Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Brandstiftung, § 306 StGB
Nr. 6 – Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Nr. 6 – Landwirtschaftliche Erzeugnisse
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um B zu ärgern, zündet A einen Halm Weizen vom Feld der B an.
Diesen Fall lösen 37,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nr. 6 – Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Halm Weizen ist ein "landwirtschaftliches Erzeugnis" (§ 306 Abs. 1 Nr. 6 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
7 Tage kostenlos* ausprobieren
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jakob
30.4.2024, 22:17:47
Vielleicht könnte die Aufgabe in zwei Fragen umgeändert werden. Weil wie in der Lösung richtig gesagt, ist ein Halm nach dem
Wortlautein landwirtschaftliches Erzeugnis. Aber dieser
Wortlautgehört eingeschränkt. Ich finde man sollte die
teleologische Reduktion in einer weiteren Aufgabe erwähnen.
agi
13.10.2024, 16:28:44
Wollte ich ebenfalls anmerken