Erfolgsqualifikation 7

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O aus Rache töten. Als sie gerade auf O eingestochen hat, bereut sie die Tat und ruft einen Notarzt. Dabei hofft sie, dass O zwar überlebt, aber erblindet, weil er zumindest das verdient hat. O überlebt, aber erblindet aufgrund der Verletzungen.

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Einordnung des Falls

Erfolgsqualifikation 7

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine versuchte schwere Körperverletzung (§§ 226 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.

Nein, das trifft nicht zu!

T hatte zum Zeitpunkt der Tathandlung keinen Vorsatz in Bezug auf die schwere Körperverletzung. Der nachgehende Vorsatz bei der Rücktrittshandlung ist unbeachtlich als sog. dolus subsequens. Demnach mag die Rücktrittshandlung auf den ersten Blick zwar weniger billigenswert erscheinen, beseitigt die Strafbarkeit hinsichtlich der Tötung aber dennoch, ohne eine neue zu begründen. In der Praxis ist es durchaus möglich, einen Vorsatz in Bezug auf die schwere Körperverletzung zu konstruieren. Wer eine Person tötet, kann etwa eine Erblindung in Kauf nehmen, da er zumindest erkennt, dass die Möglichkeit verbleibt, dass die Person überlebt.
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2. Es liegt dennoch eine schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) vor.

Ja!

Der Täter kann die schwere Körperverletzung auch fahrlässig herbeiführen. T hat die ursprüngliche Körperverletzung fahrlässig herbeigeführt. Demnach liegt eine schwere Körperverletzung vor. Die Schuld ist jedoch geringer als bei einer vorsätzlichen.
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