Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 1


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt vorsätzlich auf O. Kurz darauf bereut sie die Tat und ruft einen Notarzt. Dann kommt zufällig Os Freundin vorbei, die mit Rettungsmaßnahmen beginnt. Als die Notärztin ankommt, ist O bereits außer Lebensgefahr.

Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Tat wurde ohne Zutun der T nicht vollendet (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Nichtvollendung ohne Zutun des Täters meint, dass die (Rettungs-)Handlung des Täters nicht kausal für das Ausbleiben des Erfolges war. Erforderlich ist also das Ausbleiben des Erfolges und die fehlende Kausalität einer Handlung des Täters. Die Handlung der T war nicht kausal. Kausal waren die Wiederbelebungsmaßnahmen der Freundin von O. Die Vollendung beruhte daher nicht auf dem Zutun der T.

2. T hat sich bemüht, den Erfolg zu verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

Ja!

Ein Sichbemühen liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine Handlung vornimmt, die nach seiner Vorstellung geeignet ist, den Erfolg zu verhindern und den in Gang gesetzten Kausalverlauf zu unterbrechen. T hat den Notarzt gerufen, weil sie den O retten wollte. Ein Sichbemühen liegt daher vor. Das Merkmal wird häufig mit der Anforderung der Ernsthaftigkeit verbunden. Für den Aufbau einer Klausur kann es aber übersichtlicher sein, wenn Du das Merkmal gesondert prüfst.

3. T hat sich nach der Rechtsprechung „ernsthaft“ bemüht (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Nach der Rechtsprechung liegt Ernsthaftigkeit vor, wenn der Täter das aus seiner Sicht beste und geeignetste Rettungsmittel wählt. Es ist nicht ersichtlich, dass T ein anderes Rettungsmittel zur Hand hatte beziehungsweise an ein solches gedacht hätte. Daher ist das Rufen der Notärztin als das - nach ihrer Meinung - beste Rettungsmittel anzusehen.

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