Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Fristen und Termine

Nach Wochen bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)

Nach Wochen bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gläubigerin G beantragt den Erlass eines Mahnbescheids gegen Schuldner S. Dieser wird dem S am Dienstag, den 02.11. zugestellt. Da weiterhin keine Zahlung durch S erfolgt, möchte G nun auch einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen und fragt sich, ab wann das möglich ist.

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Einordnung des Falls

Nach Wochen bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids kann erst gestellt werden, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.

Ja!

Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat (§ 699 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden (§ 699 Abs. 1 S. 2 HS 1 ZPO).
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2. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Genau, so ist das!

Nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beinhaltet ein Mahnbescheid die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids die behauptete Schuld entweder zu begleichen oder Widerspruch dagegen zu erheben. Bei der in § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO enthaltenen Widerspruchsfrist handelt es sich um keine Ausschlussfrist. Nach § 694 Abs. 1 ZPO kann der Antragsgegner Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Da ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids nach § 699 Abs. 1 S. 2 HS 1 ZPO erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden kann, hat der Antragsgegner jedoch mindestens zwei Wochen Zeit, Widerspruch zu erheben.

3. Bei der Widerspruchsfrist handelt es sich um eine Beginnfrist.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Beginnfrist im Sinne des § 187 Abs. 2 BGB zeichnet sich dadurch aus, dass sie durch den Beginn eines Tages ausgelöst wird. Die in § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO enthaltene Widerspruchsfrist wird durch die Zustellung des Mahnbescheids ausgelöst. Bei der Widerspruchsfrist handelt es sich somit um eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB.

4. Die Widerspruchsfrist beginnt am Mittwoch, den 03.11., zu laufen.

Ja!

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt (§ 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB). S wurde der Mahnbescheid am 02.11. zugestellt. Dieser Tag wird bei der Berechnung der Widerspruchsfrist nicht mitgerechnet, sodass die Frist erst am 03.11. zu laufen beginnt.

5. Die Widerspruchsfrist endet mit Ablauf des Dienstags, den 16.11.

Genau, so ist das!

Eine Frist, die nach Wochen bestimmt ist, endigt bei einer Ereignisfrist (§ 187 Abs. 1 BGB) mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt (§ 188 Abs. 2 BGB). Die Widerspruchsfrist des § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beträgt zwei Wochen und ist damit nach Wochen bemessen. Die Zustellung erfolgte an einem Dienstag. Die Frist endet somit mit Ablauf des übernächsten Dienstags, dem 16.11..

6. G kann den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids frühestens am 17.11. stellen (§ 699 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Ja, in der Tat!

Ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden (§ 699 Abs. 1 S. 2 HS 1 ZPO). Die Widerspruchsfrist endet mit Ablauf des 16.11., sodass G den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids erst am 17.11. stellen kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

18.10.2023, 08:50:50

Liebes Jurafuchsteam, ein toller Ausflug ins Zivilprozessrecht! Leider ist bei der Zitation der Normen etwas schief gelaufen. Zwischendurch werden Normen der ZPO als solche des BGB zitiert.

Peter im Pech

Peter im Pech

17.1.2024, 12:29:50

Da hat der Kollege recht.

0815jurafuchs

0815jurafuchs

2.3.2024, 09:17:12

Bei der Frage zur Widerspruchsfrist ist in den vertiefende Erläuterungen bspw. Paragraph 694 bgb anstelle von 694 ZPO zitiert, s.a. bereits die Anmerkungen anderer Foristen

LELEE

Leo Lee

3.3.2024, 18:56:51

Hallo 0815jurafuchs, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen! Wir haben den Fehler nun korrigiert und möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen und auf weiter Feedbacks von dir! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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