Einwilligung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A bittet den B, ihm sein altes Ruderboot anzuzünden. B erfüllt den Wunsch des A.
Diesen Fall lösen 88,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einwilligung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat den Tatbestand der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) erfüllt, wenn er "ein fremdes Wasserfahrzeug in Brand gesetzt hat".
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Ruderboot des A ist für B "fremd" (§ 306 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. B hat das Ruderboot "in Brand gesetzt" (§ 306 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
4. Infolge der Einwilligung des A ist das Handeln des B gerechtfertigt.
Ja, in der Tat!
5. B hat sich durch das Inbrandsetzen des Ruderboots wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Elena
15.11.2023, 10:34:18
ich dachte man kann in eine Brandstiftung nicht einwilligen, weil das Ausmaß eines Brandes so gefährlich ist und schlecht beherrschbar sein kann
Nora Mommsen
16.11.2023, 10:49:48
Hallo Elena, danke für deine Rückfrage! In der Tat ist die Antwort nicht ganz einfach. Voraussetzung einer rechtfertigenden Einwilligung ist, dass das geschützte Rechtsgut
disponibelist. Die
Brandstiftungsdeliktesind bei den "
Gemeingefährlichen Straftaten" geregelt. Sie schützen das Universalrechtsgut der Sicherheit der Allgemeinheit, dies ist nicht
disponibel. Ganz konkret zu § 306 StGB sieht die herrschende Meinung diesen aber als Spezialfall der Sachbeschädigung an. Demnach schützt dieser primär das Eigentum. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der seine eigene Sache
in Brand setzende Eigentümer - trotz der auch in diesen Fällen anzunehmenden
Gemeingefährlichkeit - sich nicht nach § 306 strafbar machen kann, da das
Tatobjektfür ihn nicht fremd ist. Daraus kann man ersehen, dass es dem Gesetzgeber in erster Linie wohl um den Eigentumsschutz ging, zumindest bei § 306 StGB. Beste Grüße, Nora - für das Juraschutz-Team
Tash
26.6.2024, 06:29:07
In der Aufgabenlösung heißt es, dass der Eigentümer
konkludentseine Einwilligung erteilt hat, aber er hat doch den Täter ausdrücklich, um die Inbrandsetzung gebeten, ist die Einwilligung damit nicht sogar ausdrücklich erklärt worden?
agi
13.10.2024, 16:36:37