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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A bittet den B, ihm sein altes Ruderboot anzuzünden. B erfüllt den Wunsch des A.

Einordnung des Falls

Einwilligung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat den Tatbestand der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) erfüllt, wenn er "ein fremdes Wasserfahrzeug in Brand gesetzt hat".

Ja, in der Tat!

§ 306 StGB ist eine Qualifikation der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB). Man spricht auch von einer "Sachbeschädigung durch Feuer". § 306 StGB ist - anders als die systematische Stellung suggeriert - nicht Grundtatbestand der Brandstiftungsdelikte.

2. Das Ruderboot des A ist für B "fremd" (§ 306 Abs. 1 StGB).

Ja!

Die Fremdheit des Tatobjektes richtet sich nach den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen. Danach ist eine Sache für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. A ist Eigentümer des Ruderboots. Das Boot ist für B eine fremde Sache.

3. B hat das Ruderboot "in Brand gesetzt" (§ 306 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Das Boot hat so Feuer gefasst, dass es aus eigener Kraft weiter brennt.

4. Infolge der Einwilligung des A ist das Handeln des B gerechtfertigt.

Ja, in der Tat!

Nach h.M. ist die Einwilligung im Rahmen des § 306 Abs. 1 StGB Rechtfertigungsgrund. Eine Einwilligung setzt voraus: (1) ein disponibles Rechtsgut, (2) Einwilligungsfähigkeit des Berechtigten, (3) ausdrückliche oder konkludente Erklärung der Einwilligung, (4) vor der Tatbegehung, (5) frei von Willensmängeln, (6) Täter handelt in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung. Als Eigentümer steht dem A die Dispositionsbefugnis über das Ruderboot zu (vgl. § 903 BGB). A hat die Einwilligung konkludent vor der Tat erteilt, indem er B um das Inbrandsetzen bat. B handelte auch in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung.

5. B hat sich durch das Inbrandsetzen des Ruderboots wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein!

Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung setzt voraus (1) eine fremde Sache und (2) die Beschädigung oder Zerstörung der Sache. Eine Sache ist zerstört, wenn sie auf Grund der Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat. B hat zwar den objektiven Tatbestand des § 303 Abs. 1 StGB erfüllt. Auch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) scheidet aufgrund der rechtfertigenden Einwilligung des A aus.

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