Nr. 6 – Landwirtschaftliche Erzeugnisse

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um B zu ärgern, zündet A einen Halm Weizen vom Feld der B an.

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Einordnung des Falls

Nr. 6 – Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Halm Weizen ist ein "landwirtschaftliches Erzeugnis" (§ 306 Abs. 1 Nr. 6 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Landwirtschaftliche Anlagen sind solche, die nicht schon durch die Nr. 2 oder 3 erfasst sind, also vor allem bestellte Felder sowie Lagerstätten von zum Eigenverbrauch bestimmten Erzeugnissen wie Heu. Erzeugnisse der Landwirtschaft sind etwa Korn, Stroh oder geerntete (Feld-)Früchte. Der Wortlaut des § 306 Abs. 1 StGB ist teilweise sehr weit. Angesichts der hohen Strafandrohung (Verbrechen) ist eine restriktive Interpretation notwendig. Die h.M. bezieht nur solche Objekte in den Schutzbereich ein, die eine große Menge oder einen erheblichen Wert (>€1.000) verkörpern. Ein einzelner Halm Weizen reicht danach nicht aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jakob

Jakob

30.4.2024, 22:17:47

Vielleicht könnte die Aufgabe in zwei Fragen umgeändert werden. Weil wie in der Lösung richtig gesagt, ist ein Halm nach dem Wortlaut ein landwirtschaftliches Erzeugnis. Aber dieser Wortlaut gehört eingeschränkt. Ich finde man sollte die teleologische Reduktion in einer weiteren Aufgabe erwähnen.


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