Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
Pflichten des Dienstgläubigers – Vergütungspflicht ohne Dienstleistung: Annahmeverzug, § 615 BGB
Pflichten des Dienstgläubigers – Vergütungspflicht ohne Dienstleistung: Annahmeverzug, § 615 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S beauftragt Nachhilfelehrer L, am Mittwochnachmittag zwei Stunden mit ihr für die anstehende Statistikklausur zu lernen. Dafür vereinbaren sie €50 Vergütung. Am Mittwoch erscheint L pünktlich bei S, diese ist aber in Urlaub gefahren und öffnet die Tür nicht. L erspart sich durch den Ausfall der Stunde €5 Papierkosten.
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Einordnung des Falls
Pflichten des Dienstgläubigers – Vergütungspflicht ohne Dienstleistung: Annahmeverzug, § 615 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 615 BGB durchbricht den im allgemeinen Schuldrecht geltenden Grundsatz, wonach der an seiner eigenen Leistung gehinderte Schuldner zugleich seinen Anspruch auf die Gegenleistung verliert.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Dienstberechtigte S befindet sich im Annahmeverzug.
Genau, so ist das!
3. L hat einen Vergütungsanspruch gegen S in Höhe von €50, sobald er die Nachhilfestunde nachgeholt hat.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Vergütungsanspruch des L besteht in Höhe von €45, da er sich die €5 Papierkosten anrechnen lassen muss, die er durch das Unterbleiben seiner Leistung erspart hat.
Ja!
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