TKÜ – Verteidigergespräch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B ist der Geldfälschung verdächtig. Gegen ihn wird die Überwachung seines Telefons angeordnet. Dabei wird ein Gespräch mit seiner Frau F aufgezeichnet, in dem sich F und B über ihr eingerostetes Sexleben unterhalten. Außerdem wird ein Gespräch mit seinem Verteidiger V aufgezeichnet. V selbst wird verdächtigt, zu Gunsten des B Beweismittel beseitigt zu haben (§ 258 Abs. 1 StGB). In dem Gespräch macht B detaillierte Angaben zu der ihm vorgeworfenen Tat.
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Einordnung des Falls
TKÜ – Verteidigergespräch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Gespräch mit F durfte aufgezeichnet werden.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Gespräch mit V durfte aufgezeichnet werden.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tobias R
26.8.2024, 16:40:41
Muss die
TKÜtatsächlich unterbrochen werden, wenn das Gespräch in "private Thematiken" umschlägt? Das Unterbrechen des Abhörens ist in § 100d Abs. 4 S. 2 StPO ausdrücklich nur für Maßnahmen nach § 100c StPO, also den "großen Lauschangriff" vorgesehen. Für die hier einschlägige
TKÜ(§ 100a StPO) ist der sofortige Abbruch des Abhörens nicht ausdrücklich angeordnet; vielmehr erscheint mir nur die Verwertung untersagt (§ 100d Abs. 2 StPO).