Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Recht auf Verteidigerkonsultation I
Recht auf Verteidigerkonsultation I
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizeianwärterin Pauline steht vor ihrer ersten polizeilichen Vernehmung. Um keine Fehler zu machen, ruft sie sich noch einmal ins Gedächtnis, was sie im Hinblick auf das Recht auf Verteidigerkonsultation (§ 163a Abs. 4 S.2, 136 Abs. 1 StPO) beachten muss.
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Einordnung des Falls
Recht auf Verteidigerkonsultation I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Muss ich den Beschuldigten darauf hinweisen, dass er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger sprechen kann?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn der Beschuldigte verlangt, mit einem Verteidiger zu sprechen: Muss ich dann die Vernehmung aufschieben?
Ja, in der Tat!
3. Reicht es aus, wenn ich dem Beschuldigten ein Telefon samt Telefonbuch gebe, damit er einen Verteidiger anrufen kann?
Nein!
4. Was ist, wenn der Beschuldigte zwar mit einem Verteidiger sprechen möchte, er aber keinen Verteidiger erreicht. Darf ich dann die Vernehmung stets in Abwesenheit eines Verteidigers fortsetzen?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Vorausgesetzt der Beschuldigte hat einen Verteidiger erreicht und dieser hat sein kurzfristiges Erscheinen angekündigt, muss ich dann mit dem Beginn der Vernehmung solange warten, bis der Verteidiger erscheint?
Ja, in der Tat!
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