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Jurafuchs

B ist der Geldfälschung verdächtig. Gegen ihn wird die Überwachung seines Telefons angeordnet. Dabei wird ein Gespräch mit seiner Frau F aufgezeichnet, in dem sich F und B über ihr eingerostetes Sexleben unterhalten. Außerdem wird ein Gespräch mit seinem Verteidiger V aufgezeichnet. V selbst wird verdächtigt, zu Gunsten des B Beweismittel beseitigt zu haben (§ 258 Abs. 1 StGB). In dem Gespräch macht B detaillierte Angaben zu der ihm vorgeworfenen Tat.

Einordnung des Falls

TKÜ – Verteidigergespräch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Gespräch mit F durfte aufgezeichnet werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass durch eine TKÜ-Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig (§ 100d Abs. 1 StPO, Kernbereichsschutz). Solche Erkenntnisse dürfen auch nicht verwertet werden (§ 100d Abs. 2 S. 1 StPO). Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen (§ 100d Abs. 2 S. 2 StPO). Sobald der Gesprächsinhalt hier klar wurde, musste daher die Aufzeichnung abgebrochen und die Aufnahme gelöscht werden.

2. Das Gespräch mit V durfte aufgezeichnet werden.

Nein!

Wegen des Rechts auf ungehinderten mündlichen Verkehr (§ 148 StPO) dürfen Gespräche des Beschuldigten mit seinem Verteidiger grundsätzlich nicht abgehört werden. Die akustische Überwachung muss daher bei Verteidigergesprächen unterbrochen bzw. entsprechende Aufzeichnungen müssen gelöscht werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verteidiger selbst der Täterschaft oder Teilnahme an einer Katalogtat (§ 100a Abs. 2 StPO) verdächtig ist. Auch eine analoge Anwendung der Ausnahme von der Beschlagnahmefreiheit in Fällen der Strafvereitelung (§ 97 Abs. 2 S. 2 StPO) kommt nicht in Betracht. Bei der Strafvereitelung handelt es sich nicht um eine Katalogtat des § 100a Abs. 2 StPO.

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