Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
Veranlassung Dritter zur Herbeiführung der Todesfolge
Veranlassung Dritter zur Herbeiführung der Todesfolge
6. Februar 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (12.263 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und B geraten mit O in Streit. T schlägt O mit einem Faustschlag zu Boden. Das veranlasst B, dem O mit voller Wucht gegen den Kopf zu treten. O stirbt an dem Tritt. T weiß, dass B zu solchen spontanen und brutalen Attacken neigt.
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Einordnung des Falls
Veranlassung Dritter zur Herbeiführung der Todesfolge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat mit dem Faustschlag eine einfache Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu Lasten des O begangen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Schwere Folge des § 227 Abs. 1 StGB ist der Tod des Opfers.
Ja!
3. Voraussetzung für § 227 Abs. 1 StGB ist auch die Verwirklichung des "grunddeliktischen Gefahrzusammenhangs": Der Tod des Opfers muss also auf dem spezifischen Unrecht der Körperverletzung beruhen.
Genau, so ist das!
4. Der Tod des O beruht auf dem spezifischen Unrecht der Körperverletzung (dem Faustschlag) des T.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Mona32145
17.11.2020, 13:54:33
Könnte man trotz des Dazwischentreten des B, den
Unmittelbarkeitszusammenhangbzgl T bejahen, da T ja gerade den Umstand kannte, dass B zu solchen Attacken neigt?
Niklas
23.1.2021, 12:13:48
Ich kann nicht ganz nachvollziehen, warum hier der Faustschlag des T zu der schweren Folge geführt und damit den spezifischen
Unmittelbarkeitszusammenhangdarstellt und nicht der Tritt des O. Liebe Grüße
Niklas
23.1.2021, 12:16:16
Ich revidiere meine Frage. :D
Dolusdave
10.1.2022, 08:13:34
Werden T die Tathandlungen des B zugerechnet? Man könnte ja an Mittäterschaft denken, aber mE fehlt es hier an dem gemeinsamen Tatplan

Lukas_Mengestu
11.1.2022, 10:05:41
Hallo Dolusdave, zwar kann der
Tatentschlussauch
konkludentgefasst werden und auch ein während der Tatverwirklichung Hinzustoßender kann bei gegenseitigem EInverständnis seinen Tatbeitrag in die gemeinsame Tat einführen. Allerdings genügt ein einseitiger Akt nicht, um eine Willensübereinstimmung. Hier bietet der Sachverhalt nicht genügend Anhaltspunkte dafür, von einer Zustimmung des T zu dem Tritt auszugehen. Insofern wäre eine Mittäterschaft mangels gemeinsamem Tatplan in der Tat eher abzulehnen. Beste Grüße, Lukas - für das
Jurafuchs-Team
Timon02
5.12.2024, 17:19:03
Dass der Tritt des B nicht vom gemeinsamen
Tatentschlussi.S.d. § 25 II erfasst ist, folge ich. Insoweit liegt ein
Mittäterexzessvor, der nicht zurechenbar ist über Mittäterschaft. Jedoch kann man nach dem Urteil BGH I StR 430/23 auch schon an die vorherigen Gewalthandlungen anknüpfen, demzufolge dem Faustschlag des T. Danach wohne den vorausgegangenen mittäterschaftlichen Gewalthandlungen eine Eskalationsgefahr inne, die als den Körper
verletzungshandlungen eigentümliche Gefahr gesehen werden kann. Und sich letztendlich im Tod des O realisiert. Also, aus meiner Sicht zusammengefasst, stellt der BGH auf die vom gemeinsamen
Tatentschlusserfasste Handlung des Mittäters ab und fragt, ob dieser ein Eskalationspotenzial anhaftete bzgl. einer tödlichen Überreaktion des anderen Mittäters. Über diesen Weg ist eine KV mit Todesfolge in Mittäterschaft gem. §§ 227 II, 25 II des T zu bejahen. Vielleicht könntet ihr diese Rechtsprechung zu dem Thema einarbeiten :)