Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 831 BGB

Haftung für Verrichtungsgehilfen - Grundfall

Haftung für Verrichtungsgehilfen - Grundfall

4. April 2025

32 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmer U schickt seinen Arbeitnehmer A zu Richterin R nach Hause, damit er dort ein neues Bücherregal für die BGHZ-Sammlung der R aufbaut. A ist narkolepsiekrank und weiß dies auch. Während er das Regal aufbaut, schläft er plötzlich ein und sackt zusammen. Dabei entgleitet ihm das Regal aus den Händen und zerstört das Macbook der R (Wert: €1.000).

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Einordnung des Falls

Haftung für Verrichtungsgehilfen - Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R kann von A Schadensersatz für das Macbook aus § 823 Abs. 1 BGB verlangen.

Nein!

Der haftungsbegründende Tatbestand von § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) eine Rechtsgutsverletzung beim Anspruchssteller, (2) die durch ein Verhalten des Anspruchsgegners, (3) kausal, (4) rechtswidrig und (5) schuldhaft verursacht wurde, wodurch (6) ein kausaler Schaden entstanden ist. Schuldhaftes Handeln setzt Verschuldensfähigkeit voraus (§§ 827, 828 BGB). Da der schlafende A sich im Zeitpunkt der schädigenden Handlung in einem „die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand“ befand (§ 827 S. 1 BGB), war er nicht verschuldensfähig. Mangels Verschulden haftet A der R nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Auch U haftet nicht aus §§ 280 Abs. 1, 278 BGB.
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2. A ist Verrichtungsgehilfe des U, sodass hinsichtlich U eine Haftung nach § 831 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.

Genau, so ist das!

Erste Voraussetzung für eine Haftung des Geschäftsherrn nach § 831 BGB ist, dass er „einen anderen zu einer Verrichtung bestellt hat“. Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. Für die Weisungsgebundenheit genügt, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden beschränken, entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann. A ist als Arbeitnehmer von den Weisungen des U abhängig und wird in dessen Interesse tätig.

3. Sofern A ohne Verschulden handelte, ist auch die Haftung des U nach § 831 BGB für die Schadenszufügung im Rahmen der Verrichtung ausgeschlossen.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Verrichtungsgehilfe muss den Verletzten „widerrechtlich“ geschädigt haben, also eine unerlaubte Handlung begangen haben (§ 823ff. BGB). Wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, kommt es - anders als beim Geschäftsherrn - auf ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen selbst grundsätzlich nicht an. § 831 BGB statuiert damit eine Haftung nur für eigenes Verschulden des Geschäftsherrn. A konnte sein Einschlafen infolge der Krankheit nicht steuern. Durch die Übernahme der Tätigkeit hat er sich allerdings in die entsprechende Lage manövriert und muss sich somit dennoch die Verletzungshandlung zurechnen lassen. Somit liegt eine widerrechtliche unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen vor. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der Deliktstatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (§§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorsatzstraftaten). Dann muss der Verrichtungsgehilfe schuldhaft gehandelt haben, was hier aber ebenfalls vorläge (Fahrlässigkeit).

4. Die Schädigung durch A erfolgte „in Ausführung der Verrichtung“ (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Der Gehilfe muss in Ausführung der Verrichtung gehandelt haben, zu der er vom Geschäftsherrn bestellt worden ist. Dafür ist erforderlich, dass die Schädigung in einem inneren Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe steht. An diesem Zusammenhang fehlt es nach h.M., wenn der Gehilfe im Rahmen seiner Tätigkeit rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in Berührung kommt und die Gelegenheit nutzt, um eine von den ihm übertragenen Aufgaben losgelöste unerlaubte Handlung vorzunehmen. Das Macbook wurde beim Aufbau des Regals beschädigt, also im inneren sachlichen Zusammenhang mit der A übertragenen Aufgabe.

5. U haftet für die widerrechtliche Schädigung durch seinen Verrichtungsgehilfen, sofern er nichts zu seiner Entlastung vortragen kann.

Genau, so ist das!

Hat der Verrichtungsgehilfe einen anderen geschädigt, wird vermutet, dass die rechtswidrige Schädigung (1) kausal auf ein (2) Verschulden des Geschäftsherrn zurückgeht (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB). § 831 BGB ist damit eine Haftung für vermutetes Eigenverschulden des Geschäftsherrn. Eine Exkulpation des Geschäftsherrn entkräftet diese Vermutung. Dabei genügt, dass entweder die Verschuldensvermutung (§ 831 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB) oder die Kausalitätsvermutung (§ 831 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) widerlegt wird. Er muss dafür beweisen, dass er den Verrichtungsgehilfen sorgsam ausgewählt und geleitet hat oder der Schaden selbst dann entstanden wäre, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl und Überwachung des Gehilfen die gebotene Sorgfalt beachtet hätte. U hat nichts für seine Exkulpation vorgetragen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

<I

<isa_hh>

3.4.2023, 18:47:34

Mir ist klar, dass sich 831 auf das Verschulden des Geschäftsherrn bezieht und es gerade nicht auf das Verschulden des

Verrichtungsgehilfe

n (abgesehen von 823 Abs. 2 und 826) ankommt - allerdings setzt doch 823 Abs. 1 auch Verschulden voraus. Diesbezüglich verstehe ich nicht, dass es für 823 Abs. 1 ausreicht, wenn widerrechtlich eine unerlaubte Handlung begangen wurde.

<I

<isa_hh>

4.4.2023, 10:56:56

Ich glaube, ich kann es inzwischen selbst beantworten .. tatbestandlich setzt 823 Abs. 1 die unerlaubte (

rechtswidrig

e - Lehre vom Erfolgsrecht) (Verletzungs-)Handlung voraus. Auf das Verschulden kommt es nur an, wenn dies vom Tatbestand vorausgesetzt wird (wie bei 823 Abs. 2 und 826). Verschulden ist bei 823 Abs. 1 aber kein Teil vom Tatbestand.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.4.2023, 12:32:05

Hallo isa_hh, das geht schon in die richtige Richtung. Aus dem Wortlaut des §

831 BGB

ergibt sich, dass es genügt, dass der

Verrichtungsgehilfe

eine WIDERRECHTLICHE Handlung begeht. Es ist gerade keine Voraussetzung, dass er eine widerrechtliche UND SCHULDHAFTE Handlung begeht. Da die Deliktsfähigkeit nach dem dreistufigen Deliktsaufbau (Tatbestand,

Rechtswidrigkeit

, Schuld) erst im Rahmen der Schuld relevant wird und - wie Du richtig festgestellt hast - kein

Tatbestandsmerkmal

des § 823 Abs. 1 BGB ist, kommt es im Rahmen des §

831 BGB

auf das schuldhafte Handeln des Gehilfen somit nicht an. Ich hoffe, es ist jetzt noch einmal klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

NATA

nataliaco

19.9.2023, 12:34:34

Dazu habe ich allerdings noch eine Frage: Fehlt es hier nicht schon an der Verletzungshandlung und somit am Tatbestand des § 823 I? Diese setzt doch ein überhaupt menschlich steuerbares Verhalten voraus, das bei bloßen körperlichen Reflexen oder

vis absoluta

fehlt. Ist eine Krankheit wie Narkolepsie, bei der der Betroffene körperliche Reaktionen wie hier das Einschlafen gar nicht willentlich steuern kann, nicht damit vergleichbar?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.9.2023, 17:40:37

Sehr guter Hinweis, nataliaco! In der Tat setzt die Verwirklichung des Tatbestandes ein menschlich beherrschbares Verhalten voraus. Wir haben hier präzisiert, dass A von seiner Narkolepsiekrankheit wusste. Anknüpfungspunkt ist insoweit nicht die konkrete Verletzungshandlung, sondern bereits die Übernahme der Tätigkeit trotz Kenntnis von seiner Erkrankung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DOD

Dodo

21.9.2023, 20:20:33

Und dann ist das Verschulden nicht gegeben? Bei einer VSP bei Kenntnis der Krankheit?

NI

Nilson2503

9.10.2023, 21:59:25

Ich denke auch, dass durch die Kenntnis der Krankheit und das Abstellen auf die Übernahme der Tätigkeit ein Verschulden anzunehmen wäre.

ISAB

Isabelle.Sophie

1.1.2024, 16:29:44

Kommt § 831 auch in Betracht, wenn § 823 I bereits bejaht wurde? Also wenn im vorliegenden das Verschulden des A bejaht worden wäre.

JUL

Julian

9.1.2024, 09:30:35

Ja, die Haftung der beiden besteht grundsätzlich nebeneinander gemäß § 840 Abs. 1 BGB. Das Innenverhältnis regelt dann § 840 Abs. 2 BGB. Allerdings müsste dann noch eine

Haftungsprivilegierung

aufgrund der Grundsätze zum innerbetrieblichen

Schaden

sausgleich beachtet werden, im Innenverhältnis.

ISAB

Isabelle.Sophie

9.1.2024, 09:35:37

Danke 😊

Juratiopharm

Juratiopharm

2.5.2024, 17:49:51

Könnte man nicht auch bei A ein

Übernahmeverschulden

dahingehend annehmen, dass er trotz seiner Erkrankung sich für eine solche Tätigkeit entschieden hat? Es erscheint mir aufgrund des potenziellen Haftungsrisikos ein bisschen unbillig, aber ich kann nicht so recht darauf zeigen, was dagegensprechen würde.

TI

Timurso

2.5.2024, 23:41:03

Da stimme ich zu. Insbesondere da in der Lösung bei Frage 3 unten steht, dass er fahrlässig gehandelt hat. Finde ich auch nicht unbillig tbh. Wenn er weiß, dass von seiner Krankheit eine Gefahr für andere ausgeht, darf er solche Arbeiten nicht machen. Das ist sogar bewusst fahrlässig.

INF

info4167

5.11.2024, 16:52:56

Stimme ich zu. Finde den Fall nicht richtig in dieser Konstellation.

MEG

Megx

12.11.2024, 15:52:34

Ich stimme zu und würde den Anspruch gegen A bejahen...dann ist doch § 831 trotzdem anwendbar, also würde sich für die folgende Lösung doch eigentlich nichts ändern, oder?

BEN

benjaminmeister

19.1.2025, 21:15:03

Stimme hier ebenso allen Vorpostern zu: Richtigerweise wird hier bei § 831 I (Frage 3) die widerrechtliche Schädigung bejaht und auf das vorgehende Übernehmen der Arbeiten als Handlung abgestellt (und nicht nur auf das Einschlafen). Das Übernehmen der Arbeiren ist aber auch schuldhaft, deshakb muss man auch bei § 823 I (Frage 1) den Anspruch gegen A bejahen. Da der Thread schon länger offen ist, nochmal ein Hinweis an @[Sebastian Schmitt](263562)

BEN

benjaminmeister

19.1.2025, 21:24:37

Auch folgender Vertiefungstext enthält Fehler: "Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der Deliktstatbestand nur

vorsätzlich

begangen werden kann (§§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m.

Vorsatz

straftaten). Dann muss der

Verrichtungsgehilfe

schuldhaft gehandelt haben, was hier aber ebenfalls vorläge (Fahrlässigkeit)." Wenn der Deliktstatbestand nur

vorsätzlich

begangen werden kann, reicht Fahrlässigkeit gerade nicht aus, da dann die subjektiven

Tatbestandsmerkmale

nicht erfüllt sind. Vielleicht wollte man hier auf

§ 823 II

S. 2 hinaus? Der wäre aber einschlägig wenn es darum geht, dass der Verstoß gegen ein

Schutzgesetz

ohne Verschulden möglich ist. Dann bräuchte es wegen

§ 823 II

S. 2 trotzdem mindestens Fahrlässigkeit des Handelnden.

G0d0fMischief

G0d0fMischief

14.12.2024, 10:19:34

Grundsätzlich kommt es ja i.R.d. §

831 BGB

nicht auf ein Verschulden des

Verrichtungsgehilfe

n an. Eine Ausnahme gilt, wenn der Deliktstatbestand nur

vorsätzlich

begangen werden kann (vgl.

§ 826 BGB

und

§ 823 II BGB

i.V.m.

Vorsatz

straftaten). Jetzt schreibt ihr aber, dass der

Verrichtungsgehilfe

in solchen Fällen „nur“ schuldhaft gehandelt haben muss. Wieso muss er denn nicht

vorsätzlich

gehandelt haben? Würden dadurch nicht über §

831 BGB

strengere Haftungsmaßstäbe (Haftung bereits für Fahrlässigkeit) gelten als sie über

§ 826 BGB

bzw.

§ 823 II BGB

gelten würden? Natürlich gibt es im §

831 BGB

die Exkulpationsmöglichkeit für den Geschäftsherrn, dennoch erscheint es mir unbillig, da so ein Anspruch im „Dreipersonenverhältnis“ besteht, der im Zweipersonenverhältnis verneint werden müsste. Wie lässt sich die Herabsetzung der

Vorsatz

haftung auf eine Fahrlässigkeitshaftung rechtfertigen? Und könntet ihr Aufgabe zu einem solchen Fall erstellen?

BEN

benjaminmeister

19.1.2025, 21:26:22

Stimme dir zu und mMn. dürfte es sich dabei um einen Fehler in der Aufgabe handeln. Siehe auch meinen Post im Nachbarthread.


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