Haftung für Verrichtungsgehilfen - Grundfall
4. April 2025
32 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmer U schickt seinen Arbeitnehmer A zu Richterin R nach Hause, damit er dort ein neues Bücherregal für die BGHZ-Sammlung der R aufbaut. A ist narkolepsiekrank und weiß dies auch. Während er das Regal aufbaut, schläft er plötzlich ein und sackt zusammen. Dabei entgleitet ihm das Regal aus den Händen und zerstört das Macbook der R (Wert: €1.000).
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Einordnung des Falls
Haftung für Verrichtungsgehilfen - Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R kann von A Schadensersatz für das Macbook aus § 823 Abs. 1 BGB verlangen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. A ist Verrichtungsgehilfe des U, sodass hinsichtlich U eine Haftung nach § 831 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.
Genau, so ist das!
3. Sofern A ohne Verschulden handelte, ist auch die Haftung des U nach § 831 BGB für die Schadenszufügung im Rahmen der Verrichtung ausgeschlossen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Schädigung durch A erfolgte „in Ausführung der Verrichtung“ (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
5. U haftet für die widerrechtliche Schädigung durch seinen Verrichtungsgehilfen, sofern er nichts zu seiner Entlastung vortragen kann.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
<isa_hh>
3.4.2023, 18:47:34
Mir ist klar, dass sich 831 auf das Verschulden des Geschäftsherrn bezieht und es gerade nicht auf das Verschulden des
Verrichtungsgehilfen (abgesehen von 823 Abs. 2 und 826) ankommt - allerdings setzt doch 823 Abs. 1 auch Verschulden voraus. Diesbezüglich verstehe ich nicht, dass es für 823 Abs. 1 ausreicht, wenn widerrechtlich eine unerlaubte Handlung begangen wurde.
<isa_hh>
4.4.2023, 10:56:56
Ich glaube, ich kann es inzwischen selbst beantworten .. tatbestandlich setzt 823 Abs. 1 die unerlaubte (
rechtswidrige - Lehre vom Erfolgsrecht) (Verletzungs-)Handlung voraus. Auf das Verschulden kommt es nur an, wenn dies vom Tatbestand vorausgesetzt wird (wie bei 823 Abs. 2 und 826). Verschulden ist bei 823 Abs. 1 aber kein Teil vom Tatbestand.

Lukas_Mengestu
4.4.2023, 12:32:05
Hallo isa_hh, das geht schon in die richtige Richtung. Aus dem Wortlaut des §
831 BGBergibt sich, dass es genügt, dass der
Verrichtungsgehilfeeine WIDERRECHTLICHE Handlung begeht. Es ist gerade keine Voraussetzung, dass er eine widerrechtliche UND SCHULDHAFTE Handlung begeht. Da die Deliktsfähigkeit nach dem dreistufigen Deliktsaufbau (Tatbestand,
Rechtswidrigkeit, Schuld) erst im Rahmen der Schuld relevant wird und - wie Du richtig festgestellt hast - kein
Tatbestandsmerkmaldes § 823 Abs. 1 BGB ist, kommt es im Rahmen des §
831 BGBauf das schuldhafte Handeln des Gehilfen somit nicht an. Ich hoffe, es ist jetzt noch einmal klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
nataliaco
19.9.2023, 12:34:34
Dazu habe ich allerdings noch eine Frage: Fehlt es hier nicht schon an der Verletzungshandlung und somit am Tatbestand des § 823 I? Diese setzt doch ein überhaupt menschlich steuerbares Verhalten voraus, das bei bloßen körperlichen Reflexen oder
vis absolutafehlt. Ist eine Krankheit wie Narkolepsie, bei der der Betroffene körperliche Reaktionen wie hier das Einschlafen gar nicht willentlich steuern kann, nicht damit vergleichbar?

Lukas_Mengestu
19.9.2023, 17:40:37
Sehr guter Hinweis, nataliaco! In der Tat setzt die Verwirklichung des Tatbestandes ein menschlich beherrschbares Verhalten voraus. Wir haben hier präzisiert, dass A von seiner Narkolepsiekrankheit wusste. Anknüpfungspunkt ist insoweit nicht die konkrete Verletzungshandlung, sondern bereits die Übernahme der Tätigkeit trotz Kenntnis von seiner Erkrankung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dodo
21.9.2023, 20:20:33
Und dann ist das Verschulden nicht gegeben? Bei einer VSP bei Kenntnis der Krankheit?
Nilson2503
9.10.2023, 21:59:25
Ich denke auch, dass durch die Kenntnis der Krankheit und das Abstellen auf die Übernahme der Tätigkeit ein Verschulden anzunehmen wäre.
Isabelle.Sophie
1.1.2024, 16:29:44
Kommt § 831 auch in Betracht, wenn § 823 I bereits bejaht wurde? Also wenn im vorliegenden das Verschulden des A bejaht worden wäre.
Julian
9.1.2024, 09:30:35
Ja, die Haftung der beiden besteht grundsätzlich nebeneinander gemäß § 840 Abs. 1 BGB. Das Innenverhältnis regelt dann § 840 Abs. 2 BGB. Allerdings müsste dann noch eine
Haftungsprivilegierungaufgrund der Grundsätze zum innerbetrieblichen
Schadensausgleich beachtet werden, im Innenverhältnis.
Isabelle.Sophie
9.1.2024, 09:35:37
Danke 😊
Juratiopharm
2.5.2024, 17:49:51
Könnte man nicht auch bei A ein
Übernahmeverschuldendahingehend annehmen, dass er trotz seiner Erkrankung sich für eine solche Tätigkeit entschieden hat? Es erscheint mir aufgrund des potenziellen Haftungsrisikos ein bisschen unbillig, aber ich kann nicht so recht darauf zeigen, was dagegensprechen würde.
Timurso
2.5.2024, 23:41:03
Da stimme ich zu. Insbesondere da in der Lösung bei Frage 3 unten steht, dass er fahrlässig gehandelt hat. Finde ich auch nicht unbillig tbh. Wenn er weiß, dass von seiner Krankheit eine Gefahr für andere ausgeht, darf er solche Arbeiten nicht machen. Das ist sogar bewusst fahrlässig.
info4167
5.11.2024, 16:52:56
Stimme ich zu. Finde den Fall nicht richtig in dieser Konstellation.
Megx
12.11.2024, 15:52:34
Ich stimme zu und würde den Anspruch gegen A bejahen...dann ist doch § 831 trotzdem anwendbar, also würde sich für die folgende Lösung doch eigentlich nichts ändern, oder?
benjaminmeister
19.1.2025, 21:15:03
Stimme hier ebenso allen Vorpostern zu: Richtigerweise wird hier bei § 831 I (Frage 3) die widerrechtliche Schädigung bejaht und auf das vorgehende Übernehmen der Arbeiten als Handlung abgestellt (und nicht nur auf das Einschlafen). Das Übernehmen der Arbeiren ist aber auch schuldhaft, deshakb muss man auch bei § 823 I (Frage 1) den Anspruch gegen A bejahen. Da der Thread schon länger offen ist, nochmal ein Hinweis an @[Sebastian Schmitt](263562)
benjaminmeister
19.1.2025, 21:24:37
Auch folgender Vertiefungstext enthält Fehler: "Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der Deliktstatbestand nur
vorsätzlichbegangen werden kann (§§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
Vorsatzstraftaten). Dann muss der
Verrichtungsgehilfeschuldhaft gehandelt haben, was hier aber ebenfalls vorläge (Fahrlässigkeit)." Wenn der Deliktstatbestand nur
vorsätzlichbegangen werden kann, reicht Fahrlässigkeit gerade nicht aus, da dann die subjektiven
Tatbestandsmerkmalenicht erfüllt sind. Vielleicht wollte man hier auf
§ 823 IIS. 2 hinaus? Der wäre aber einschlägig wenn es darum geht, dass der Verstoß gegen ein
Schutzgesetzohne Verschulden möglich ist. Dann bräuchte es wegen
§ 823 IIS. 2 trotzdem mindestens Fahrlässigkeit des Handelnden.

G0d0fMischief
14.12.2024, 10:19:34
Grundsätzlich kommt es ja i.R.d. §
831 BGBnicht auf ein Verschulden des
Verrichtungsgehilfen an. Eine Ausnahme gilt, wenn der Deliktstatbestand nur
vorsätzlichbegangen werden kann (vgl.
§ 826 BGBund
§ 823 II BGBi.V.m.
Vorsatzstraftaten). Jetzt schreibt ihr aber, dass der
Verrichtungsgehilfein solchen Fällen „nur“ schuldhaft gehandelt haben muss. Wieso muss er denn nicht
vorsätzlichgehandelt haben? Würden dadurch nicht über §
831 BGBstrengere Haftungsmaßstäbe (Haftung bereits für Fahrlässigkeit) gelten als sie über
§ 826 BGBbzw.
§ 823 II BGBgelten würden? Natürlich gibt es im §
831 BGBdie Exkulpationsmöglichkeit für den Geschäftsherrn, dennoch erscheint es mir unbillig, da so ein Anspruch im „Dreipersonenverhältnis“ besteht, der im Zweipersonenverhältnis verneint werden müsste. Wie lässt sich die Herabsetzung der
Vorsatzhaftung auf eine Fahrlässigkeitshaftung rechtfertigen? Und könntet ihr Aufgabe zu einem solchen Fall erstellen?
benjaminmeister
19.1.2025, 21:26:22
Stimme dir zu und mMn. dürfte es sich dabei um einen Fehler in der Aufgabe handeln. Siehe auch meinen Post im Nachbarthread.