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Familienrecht

Recht der ehelichen Gemeinschaft

Eigentumsverhältnisse - Ehegatteninnenverhältnis 1 (Fall)

Eigentumsverhältnisse - Ehegatteninnenverhältnis 1 (Fall)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Eheleute M und F waren vor fünf Jahren gemeinsam im Möbelhaus, um eine Spülmaschine auszusuchen. Die F hat diese allein mit ihren Mitteln bezahlt. Die Waschmaschine hatte zuvor M bezahlt. Mittlerweile haben sich M und F getrennt und streiten um das Eigentum an der Spülmaschine.

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Einordnung des Falls

Eigentumsverhältnisse - Ehegatteninnenverhältnis 1 (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat aufgrund der Schlüsselgewalt des § 1357 Abs. 1 BGB das Miteigentum an der Spülmaschine erworben.

Nein!

Nach h.M. entfaltet § 1357 BGB keine dinglichen Wirkungen. Der Eigentumserwerb richtet sich vielmehr nach den allgemeinen sachenrechtlichen Regelungen, sodass der Wille der Vertragspartner bei der Einigung im Rahmen des Verfügungsgeschäfts maßgeblich ist. Aus der Schlüsselgewalt des § 1357 Abs. 1 BGB lässt sich kein Miteigentum des M an der Spülmaschine entnehmen.
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2. Aufgrund der Vermutung des § 1568b Abs. 2 BGB ist davon auszugehen, dass M das Miteigentum an der Spülmaschine erworben hat.

Genau, so ist das!

Für den Fall der Scheidung enthält § 1568 b Abs. 2 BGB die Vermutung, dass Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, bei der Verteilung als gemeinsames Eigentum gelten. Es ist somit nach der Vermutung des § 1568 b Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass M Miteigentum an der Spülmaschine erworben hat.
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