ernstlichkeit der Einwilligung 4

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um an seiner Exfreundin O Rache zu üben, spiegelt T der O vor, seiner Rückkehr zu ihr stehe nur ihre Katze im Weg, dessen viele lose Haare er nicht leiden könne. Nun willigt O wie von T erwartet in die Vergiftung der Katze durch T ein.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Freiheit und Ernstlichkeit der Einwilligung 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Einwilligung ist unwirksam, wenn sie unter wesentlichen Willensmängeln leidet.

Ja!

Die Einwilligung ist unwirksam, wenn sie unter wesentlichen Willensmängeln leidet und daher unfreiwillig erteilt wird. Als Ursachen für Willensmängel kommen Drohung, Gewalt, Täuschung und Irrtum in Betracht.
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2. Die Einwilligung der O ist nach der herrschenden, weitesten Ansicht frei von Willensmängeln.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Behandlung von Einwilligungserklärungen, die auf einem täuschungsbedingten Irrtum beruhen, ist umstritten. Nach der engsten Ansicht beseitigen nur Fehlvorstellungen die Wirksamkeit der Erklärung, die rechtsgutsbezogen sind, d.h. wenn der Rechtsgutsinhaber über Art, Umfang oder Risiken des Eingriffs irrt. Nach der herrschenden, weiteren Ansicht, zu der auch die Rspr. gehört, bedingt jeder täuschungsbedingte Irrtum einen relevanten Willensmangel, auch wenn er sich auf den Zweck, Motive oder andere Begleitumstände bezieht.T hat O über den Zweck (Rückkehr) getäuscht.

3. Die Einwilligung der O ist nach der engsten Ansicht frei von Willensmängeln.

Ja, in der Tat!

Die Behandlung von Einwilligungserklärungen, die auf einem täuschungsbedingten Irrtum beruhen, ist umstritten. Nach der engsten Ansicht beseitigen nur Fehlvorstellungen die Wirksamkeit der Erklärung, die rechtsgutsbezogen sind, d.h. wenn der Rechtsgutsinhaber über Art, Umfang oder Risiken des Eingriffs irrt. Nach der herrschenden, weiteren Ansicht, zu der auch die Rspr. gehört, bedingt jeder täuschungsbedingte Irrtum einen relevanten Willensmangel, auch wenn er sich auf den Zweck, Motive oder andere Begleitumstände bezieht.O weiß, was sie preisgibt und hat sich nicht rechtsgutsbezogen geirrt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lennart20

lennart20

25.4.2023, 20:25:32

Aber irrt denn vorliegend die O nicht rechtsgutbezogen? Denn in einem der vorherigen Fälle ist die Zerstörung der Vase auch rehctsgutbezogen; demzufolge müsste die Katze auch ein peröshnliches Rechtsgut darstellen. Oder irre ich mich?

Carl Wagner

Carl Wagner

26.4.2023, 11:13:55

Vielen Dank für deine Frage! Ich verstehe deine Frage so, dass es um die Anwendung der engeren Ansicht geht, die nach Rechtsgutsbezug differenziert. Im Fall der Zerstörung der Vase ging es um den Wert der Vase. Dort wurde die Vase nur zerstört, weil über ihren Wert getäuscht wurde. Daher ging es um Umstände, die die Vase unmittelbar betreffen, so dass die Täuschung rechtsgutsbezogen war. Im Fall mit der Katze wird aber nicht über die Katze getäuscht (zB die Katze sei eh todsterbenskrank und man könne ihr Leid ja verkürzen o.ä.). Die Täuschung liegt darin, dass der Ex-Freund nur der Ex-Freundin schaden will, indem er ihr verspricht zu ihr zurückzuk

ehre

n, wenn sie die Katze vergiftet. Seine Täuschung betrifft nur den Zweck der Tötung der Katze und nicht die Katze selbst. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

lennart20

lennart20

26.4.2023, 11:25:04

Super, vielen Dank! Jetzt ist es mir klarer


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