Nr. 6 – Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Diesen Fall lösen 37,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um B zu ärgern, zündet A einen Halm Weizen vom Feld der B an.
Einordnung des Falls
Nr. 6 – Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Halm Weizen ist ein "landwirtschaftliches Erzeugnis" (§ 306 Abs. 1 Nr. 6 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs kostenlos testen
![Jakob](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__ulfyfnviswcqqwtuexcyz.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Jakob
30.4.2024, 22:17:47
Vielleicht könnte die Aufgabe in zwei Fragen umgeändert werden. Weil wie in der Lösung richtig gesagt, ist ein Halm nach dem Wortlaut ein landwirtschaftliches Erzeugnis. Aber dieser Wortlaut gehört eingeschränkt. Ich finde man sollte die teleologische Reduktion in einer weiteren Aufgabe erwähnen.