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Recht der ehelichen Gemeinschaft

Eigentumsverhältnisse - Ehegatteninnenverhältnis 1 (Fall)

Eigentumsverhältnisse - Ehegatteninnenverhältnis 1 (Fall)

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Eheleute M und F waren vor fünf Jahren gemeinsam im Möbelhaus, um eine Spülmaschine auszusuchen. Die F hat diese allein mit ihren Mitteln bezahlt. Die Waschmaschine hatte zuvor M bezahlt. Mittlerweile haben sich M und F getrennt und streiten um das Eigentum an der Spülmaschine.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Eigentumsverhältnisse - Ehegatteninnenverhältnis 1 (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat aufgrund der Schlüsselgewalt des § 1357 Abs. 1 BGB das Miteigentum an der Spülmaschine erworben.

Nein!

Nach h.M. entfaltet § 1357 BGB keine dinglichen Wirkungen. Der Eigentumserwerb richtet sich vielmehr nach den allgemeinen sachenrechtlichen Regelungen, sodass der Wille der Vertragspartner bei der Einigung im Rahmen des Verfügungsgeschäfts maßgeblich ist. Aus der Schlüsselgewalt des § 1357 Abs. 1 BGB lässt sich kein Miteigentum des M an der Spülmaschine entnehmen.
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2. Aufgrund der Vermutung des § 1568b Abs. 2 BGB ist davon auszugehen, dass M das Miteigentum an der Spülmaschine erworben hat.

Genau, so ist das!

Für den Fall der Scheidung enthält § 1568 b Abs. 2 BGB die Vermutung, dass Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, bei der Verteilung als gemeinsames Eigentum gelten. Es ist somit nach der Vermutung des § 1568 b Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass M Miteigentum an der Spülmaschine erworben hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUL

Julian

3.6.2022, 15:31:41

Hi, wieso hält 1568b II eine Eigentumsvermutung im Falle einer Scheidung bereit, obwohl gemeinsames Eigentum während der Ehe nach 1364 eben nicht erlangt werden soll? Ich kann mir denken, dass im Rahmen der Scheidung die Behandlung der Haushaltsgegenstände erleichtert werden soll. Aber widerspricht die Eigentumsvermutung nicht dem Grundgedanken des gesetzlichen Güterstands? Während der Ehe soll konkret verhindert werden, dass gemeinsames Eigentum erlangt wird, im Falle einer Scheidung aber vermutet man dann gemeinsames Eigentum? Lg Julian

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.6.2022, 12:00:01

Hallo Julian, auf den ersten Blick könnte man meinen, das ein Widerspruch vorliegt zwischen den § 1568b Abs. 2 BGB und dem § 1363 Abs. 2 1 BGB. Allerdings bezieht sich die Vermutung des § 1568b Abs. 2 BGB lediglich auf Haushaltsgegenstände im Rahmen der Teilung. Die eigentliche Eigentumslage im Verhältnis zu Dritten wird nicht verändert. Lediglich im Innenverhältnis der Ehe wird eine Erleichterung bei der Teilung geschaffen, da es nicht auf einen Beweis ankommt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team.

ASA

asanzseg

9.6.2023, 19:01:17

Habe ich das richtig verstanden, dass hier in Frage steht wer von beiden Eigentum an der Sache erworben hat. Hier spielt es keine Rolle wer die Sache bezahlt hat, weil sie die Waschmaschine zusammen ausgewählt haben, sodass Alleineigentum allein aufgrund der Zahlung nicht vermutet wird. Sodass auch §1568b eingreifen kann. Wäre der Fall anders, und F hätte alleine die Waschmaschine ausgesucht, gekauft und bezahlt, dann wäre schon mangels dinglicher Wirkung des §1364 davon auszugehen dass sie Alleineigentümerin ist sodass es auf den §1568b gar nicht mehr ankäme richtig ?

DAV

David.

3.8.2023, 15:14:41

Bei der Anschaffung von Haushaltsgegenständen für den gemeinsamen Haushalt ist regelmäßig anzunehmen, dass der Erwerbswille der Ehegatten auf gemeinschaftliches Eigentum gerichtet ist. Der bloße Nachweis, den Einkauf allein bzw. im eigenen Namen getätigt und mit eigenem Geld bezahlt zu haben, genügt für den Nachweis des Alleineigentums noch nicht. Erwerb zu Alleineigentum wird erst dann anzunehmen sein, wenn der angeschaffte Gegenstand für den alleinigen Bedarf des Ehegatten bestimmt ist. Also würde man in dem von dir gebildeten Beispiel auch Miteigentum annehmen.

CitiesOfJudah

CitiesOfJudah

3.8.2023, 10:33:28

§ 1568b II sagt am Ende, "es sei denn das Alleineigentum steht fest". Das die F die Spülmaschine allein aus ihren Mitteln bezahlt hat reicht nicht aus, um ein solches Alleineigentum als feststehend zu werten? Und wann wäre so ein ein Fall gegeben, in dem es feststeht? Mir fällt nur der ein, dass der Gegenstand dem Ehegatten schon vor der Ehe gehört hat und keine Gütergemeinschaft vereinbart wird.

LELEE

Leo Lee

3.8.2023, 12:13:50

Hallo CitiesofJudah, wie von dir richtig angesprochen reicht der Erwerb alleine nicht aus, um das Alleineigentum zu begründen. Das Alleineigentum steht in solchen Fällen fest, wo I. Es zwischen den Ehegatten außer Streit steht (also wenn sie sich einig sind, dass Alleineigentum besteht) II. Es feststeht, dass ein Ehegatte gem. § 929 ff. das Eigentum erworben hat (beachte hier also bzgl. der Bezahlung das

Trennungsprinzip

!). Für weitere Kasuistik und Beispiele kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Wellenhofer § 1568b Rn. 33 f. empfehlen :) Liebe Grüße Leo

Haughty Onion

Haughty Onion

18.10.2023, 13:30:40

Wie kann es denn sein, dass hier der Erwerb als Nachweis des Alleineigentums nicht genügt, im Rahmen der Widerspruchsklage aber schon? Darum ging es ja die den vorherigen Fragen. Handelt es sich hier nicht um einen Wertungswiderspruch?

Jopies

Jopies

25.12.2023, 22:42:28

Ich kann mir gut vorstellen, dass das damit was zu tun um welche Personen es geht. Im Falle der Widerspruchsklage schützt die Vermutung ja den Gläubiger, hier die Ehegatten untereinander. Wahrscheinlich soll das Alleineigentum bei einem gemeinsamen Haushaltsgegenstand etwas deutlich selteneres sein.

FUCH

Fuchsfrauchen

4.8.2023, 22:13:03

Hallo! Wie ist der Begriff "Scheidung" in § 1568b zu verstehen? Im SV steht nichts von Scheidung (nur Trennung) und der § scheint trotzdem anwendbar zu sein? Danke!

JEN

Jenny

14.10.2024, 12:58:11

Finde diese Aufgabe etwas verwirrend, da die Frage, ob M aufgrund der Vermutung des § 1568b II BGB Miteigentum an der Spülmaschine "erworben" hat, den Eindruck erweckt es ginge darum, ob er im Zeitpunkt der

Übereignung

(an wen auch immer) Miteigentum erworben hat. Hierfür liefert nach meinem Verständnis § 1568b II BGB, der sich nur auf den Zeitpunkt der Verteilung nach der Scheidung bezieht, keine Anhaltspunkte.


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