Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt vom beendeten Versuch – Verhinderung des Eintritts des Taterfolgs (subjektive Komponente)
Rücktritt vom beendeten Versuch – Verhinderung des Eintritts des Taterfolgs (subjektive Komponente)
19. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T möchte O durch einen Autounfall töten und fährt ihr daher auf der Landstraße entgegen. Dann wechselt er die Spur, um O frontal zu rammen. Kurz darauf denkt er um und bremst stark, da er erkennt, dass ein tödlicher Unfall selbst dann die Folge wäre, wenn er einfach nur aufhörte Gas zu geben. Die Kollision ist nur leicht und beide bleiben unverletzt. Der Unfall hätte tödlich geendet, wenn O nicht ebenfalls stark gebremst hätte.
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Einordnung des Falls
Rücktritt vom beendeten Versuch – Verhinderung des Eintritts des Taterfolgs (subjektive Komponente)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.
Ja!
3. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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