Nach Wochen bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gläubigerin G beantragt den Erlass eines Mahnbescheids gegen Schuldner S. Dieser wird dem S am Dienstag, den 02.11. zugestellt. Da weiterhin keine Zahlung durch S erfolgt, möchte G nun auch einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen und fragt sich, ab wann das möglich ist.
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Einordnung des Falls
Nach Wochen bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids kann erst gestellt werden, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Genau, so ist das!
3. Bei der Widerspruchsfrist handelt es sich um eine Beginnfrist.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Widerspruchsfrist beginnt am Mittwoch, den 03.11., zu laufen.
Ja!
5. Die Widerspruchsfrist endet mit Ablauf des Dienstags, den 16.11.
Genau, so ist das!
6. G kann den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids frühestens am 17.11. stellen (§ 699 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
18.10.2023, 08:50:50
Liebes Jurafuchsteam, ein toller Ausflug ins Zivilprozessrecht! Leider ist bei der Zitation der Normen etwas schief gelaufen. Zwischendurch werden Normen der ZPO als solche des BGB zitiert.
Peter im Pech
17.1.2024, 12:29:50
Da hat der Kollege recht.
0815jurafuchs
2.3.2024, 09:17:12
Bei der Frage zur Widerspruchsfrist ist in den vertiefende Erläuterungen bspw. Paragraph 6
94 bgbanstelle von 694 ZPO zitiert, s.a. bereits die Anmerkungen anderer Foristen
Leo Lee
3.3.2024, 18:56:51
Hallo 0815jurafuchs, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen! Wir haben den Fehler nun korrigiert und möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen und auf weiter Feedbacks von dir! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo