Haftung für Verrichtungsgehilfen - Grundfall
5. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmer U schickt seinen Arbeitnehmer A zu Richterin R nach Hause, damit er dort ein neues Bücherregal für die BGHZ-Sammlung der R aufbaut. A ist narkolepsiekrank, was erst im Nachgang zu folgendem Vorfall diagnostiziert wird: Während er das Regal aufbaut, schläft er plötzlich ein und sackt zusammen. Dabei entgleitet ihm das Regal aus den Händen und zerstört das Macbook der R (Wert: €1.000).
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Einordnung des Falls
Haftung für Verrichtungsgehilfen - Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R kann von A Schadensersatz für das Macbook aus § 823 Abs. 1 BGB verlangen.
Nein!
2. A ist Verrichtungsgehilfe des U, sodass hinsichtlich U eine Haftung nach § 831 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.
Genau, so ist das!
3. Sofern A ohne Verschulden handelte, ist auch die Haftung des U nach § 831 BGB für die Schadenszufügung im Rahmen der Verrichtung ausgeschlossen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Schädigung durch A erfolgte „in Ausführung der Verrichtung“ (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
5. U haftet für die widerrechtliche Schädigung durch seinen Verrichtungsgehilfen, sofern er nichts zu seiner Entlastung vortragen kann.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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