Recht auf Verteidigerkonsultation I

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizeianwärterin Pauline steht vor ihrer ersten polizeilichen Vernehmung. Um keine Fehler zu machen, ruft sie sich noch einmal ins Gedächtnis, was sie im Hinblick auf das Recht auf Verteidigerkonsultation (§ 163a Abs. 4 S.2, 136 Abs. 1 StPO) beachten muss.

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Einordnung des Falls

Recht auf Verteidigerkonsultation I

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Muss ich den Beschuldigten darauf hinweisen, dass er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger sprechen kann?

Genau, so ist das!

Dies folgt aus §§ 163a Abs.4 S.2, 136 Abs.1 S.2 StPO.
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2. Wenn der Beschuldigte verlangt, mit einem Verteidiger zu sprechen: Muss ich dann die Vernehmung aufschieben?

Ja, in der Tat!

Wenn der Beschuldigte verlangt, mit einem Verteidiger zu sprechen, ist die Vernehmung aufzuschieben und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich telefonisch mit dem Verteidiger in Verbindung zu setzen.

3. Reicht es aus, wenn ich dem Beschuldigten ein Telefon samt Telefonbuch gebe, damit er einen Verteidiger anrufen kann?

Nein!

Nach §§ 163a Abs.4 S.2, 136 Abs.1 S.3 StPO sind dem Beschuldigten solche Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Die Vernehmungsperson muss dem Beschuldigten also ein Telefonbuch oder eine Verteidigerliste und ein Telefon zur Verfügung stellen. Dies allein reicht aber nicht aus. Vielmehr ist eine hinreichende Unterstützung bei der Verteidigerkonsultation erforderlich. Dies meint, dass sich der Vernehmungsbeamte ernsthaft bemühen muss, dem Beschuldigten bei der Herstellung des Kontakts zu einem Verteidiger zu helfen. Insbesondere ist auch auf bestehende anwaltliche Notdienste hinzuweisen, § 136 Abs.1 S.4 StPO.

4. Was ist, wenn der Beschuldigte zwar mit einem Verteidiger sprechen möchte, er aber keinen Verteidiger erreicht. Darf ich dann die Vernehmung stets in Abwesenheit eines Verteidigers fortsetzen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Fortsetzung der Vernehmung in Abwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten ist nur zulässig, wenn (1) der Beschuldigte nach erneuter Belehrung über das Recht zur Verteidigerkonsultation in frei verantwortlicher Entscheidung mit der Fortsetzung der Vernehmung ohne anwesenden Verteidiger ausdrücklich einverstanden ist und (2) dem ernsthafte Bemühungen der Vernehmungsperson vorausgegangen sind, dem Beschuldigten bei der Herstellung des Kontakts zu einem Verteidiger zu helfen.

5. Vorausgesetzt der Beschuldigte hat einen Verteidiger erreicht und dieser hat sein kurzfristiges Erscheinen angekündigt, muss ich dann mit dem Beginn der Vernehmung solange warten, bis der Verteidiger erscheint?

Ja, in der Tat!

Wenn der Verteidiger sein kurzfristiges Erscheinen innerhalb der nächsten 30 Minuten ankündigt, muss der Vernehmungsbeamte grundsätzlich dessen Erscheinen abwarten (BGH).
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