Verbotene Vernehmungsmethoden - Ermüdung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Beschuldigter B wird von Polizeibeamten P auf der Polizeiwache vernommen. Die Vernehmung dauert mehrere Stunden an. Mittlerweile ist es später Abend und B gähnt immer häufiger, was P auch auffällt. Dennoch setzt P die Vernehmung fort.

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Einordnung des Falls

Verbotene Vernehmungsmethoden - Ermüdung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Dürfen Beweiserkenntnisse verwertet werden, wenn die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten durch Ermüdung übermäßig beeinträchtigt ist (§ 136a Abs. 3 S. 2 StPO)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 136a Abs. 2 S. 2, Abs.1 S.1 StPO dürfen Beweiserkenntnisse dann nicht verwertet werden, wenn die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten durch Ermüdung beeinträchtigt war. Zu beachten ist, dass ermüdende Vernehmungen sowie durch die Sachlage erforderliche nächtliche Vernehmungen grundsätzlich zulässig sind. Die Grenze ist nur dann überschritten, wenn durch die Übermüdung des Beschuldigten (1) seine Willenskraft erschöpft war und (2) die Vernehmung unter Ausnutzung dieses Zustands durchgeführt wurde. Dies ist aber nur in Extremfällen zu bejahen. Das Verbot der in § 136a StPO aufgeführten Vernehmungsmethoden dient dem Schutz der Aussage- und Entschließungsfreiheit.
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2. B zeigte durch sein häufiges Gähnen deutliche Müdigkeitserscheinungen. Sind seine Angaben daher im Prozess wegen Verstoßes gegen § 136a Abs.1 S.1 StPO unverwertbar?

Nein, das trifft nicht zu!

Damit ein Fall der Ermüdung gemäß § 136a Abs.1 S.1 StPO vorliegt, ist es erforderlich, dass durch die Übermüdung des Beschuldigten (1) seine Willenskraft erschöpft war und (2) die Vernehmung unter Ausnutzung dieses Zustands durchgeführt wurde. B war hier lediglich aufgrund der länger andauernden Vernehmung müde. Es fehlen weitere Anhaltspunkte, dass seine Willenskraft dadurch erschöpft war. Die -wenn auch ermüdende- Vernehmung war somit zulässig. Es liegt kein Verstoß gegen § 136a Abs.1 S.1 StPO vor. Die Angaben des B sind somit verwertbar. Eine Ermüdung i.S.d. § 136a StPO ist nur in Extremfällen zu bejahen. Ein solcher Fall lag beispielsweise vor, als eine Beschuldigte fast 40 Stunden vor der Vernehmung nicht geschlafen hatte und alleine nach verheimlichter Schwangerschaft ein Kind geboren hat.Die Grenze für einen solchen Extremfall wird in der Klausur idR nicht erreicht.
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