Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Fixgeschäft, absolutes (§ 275 Abs. 1 BGB)

Fixgeschäft, absolutes (§ 275 Abs. 1 BGB)


Was versteht man unter einem „absoluten Fixgeschäft“ (§ 275 Abs. 1 BGB)?

Ein absolutes Fixgeschäft ist ein Schuldverhältnis, bei dem der Leistungszeitpunkt aufgrund der Art der geschuldeten Leistung für diese so prägend ist, dass eine Nachholung der versäumten Leistung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr als Erbringung der geschuldeten Leistung verstanden werden kann.

Der Lehrbuchklassiker ist die zu spät gelieferte Hochzeitstorte. Denk aber daran, dass die Annahme eines absoluten Fixgeschäftes sehr restriktiv vorgenommen werden muss. Das BGB geht grundsätzlich von der Nachholbarkeit einer Leistung aus, wie die grundsätzlich erforderliche Pflicht zur Fristsetzung zeigt (vgl. § 281 BGB; § 323 Abs. 1 BGB).

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

© Jurafuchs 2024