Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
Pflichten des Dienstgläubigers – Vergütungspflicht ohne Dienstleistung: Kurzzeitige Verhinderung, § 616 BGB
Pflichten des Dienstgläubigers – Vergütungspflicht ohne Dienstleistung: Kurzzeitige Verhinderung, § 616 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Intendant I hat mit Opernsängerin O einen Dienstvertrag für 25 Vorstellungen von „Die Zauberflöte" geschlossen, die jeweils Freitagabend stattfinden. Für jede Vorstellung ist eine Vergütung von €800 vereinbart. Kurz vor der letzten Vorstellung erkrankt die nicht krankenversicherte O an einer Erkältung, sodass sie nicht singen kann.
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Einordnung des Falls
Pflichten des Dienstgläubigers – Vergütungspflicht ohne Dienstleistung: Kurzzeitige Verhinderung, § 616 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Vergütungsanspruch der O bleibt nach § 616 BGB erhalten, wenn diese für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Erkältung der O stellt einen persönlichen Verhinderungsgrund für die letzte Opernvorstellung dar.
Ja, in der Tat!
3. Die Verhinderung der O bestand für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit und war nicht von O verschuldet.
Ja!
4. O hat gegen I für die letzte Vorstellung einen Anspruch auf Zahlung von €800, aber muss sich dasjenige anrechnen, was ihr aufgrund der Verhinderung aus einer bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Denislav Tersiski
9.8.2023, 14:37:21
Meint ihr nicht § 616 S. 2 BGB?
Charliefux
19.3.2024, 14:58:18
Ja, Hier ist § 616 s.2 einschlägig. Schade, dass es immer noch nicht geändert wurde.
Lea
19.10.2023, 10:45:01
Würde man dann in der Fallbearbeitung, wenn es eine Verhinderung des Dienstverpflichteten gibt, gar nicht den § 326 BGB nennen oder würde man zunächst sagen, dass nach den allgemeinen Regeln danach die Wertersatzpflicht entfallen würde und dann aber § 616 BGB nennen?
Leo Lee
21.10.2023, 15:28:54
Hallo Lea, da § 616 BGB eine spezielle Norm für die Aufrechterhaltung der Gegen
leistungspflichtist, die dem 326 Abs. 2 vorgeht, würde man zunächst ganz normal den § 326 I BGB ansprechen un prüfen. Dann würdest du weitermachen damit, dass jedoch hier eine Sonderregelunge greifen könnte, weshalb die Gegen
leistungspflichtdoch aufrechterhalten wird. Hierzu kann ich dir die Lekütre von MüKo-BGB 8. Auflage, Ernst § 326 Rn. 43 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo