Erfolgsqualifikation 7
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O aus Rache töten. Als sie gerade auf O eingestochen hat, bereut sie die Tat und ruft einen Notarzt. Dabei hofft sie, dass O zwar überlebt, aber erblindet, weil er zumindest das verdient hat. O überlebt, aber erblindet aufgrund der Verletzungen.
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Einordnung des Falls
Erfolgsqualifikation 7
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine versuchte schwere Körperverletzung (§§ 226 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt dennoch eine schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) vor.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ahimes
8.10.2024, 15:08:17
Hallo jura Fuchs, Ich versteh das gerade absolut nicht. Eine Frage zuvor haben wir das Vorliegen eines §§ 226, 23, 23, 12 StGB abgelehnt. Und jetzt bejahen wir den § 226 ? Wie ist das mit einem fahrlässigen 226 zu verstehen? Also dieses Format verwirrt mich total. Bitte um Rückmeldung
Tobias Krapp
12.10.2024, 16:52:15
Hallo @[ahimes](191697), der Unterschied zwischen den Fällen ist, dass im vorherigen Fall O nicht erblindet ist, also die schwere Folge nicht eingetreten ist. Das heißt,
§ 226 StGBwar nicht vollendet. Dann kann sich eine Strafbarkeit nur aus einem versuchten
§ 226 StGBergeben. Dieser scheiterte aber im vorangegangenen Fall an dem fehlenden
Vorsatz. In Fall hier ist O erblindet, die schwere Folge ist also eingetreten. Das heißt,
§ 226 StGBist vollendet. Dann ergibt sich die Strafbarkeit aus einem vollendeten
§ 226 StGB. Es wäre daher falsch, Versuch zu prüfen, denn dieser setzt ja bekanntlich Nichtvollendung voraus. Das heißt, wir prüfen ganz "normal"
§ 226 StGB. Im Rahmen dieser Prüfung ist dann im subjektiven Tatbestand zu thematisieren, dass T nicht vorsätzlich gehandelt hat. Gem. § 18 StGB genügt allerdings Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge. Diese liegt hier vor. Das Zitat von § 18 StGB hatte im Fall noch gefehlt, ich habe das ergänzt. Außerdem habe ich die Subsumtion etwas präzisiert, damit die Frage etwas klarer wird. Man kann also sagen: Handelt bei Erfolgsqualifikationen der Täter hinsichtlich der schweren Folge nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig, hat er Glück, wenn die schwere Folge nicht eintritt, denn dann kann er nur aus dem Grunddelikt bestraft werden: Die Erfolfsqualifikation ist nicht vollendet und der Versuch scheitert am
Vorsatz. Tritt aber die schwere Folge ein, ist die Erfolgqualifikation vollendet, und da Fahrlässigkeit genügt, wird er entsprechend bestraft. Ich hoffe, damit ist es klarer geworden! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
ahimes
16.10.2024, 14:25:05
@[Tobias Krapp](259492) Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort. Hat mir sehr weitergeholfen! :)