TKÜ – Verteidigergespräch
3. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B ist der Geldfälschung verdächtig. Gegen ihn wird die Überwachung seines Telefons angeordnet. Dabei wird ein Gespräch mit seiner Frau F aufgezeichnet, in dem sich F und B über ihr eingerostetes Sexleben unterhalten. Außerdem wird ein Gespräch mit seinem Verteidiger V aufgezeichnet. V selbst wird verdächtigt, zu Gunsten des B Beweismittel beseitigt zu haben (§ 258 Abs. 1 StGB). In dem Gespräch macht B detaillierte Angaben zu der ihm vorgeworfenen Tat.
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Einordnung des Falls
TKÜ – Verteidigergespräch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Gespräch mit F durfte aufgezeichnet werden.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Gespräch mit V durfte aufgezeichnet werden.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tobias R
26.8.2024, 16:40:41
Muss die TKÜ tatsächlich unterbrochen werden, wenn das Gespräch in "private Thematiken" umschlägt? Das Unterbrechen des Abhörens ist in § 100d Abs. 4 S. 2 StPO ausdrücklich nur für Maßnahmen nach § 100c StPO, also den "großen
Lauschangriff" vorgesehen. Für die hier einschlägige TKÜ (§
100a StPO) ist der sofortige Abbruch des Abhörens nicht ausdrücklich angeordnet; vielmehr erscheint mir nur die Verwertung untersagt (§ 100d Abs. 2 StPO).

AdvocatusGermaniae
17.2.2025, 11:07:48
Grund dafür, dass § 97 II 2 StPO nicht analog angewendet werden kann: "Im übrigen sind die bei § 97 II 2 und §
100a StPOin Rede stehenden Sachverhalte und die daran geknüpften Rechtsfolgen nicht miteinander vergleichbar. Die
Telefonüberwachungist insgesamt an strengere Voraussetzungen gebunden, als sie für die Beschlagnahme gelten. Während die Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht von der Art der aufzuklärenden Straftat abhängt, ist die Überwachung des Fernsprechverkehrs auf solche Fälle beschränkt, in denen gesetzlich enumerierte, besonders schwerwiegende Delikte (Katalogtaten), den Gegenstand des Tatvorwurfs bilden." - BGH NJ" 1986, 1183, 1184.