Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt vom beendeten Versuch – Verhinderung des Eintritts des Taterfolgs (subjektive Komponente)

Rücktritt vom beendeten Versuch – Verhinderung des Eintritts des Taterfolgs (subjektive Komponente)

19. April 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O durch einen Autounfall töten und fährt ihr daher auf der Landstraße entgegen. Dann wechselt er die Spur, um O frontal zu rammen. Kurz darauf denkt er um und bremst stark, da er erkennt, dass ein tödlicher Unfall selbst dann die Folge wäre, wenn er einfach nur aufhörte Gas zu geben. Die Kollision ist nur leicht und beide bleiben unverletzt. Der Unfall hätte tödlich geendet, wenn O nicht ebenfalls stark gebremst hätte.

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Einordnung des Falls

Rücktritt vom beendeten Versuch – Verhinderung des Eintritts des Taterfolgs (subjektive Komponente)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ts Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T dachte, dass seine Tat zur Vollendung führen würde.
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2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.

Ja!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T hat erkannt, dass der Unfall auch tödlich geendet hätte, wenn er nur aufgehört hätte Gas zu geben. Er musste daher keine weiteren Handlungen vornehmen, damit der Erfolg eintritt. Vielmehr hätte seine bisherige Tathandlung bereits zum Erfolg geführt, was er auch erkannte.

3. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. Das starke Abbremsen des T war alleine nicht kausal dafür, dass O nicht tödlich verletzt wurde. Das Bremsen durch O war ebenfalls zur Erfolgsabwendung erforderlich. Mitursächlichkeit ist nach der Rechtsprechung jedoch ausreichend, da auch in diesem Fall die Handlung kausal war: Sie kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg eintreten würde.
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