Dezentralisierter Entlastungsbeweis und Organisationsverschulden
15. August 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Für Kauffrau K arbeitet der Betriebsleiter B, den K sorgfältig ausgewählt hat und fortlaufend überwacht. Als bei einem Bauprojekt der Baggerführer krankheitsbedingt ausfällt, setzt der für die Auswahl zuständige B mangels anderslautender Anweisung den jungen und völlig unerfahrenen J ein, der fahrlässig die Wand des angrenzenden Hauses des H einreißt.
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Einordnung des Falls
Dezentralisierter Entlastungsbeweis und Organisationsverschulden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K haftet für die widerrechtliche Schädigung durch ihren Verrichtungsgehilfen, wenn sie sich nicht exkulpieren kann.
Genau, so ist das!
2. In einem größeren Betrieb muss der Betriebsinhaber jeden einzelnen Mitarbeiter persönlich auswählen und überwachen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. K kann sich hier exkulpieren, weil sie den B als Zwischenperson sorgfältig ausgewählt und überwacht hat.
Ja!
4. Der Betriebsinhaber kann in diesen Fällen jedoch nach § 823 Abs. 1 BGB haften, wenn er seine Organisationspflicht verletzt (Organisationsverschulden).
Genau, so ist das!
5. K haftet nach § 823 Abs. 1 BGB wegen ihres Organisationsverschuldens.
Ja, in der Tat!
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