Untauglicher Versuch 5

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T wurde neulich zum Beamten ernannt. Im Glauben an die Wirksamkeit der Ernennung schlägt er während seiner Dienstausübung den O. Tatsächlich war die Ernennung nichtig.

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Einordnung des Falls

Untauglicher Versuch 5

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Körperverletzung im Amt strafbar gemacht (§ 340 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Taugliches Tatsubjekt der Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) ist der Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). T ist nicht Beamter (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Var. 1 StGB), da die Ernennung nichtig war. Eine andere Möglichkeit Amtsträger zu sein ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, kann in der Praxis allerdings vorkommen. So sind in der Regel Lehrer an öffentlichen Schulen, die nicht verbeamtet sind, Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB).
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2. Der Versuch einer Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Körperverletzung im Amt ist ein Vergehen, aber die Versuchsstrafbarkeit ist gesetzlich angeordnet (§ 340 Abs. 2 StGB).

3. T hat „Tatentschluss“ bezüglich einer Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB).

Ja!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist fest entschlossen, O zu schlagen und ihn damit körperlich zu misshandeln. Sein Vorsatz bezieht sich auch auf die Amtsträgereigenschaft.

4. Etwas anderes ergibt sich nach der Rechtsprechung daraus, dass T von vornherein nicht die Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) verwirklichen konnte, da er kein Amtsträger ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn der Täter den Tatbestand von vornherein nicht objektiv erfüllen kann. Dabei ist umstritten, ob auch der Versuch durch ein untaugliches Tatsubjekt strafbar ist. Dagegen spricht, dass das untaugliche Tatsubjekt nicht in § 23 Abs. 3 StGB erwähnt ist. Auch haben die Amtsdelikte einen begrenzten Adressatenkreis, sodass Personen, die keine Amtsträger sind, eigentlich nicht angesprochen sind. Das Verbot aus § 340 StGB gilt für diese nicht. Die herrschende Meinung und die Rechtsprechung nehmen hingegen einen strafbaren Versuch an. Es ist ein untauglicher Versuch wegen eines untauglichen Tatsubjekts gegeben, da T nicht tauglicher Täter ist.

5. T hat durch das Schlagen „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

Ja, in der Tat!

Das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. T hält den objektiven Tatbestand bereits für erfüllt, sodass ein beendeter Versuch vorliegt. Er hat die Versuchsschwelle daher bereits überschritten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jakob G.

Jakob G.

3.1.2021, 13:29:23

Etwas anderes ergibt sich daraus, dasa T O nicht töten könnte [sinngemäß] es geht jedoch um § 340 StGB.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

3.1.2021, 22:46:17

Danke für den Hinweis, wir haben das korrigiert!

EB

Elias Von der Brelie

31.5.2023, 12:22:09

@[Eigentum verpflichtet 🏔️](99723) Was ist eigentlich deine Rolle in der App? Du hast keinen Moderatoren Button oder ähnliches, bist allerdings dennoch offensichtlich ein Moderator. Warst du möglicherweise Moderator, hast das Team aber mittlerweile verlassen? Ich bin jedes Mal aufs Neue ein wenig verwirrt.

JCF

JCF

5.9.2023, 00:40:38

@[Elias Von der Brelie](209668) ich erinnere mich, dass @[Eigentum verpflichtet 🏔️](99723) früher Moderator war.

ROB

Robinski

31.7.2024, 12:17:50

Wäre hier auch § 223 I StGB einschlägig? Weil das wäre ja nicht im Versuch stecken geblieben, oder? Und wenn ja, würde der versuchte § 340 I StGB immer noch den verwirklichten § 223 I StGB verdrängen?

KETA

Ketanji

24.8.2024, 16:23:55

Ich schätze dass beide Taten neben einander stehen weil beide verschiedene

Rechtsgüter

schützen. 340 schützt das beamtentum und die 223 die körperliche Unversehrtheit


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