Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Fahrlässigkeit

Radleuchtenfall (Schutzzweck der Norm)

Radleuchtenfall (Schutzzweck der Norm)

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B befahren nachts eine unbeleuchtete Straße auf Fahrrädern ohne Licht. A fährt vor, B schräg links hinter ihm. B stößt mit dem entgegenkommenden unbeleuchteten Rad des O zusammen. O stirbt.

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Einordnung des Falls

Radleuchtenfall (Schutzzweck der Norm)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A und B haben sich objektiv sorgfaltspflichtwidrig verhalten (§ 222 StGB).

Ja!

Der einschlägige Sorgfaltsmaßstab ergibt sich aus § 17 Abs. 1 S. 1 StVO. Danach sind bei Dunkelheit die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. A und B fuhren indes ohne Licht.
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2. Der Tod des O war auch objektiv vorhersehbar.

Genau, so ist das!

Die objektive Vorhersehbarkeit setzt voraus, dass der Erfolgseintritt sowie Kausalverlauf für einen Durchschnittsmenschen des jeweiligen Verkehrskreises absehbar gewesen ist. Für einen durchschnittlichen Radfahrer ist es nicht unvorhersehbar, dass es bei fehlender Beleuchtung aufgrund mangelnder Sichtbarkeit zu Verkehrsunfällen mit mitunter tödlichen Ausgang kommen kann.

3. Der Tod des O ist dem B objektiv zuzurechnen.

Ja, in der Tat!

Bei Fahrlässigkeitsdelikten muss im Rahmen der objektiven Zurechnung auch ein Schutzzweckzusammenhang bestehen. Dieser ist nur gegeben, wenn der Erfolgseintritt innerhalb des Schutzzwecks der verletzten Sorgfaltspflicht liegt. Das ist nicht der Fall, wenn die verletzte Sorgfaltspflicht nicht aufgestellt ist, um die konkrete Erfolgsverursachung zu verhindern.Die Beleuchtungspflicht (§ 17 StVO) dient gerade dazu, Unfälle zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass der Radfahrer andere Verkehrsteilnehmer nicht erkennt oder selbst nicht erkannt wird.

4. Der Tod des O ist dem A objektiv zuzurechnen.

Nein!

Bei Fahrlässigkeitsdelikten muss im Rahmen der objektiven Zurechnung auch ein Schutzzweckzusammenhang bestehen. Dieser ist nur gegeben, wenn der Erfolgseintritt innerhalb des Schutzzwecks der verletzten Sorgfaltspflicht liegt. Das ist nicht der Fall, wenn die verletzte Sorgfaltspflicht nicht aufgestellt ist, um die konkrete Erfolgsverursachung zu verhindern.Hätte A sein Rad vorschriftsgemäß beleuchtet, hätte zwar der schräg links hinter ihm fahrende B den O im Schweinwerferlichtkegel des A möglicherweise erkennen können. Es entspricht jedoch nicht dem Schutzzweck der Beleuchtungspflicht, entgegenkommenden Verkehr (hier den O) für andere Verkehrsteilnehmer (vorliegend für B) zu beleuchten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TI

Tinki

15.9.2024, 12:14:03

Hi! Hätte ich hier unter dem Prüfungspunkt der objektiven Zurechnung auch den PWZ noch prüfen müssen zur Vollständigkeit? Also muss man eigentlich immer beides prüfen?


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