Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 831 BGB

Dezentralisierter Entlastungsbeweis und Organisationsverschulden

Dezentralisierter Entlastungsbeweis und Organisationsverschulden

13. November 2025

15 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Für Kauffrau K arbeitet der Betriebsleiter B, den K sorgfältig ausgewählt hat und fortlaufend überwacht. Als bei einem Bauprojekt der Baggerführer krankheitsbedingt ausfällt, setzt der für die Auswahl zuständige B mangels anderslautender Anweisung den jungen und völlig unerfahrenen J ein, der fahrlässig die Wand des angrenzenden Hauses des H einreißt.

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Einordnung des Falls

Dezentralisierter Entlastungsbeweis und Organisationsverschulden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K haftet für die widerrechtliche Schädigung durch ihren Verrichtungsgehilfen, wenn sie sich nicht exkulpieren kann.

Genau, so ist das!

Hat der Verrichtungsgehilfe einen anderen geschädigt, wird vermutet, dass die rechtswidrige Schädigung (1) kausal auf ein (2) Verschulden des Geschäftsherrn zurückgeht (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB). § 831 BGB ist damit eine Haftung für vermutetes Eigenverschulden des Geschäftsherrn. Eine Exkulpation des Geschäftsherrn entkräftet diese Vermutung. Dabei genügt, dass entweder die Verschuldensvermutung (§ 831 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) oder die Kausalitätsvermutung (§ 831 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB) widerlegt wird. Er muss dafür beweisen, dass er den Verrichtungsgehilfen sorgsam ausgewählt und geleitet hat oder der Schaden selbst dann entstanden wäre, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl und Überwachung des Gehilfen die gebotene Sorgfalt beachtet hätte.
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2. In einem größeren Betrieb muss der Betriebsinhaber jeden einzelnen Mitarbeiter persönlich auswählen und überwachen.

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn der Inhaber eines größeren Betriebes einen Mitarbeiter zur Leitung und Beaufsichtigung eingestellt hat (Zwischenperson) und ein von der Zwischenperson ausgewählter und überwachter untergeordneter Betriebsangehöriger einen Schaden anrichtet, dann kann sich der Inhaber damit entlasten, dass er (1) die Zwischenpersonen sorgfältig ausgewählt und überwacht habe oder (2) dass der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung der Zwischenpersonen eingetreten wäre (dezentralisierter Entlastungsbeweis). Grund: Der Inhaber eines größeren Unternehmens darf sich bestimmter Zwischenpersonen für die Einstellung und Überwachung nachgeordneter Personen bedienen, weil sich die Auswahl- und Überwachungspflicht des Geschäftsherrn selbst unmöglich auf alle Betriebsangehörige erstrecken kann.

3. K kann sich hier exkulpieren, weil sie den B als Zwischenperson sorgfältig ausgewählt und überwacht hat.

Ja!

K hat B sorgfältig ausgewählt und überwacht, so dass sie sich von der Verschuldensvermutung (§ 831 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB) exkulpieren kann. Wenn sich der Geschäftsherr von der Verschuldensvermutung (§ 831 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB) exkulpieren kann, kommt es für die Entlastung des Geschäftsherrn nicht mehr darauf an, ob die Zwischenperson ihrerseits den Verrichtungsgehilfen (Schädiger) sorgsam ausgewählt und überwacht hat.

4. Der Betriebsinhaber kann in diesen Fällen jedoch nach § 823 Abs. 1 BGB haften, wenn er seine Organisationspflicht verletzt (Organisationsverschulden).

Genau, so ist das!

Den Betriebsinhaber trifft eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, seinen Betrieb so zu organisieren, dass für Dritte keine Gefahren entstehen (allgemeine Organisationspflicht). Diese allgemeine Verkehrssicherungspflicht kann der Geschäftsherr nicht völlig auf einen Dritten übertragen. Verletzt der Geschäftsherr seine (nicht delegierbare) Organisationspflicht, so kann eine rechtswidrige und schuldhafte Schädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB vorliegen.

5. K haftet nach § 823 Abs. 1 BGB wegen ihres Organisationsverschuldens.

Ja, in der Tat!

Im Rahmen seiner Organisationspflicht muss der Geschäftsherr allgemeine Aufsichtsanordnungen treffen, welche die Gewähr für eine ordentliche Betriebsführung bieten. Dazu gehören bei gefährlichen Arbeiten auch Anweisungen über Eignung und Einsatz von Ersatzleuten. Da K dieser Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist, haftet sie nach § 823 Abs. 1 BGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Yinan Zou

Yinan Zou

2.9.2022, 16:56:37

Hallo Jurafuchs, ich habe eine Frage. K als Betriebsinhaberin hat keine Haftung nach

§ 831

I S.1 BGB, da sie nach

§ 831

I S.2 BGB exkulpiert ist. Aber wer hat der Anspruch gegen K wegen Verletzung der allgemeinen Organisationspflicht gemäß § 823 I BGB, B oder H? Und ob H gegen B einen Anspruch auf

Schaden

ersatz nach

§ 831

I S.1 BGB hat, da H der

Verrichtungsgehilfe

ist und B nicht gem.

§ 831

I S.2 BGB exkulpieren kann. Vielen Dank im Voraus! Yinan

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.9.2022, 16:58:42

Hallo Yinan Zou, vielen Dank für deine Fragen. Den Anspruch gegen K aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Organisationspflicht steht H zu. Dessen Haus (Eigentum) wurde ja beschädigt, sodass eine Rechtsgutverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB vorliegt. H hat gegen B nur einen Anspruch aus

§ 831

Abs. 1 S.1 BGB, wenn die Voraussetzungen vorliegen. H ist nicht der

Verrichtungsgehilfe

, dies ist aber gerade nicht erforderlich. Hier könnte A der

Verrichtungsgehilfe

sein. B müsste aber auch Geschäftsherr sein. Die Ausführung der Verrichtung hat er lediglich als Aufgabe von K übernommen. Er könnte somit gem.

§ 831

Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB haften. Es ist allerdings umstritten, ob

§ 831

Abs. 2 BGB auch bei der Übertragung auf Bedienstete Anwendung findet. Der Schutz des Geschädigten spricht dafür. Nach anderer Ansicht geht es bei der Delegierung an Bedienstete lediglich um unternehmensinterne Zuständigkeitsverteilung. Der Geschädigte ist ausreichend über die Organsisationspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Danach umfasst

§ 831

Abs. 2 BGB nur den Fall, dass ein selbstständiges Unternehmen vom Geschäftsherren beauftragt wird. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Sophix58

Sophix58

24.10.2023, 14:52:46

Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der dezentralisierte Entlastungsbeweis nicht ganz unumstritten. Wäre es daher ratsam, dies in einer Klausur zu erwähnen oder handelt es sich dabei um eine mehr oder weniger unbeachtliche Mindermeidung?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.10.2023, 13:43:37

Hallo Sophix58, eine pauschale Antwort darauf ist leider nicht möglich. Es kommt immer ein wenig darauf an, wie die Klausur angelegt ist. Grundsätzlich ist es keins der Standardprobleme und Streits, bei denen es geboten ist diese immer anzusprechen. Sollte sich aber eine Partei im Sachverhalt darauf berufen beispielsweise, dann muss der Aspekt natürlich entsprechend diskutiert werden. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

erikxxx

erikxxx

5.11.2024, 14:48:07

@[Sophix58](22547) Wir hatten den dezentralisierten Entlastungsbeweis in einer Examensübungsklausur zum innerbetrieblichen

Schaden

sausgleich am Rande gestreift. Unser Prof meinte bei der Besprechung, man solle den Streitstand zumindest erwähnen, auch wenn er nicht zentral ist. Im allgemeinen Bewertungshinweis stand aber diesbezüglich nichts, weswegen ich annehme, dass dies zu mindestens nicht negativ gewertet wurde, sofern man diese nicht erwähnt hat. Aber Pluspunkte hat es dafür aber gegeben. Aber wie gesagt, das kommt immer auf den

Einzelfall

drauf an, ob es einer der Schwerpunkt des Falls ist.

OKA

okalinkk

5.5.2025, 18:29:26

auf J oder auf B?

SO

Sophia

5.5.2025, 21:26:20

Es muss immer auf die Person abgestellt werden, die den

Schaden

tatsächlich hervorgerufen hat (hier also J). In einem zweiten Schritt wird dann geprüft, ob dieses Handeln dem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann. Die einzige Besonderheit in diesem Fall ist, dass die Zurechnung über eine Mittelsperson laufen müssten (hier B). Da sich K bezüglich B aber exkulpieren kann, scheitert eine Haftung nach

§ 831 BGB

. Die widerrechtliche Handlung ist aber weiterhin die des J.

OKA

okalinkk

5.5.2025, 22:53:31

Mit dem „zweiten Schritt“ meinst du dann die Exkulpation? Oder wird diese Zurechnung davor geprüft? @[Sophia](281527)

SO

Sophia

5.5.2025, 23:09:31

Das war jetzt vielleicht ein bisschen missverständlich/ungenau ausgedrückt.

§ 831 BGB

wird wie folgt geprüft: 1.

Verrichtungsgehilfe

des Geschäftsherrn 2. Unerlaubte,

rechtswidrig

e Handlung des

Verrichtungsgehilfe

n 3. In Ausübung der Verrichtung 4. Keine Exkulpation des Geschäftsherrn,

§ 831

Abs. 1 S. 2 BGB 5. Rechtsfolge Die Zurechnung des Handeln eines

Verrichtungsgehilfe

n wird bei den Punkten 1. und 3. geprüft. Also wenn ein

Verrichtungsgehilfe

in Ausübung der Verrichtung eine unerlaubte Handlung vornimmt, kann diese grundsätzlich dem Geschäftsherrn zugerechnet werden. Durch die Exkulpation kann der Geschäftsherr sich dann trotzdem der Haftung entziehen. Der konkrete Fall hier ist eine Besonderheit im Rahmen der Exkulpation. Also zugerechnet werden kann die Handlung in jedem Fall, weil auch J ein

Verrichtungsgehilfe

der K ist. Aber sie musste nicht jeden Mitarbeiter selbst auswählen, sondern durfte damit B beauftragen. Da sie B ordentlich ausgewählt hat, kann sie sich der Haftung entziehen.

APhM

APhM

5.8.2025, 15:28:44

Liebes Jurafuchsteam, wieso kann sich K bei seinem

Auswahlverschulden

gem. 831 I 2 BGB exkulpieren und dennoch für ein

Organisationsverschulden

haften? Klar, dies sind verschiedene Anknüpfungspunkte für

Verschulden

. Doch K hat den B nicht nur gewissenhaft ausgewählt, sondern auch regelmäßig kontrolliert., welcher erfahrungsgemäß gewissenhaft arbeitet. Für einen spontanen Kurzschluss des B, bei dem dieser den völlig unerfahrenen J an den Bagger setzt nur, weil er keinen Ersatz bekommt, kann K's Organisation doch nichts. Oder hätte dieser den Betrieb so organisieren müssen, dass für krankheitsbedingte Ausfälle immer ein Ersatz bereitsteht. Dann müsste man jedoch für ein

Verschulden

auch noch die Arbeitskräftelage am Arbeitsmarkt checken, welcher bei erfahrenen Kräften in der Baubaranche eher angespannt aussehen dürfte. Dies würde dann auch gegen ein Organisation

verschulden

des K sprechen. Oder worauf genau stellt man bei diesem hier vorliegend ab? LG, APhM

JURA

jurapfugs

3.11.2025, 20:43:16

push push

JuraToMoon

JuraToMoon

18.9.2025, 10:55:11

Warum kann sich K hier nach

§ 831

I 2 exkulpieren? Dort heißt es doch: Die Ersatzpflicht tritt nicht ein wenn der Geschäftsherr […] sofern die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Leitung die

im Verkehr erforderliche Sorgfalt

beobachtet. Dadurch, dass K ihrer zwischengeschalteten Hilfsperson die notwendigen Anweisungen nicht gegeben hat, trifft sie ein

Organisationsverschulden

. Damit hat Sie meines Erachtens bei der Leitung auch nicht die

im Verkehr erforderliche Sorgfalt

be(ob)achtet und zugleich ein Anweisungs

verschulden

zu vertreten. Dafür spricht auch der Maßstab der in einer vorherigen Aufgabe aufgestellt wurde. Nach

§ 831

haftet K ja für ein Auswahl- Ausrüstung - und Anweisungs

verschulden

. Hier liegt meiner

Meinung

nach klar ein Anweisungs

verschulden

bedingt durch ein

Organisationsverschulden

vor. Kann man mit dieser Argumentation auch eine Haftung nach

§ 831

I 1 bejahen? Mir scheint es jedenfalls inkonsequent im Rahmen des § 823 eine

Verkehrssicherungspflicht

aufgrund

Organisationsverschulden

s anzunehmen und dies im Rahmen vom

§ 831

I 2 BGB außer Acht zu lassen.

Foxxy

Foxxy

18.9.2025, 10:55:20

Deine Argumentation ist nachvollziehbar, entspricht aber nicht der herrschenden

Meinung

. Bei

§ 831

I 2 BGB reicht es für die Exkulpation aus, dass K den Betriebsleiter B sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Sie muss nicht jeden einzelnen Arbeitsschritt (etwa die Auswahl des Ersatz-Baggerführers) selbst anweisen oder kontrollieren. Fehler auf der Ebene des Zwischenverhältnisses (hier: fehlende Anweisung an B) führen nur dann zur Haftung nach

§ 831

, wenn K gerade bei Auswahl oder Überwachung des B selbst einen Fehler gemacht hat – das ist hier nicht der Fall. Organisations- und Anweisungs

verschulden

, das nicht die Auswahl/Überwachung des

Verrichtungsgehilfe

n betrifft, begründet keine Haftung nach

§ 831

, sondern nur nach

§ 823 BGB

(Stichwort:

Organisationsverschulden

).

§ 831

und § 823 unterscheiden also zwischen delegierbarer Auswahl-/Überwachungspflicht und nicht delegierbarer Organisationspflicht. Das ist bewusst so getrennt:

§ 831

deckt nur typische Auswahl- und Überwachungsfehler ab, nicht aber allgemeine Organisationsmängel. Fazit: K kann sich nach

§ 831

I 2 exkulpieren, weil sie B sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Ein etwaiges

Organisationsverschulden

führt nicht zur Haftung nach

§ 831

, sondern nur zu einer deliktischen Haftung nach

§ 823 BGB

. Das ist kein Wertungswiderspruch, sondern entspricht dem System des

Deliktsrecht

s.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

18.9.2025, 12:24:49

Hallo @[JuraToMoon](273365), ich würde Foxxy hier grundsätzlich zustimmen, dass eine Exkulpation nach

§ 831

Abs. 1 S. 2 BGB möglich ist und dennoch ein

Organisationsverschulden

zu einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB führt, ohne dass das sich widerspricht. Du hast zwar Recht, dass

§ 831 BGB

auch von "die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat" spricht, davon ist aber nach der herrschenden

Meinung

nur umfasst, wenn "eine durch die besondere Natur der Verrichtung oder durch die besonderen Eigenschaften der dazu bestellten Person bedingte Sonderaufsicht der Einzelverrichtung" besteht. Nicht gemeint ist damit das allgemeine

Organisationsverschulden

. Da der Betriebsleiter aber keine Anhaltspunkte dafür erkennen ließ, dass er seine Arbeit nicht zuverlässig machen würde, bestand für die K auch kein Grund, ihn besonders zu beaufsichtigen. Auch führt es nicht zu einem

Verschulden

, dass es keine Anweisung der K gab. Einem Betriebsleiter wird auch ein gewisser Entscheidungsspielraum zustehen, ohne dass jedes mal, wenn er ohne gesonderte Anweisung handelt, dies von der K fahrlässig wäre. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

JuraToMoon

JuraToMoon

19.9.2025, 09:26:10

So macht das natürlich Sinn!💡😃 Danke für die Antwort @[Tim Gottschalk](287974) !


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