Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 1
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schießt vorsätzlich auf O. Kurz darauf bereut sie die Tat und ruft einen Notarzt. Dann kommt zufällig Os Freundin vorbei, die mit Rettungsmaßnahmen beginnt. Als die Notärztin ankommt, ist O bereits außer Lebensgefahr.
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Einordnung des Falls
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Tat wurde ohne Zutun der T nicht vollendet (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat sich bemüht, den Erfolg zu verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).
Ja!
3. T hat sich nach der Rechtsprechung „ernsthaft“ bemüht (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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