Radleuchtenfall (Schutzzweck der Norm)
4. Juli 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B befahren nachts eine unbeleuchtete Straße auf Fahrrädern ohne Licht. A fährt vor, B schräg links hinter ihm. B stößt mit dem entgegenkommenden unbeleuchteten Rad des O zusammen. O stirbt.
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Einordnung des Falls
Radleuchtenfall (Schutzzweck der Norm)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und B haben sich objektiv sorgfaltspflichtwidrig verhalten (§ 222 StGB).
Ja!
2. Der Tod des O war auch objektiv vorhersehbar.
Genau, so ist das!
3. Der Tod des O ist dem B objektiv zuzurechnen.
Ja, in der Tat!
4. Der Tod des O ist dem A objektiv zuzurechnen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tinki
15.9.2024, 12:14:03
Hi! Hätte ich hier unter dem Prüfungspunkt der objektiven Zurechnung auch den PWZ noch prüfen müssen zur Vollständigkeit? Also muss man eigentlich immer beides prüfen?
Moritz
18.6.2025, 07:37:57
Ja, strenggenommen schon. Wenn der
Pflichtwidrigkeitszusammenhangwie hier aber völlig unproblematisch ist, genügt auch der Hinweis, dass der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten (hier: Erfüllung der Beleuchtungspflicht) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Musst halt Schwerpunkte in einer Klausur setzen.
Leo123!
31.5.2025, 18:01:48
Wie verhält es sich, dass O ebenfalls gegen § 17 StVO verstieß? Findet dieser Umstand - spätestens bei der
Strafzumessung- keine Berücksichtigung?