Erfolgsqualifikation 7

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O aus Rache töten. Als sie gerade auf O eingestochen hat, bereut sie die Tat und ruft einen Notarzt. Dabei hofft sie, dass O zwar überlebt, aber erblindet, weil er zumindest das verdient hat. O überlebt, aber erblindet aufgrund der Verletzungen.

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Einordnung des Falls

Erfolgsqualifikation 7

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine versuchte schwere Körperverletzung (§§ 226 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.

Nein, das trifft nicht zu!

T hatte zum Zeitpunkt der Tathandlung keinen Vorsatz in Bezug auf die schwere Körperverletzung. Der nachgehende Vorsatz bei der Rücktrittshandlung ist unbeachtlich als sog. dolus subsequens. Demnach mag die Rücktrittshandlung auf den ersten Blick zwar weniger billigenswert erscheinen, beseitigt die Strafbarkeit hinsichtlich der Tötung aber dennoch, ohne eine neue zu begründen. In der Praxis ist es durchaus möglich, einen Vorsatz in Bezug auf die schwere Körperverletzung zu konstruieren. Wer eine Person tötet, kann etwa eine Erblindung in Kauf nehmen, da er zumindest erkennt, dass die Möglichkeit verbleibt, dass die Person überlebt.
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2. Es liegt dennoch eine schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) vor.

Ja!

Der Täter kann die schwere Körperverletzung auch fahrlässig herbeiführen, § 18 StGB. Der objektive Tatbestand des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist erfüllt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes liegt durch die Verwirklichung des Grunddelikts (§ 223 Abs. 1 StGB) eine Sorgfaltspflichtverletzung des T vor. Dass O durch das Einstechen mit einem Messer erblindet, war auch objektiv vorhersehbar. Demnach liegt Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge vor. Damit liegt eine schwere Körperverletzung vor. Die Schuld ist jedoch geringer als bei einer vorsätzlichen, was im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ahimes

ahimes

8.10.2024, 15:08:17

Hallo jura Fuchs, Ich versteh das gerade absolut nicht. Eine Frage zuvor haben wir das Vorliegen eines §§ 226, 23, 23, 12 StGB abgelehnt. Und jetzt bejahen wir den § 226 ? Wie ist das mit einem fahrlässigen 226 zu verstehen? Also dieses Format verwirrt mich total. Bitte um Rückmeldung

Tobias Krapp

Tobias Krapp

12.10.2024, 16:52:15

Hallo @[ahimes](191697), der Unterschied zwischen den Fällen ist, dass im vorherigen Fall O nicht erblindet ist, also die schwere Folge nicht eingetreten ist. Das heißt,

§ 226 StGB

war nicht vollendet. Dann kann sich eine Strafbarkeit nur aus einem versuchten

§ 226 StGB

ergeben. Dieser scheiterte aber im vorangegangenen Fall an dem fehlenden

Vorsatz

. In Fall hier ist O erblindet, die schwere Folge ist also eingetreten. Das heißt,

§ 226 StGB

ist vollendet. Dann ergibt sich die Strafbarkeit aus einem vollendeten

§ 226 StGB

. Es wäre daher falsch, Versuch zu prüfen, denn dieser setzt ja bekanntlich Nichtvollendung voraus. Das heißt, wir prüfen ganz "normal"

§ 226 StGB

. Im Rahmen dieser Prüfung ist dann im subjektiven Tatbestand zu thematisieren, dass T nicht vorsätzlich gehandelt hat. Gem. § 18 StGB genügt allerdings Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge. Diese liegt hier vor. Das Zitat von § 18 StGB hatte im Fall noch gefehlt, ich habe das ergänzt. Außerdem habe ich die Subsumtion etwas präzisiert, damit die Frage etwas klarer wird. Man kann also sagen: Handelt bei Erfolgsqualifikationen der Täter hinsichtlich der schweren Folge nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig, hat er Glück, wenn die schwere Folge nicht eintritt, denn dann kann er nur aus dem Grunddelikt bestraft werden: Die Erfolfsqualifikation ist nicht vollendet und der Versuch scheitert am

Vorsatz

. Tritt aber die schwere Folge ein, ist die Erfolgqualifikation vollendet, und da Fahrlässigkeit genügt, wird er entsprechend bestraft. Ich hoffe, damit ist es klarer geworden! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

ahimes

ahimes

16.10.2024, 14:25:05

@[Tobias Krapp](259492) Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort. Hat mir sehr weitergeholfen! :)


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