Rücktritt beendeter Versuch - Nichtvollendung ohne Zutun 6


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T schießt auf O. Kurz darauf bereut er die Tat und ruft einen Notarzt. Der Notarzt kommt und rettet O. Allerdings hatten die Nachbarn zuerst den Notarzt gerufen und dieser war bereits deswegen auf dem Weg.

Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - Nichtvollendung ohne Zutun 6

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Tat wurde ohne Zutun des T nicht vollendet (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

Ja!

Nichtvollendung ohne Zutun des Täters meint, dass die (Rettungs-)Handlung des Täters nicht kausal für das Ausbleiben des Erfolges war. Erforderlich ist also das Ausbleiben des Erfolges und die fehlende Kausalität einer Handlung des Täters. Die Handlung des T war nicht kausal. Kausal war vielmehr der Anruf der Nachbarn. Die Nicht-Vollendung beruhte daher nicht auf dem Zutun des T. Rettungshandlungen Dritter sind der letzte Anwendungsfall. Dieser kann jedoch auch als Unterfall des objektiv fehlgeschlagenen Versuches angesehen werden.

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