Veranlassung Dritter zur Herbeiführung der Todesfolge

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T und B geraten mit O in Streit. T schlägt O mit einem Faustschlag zu Boden. Das veranlasst B, dem O mit voller Wucht gegen den Kopf zu treten. O stirbt an dem Tritt. T weiß, dass B zu solchen spontanen und brutalen Attacken neigt.

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Einordnung des Falls

Veranlassung Dritter zur Herbeiführung der Todesfolge

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat mit dem Faustschlag eine einfache Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu Lasten des O begangen.

Ja, in der Tat!

Unter die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) fallen die körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB) und die Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB). Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden (pathologischen) Zustandes. Durch den Faustschlag des T ist O zu Boden gegangen. Er wurde somit sowohl übel und unangemessen behandelt wie auch in einen pathologischen Zustand versetzt. Diesbezüglich handelte T hier auch vorsätzlich.
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2. Schwere Folge des § 227 Abs. 1 StGB ist der Tod des Opfers.

Ja!

Der Straftatbestand des § 227 Abs. 1 StGB setzt eine vorsätzliche Körperverletzung (§§ 223-226a StGB) voraus. Dazu kommt als weitere Voraussetzungen die Todesverursachung des Opfers durch die Körperverletzung. Weil das qualifizierende (= strafschärfende) Merkmal der Tod des Verletzten ist, also ein besonderer Erfolg, spricht man von einem erfolgsqualifizierten Delikt. Ausreichend für die schwere Folge ist eine fahrlässige Verursachung (§ 18 StGB).

3. Voraussetzung für § 227 Abs. 1 StGB ist auch die Verwirklichung des "grunddeliktischen Gefahrzusammenhangs": Der Tod des Opfers muss also auf dem spezifischen Unrecht der Körperverletzung beruhen.

Genau, so ist das!

Aufgrund der Verknüpfung zweier Unrechtselemente (Körperverletzung und schwerer Folge (hier: Todesfolge)) ist der Unrechtsgehalt bei Erfolgsqualifikationen wie § 227 Abs. 1 StGB höher und damit einhergehend auch das angedrohte Strafmaß. Die hohen Strafandrohungen führen dazu, die Tatbestände eng ("restriktiv") auszulegen, denn die Strafe muss zu ihrem Anlass, der Tat, in einem angemessenen Verhältnis stehen. Es bedarf einer wirklich engen Verknüpfung des grunddeliktischen Unrechts mit dem Unrecht der Herbeiführung der schweren Folge (tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang).

4. Der Tod des O beruht auf dem spezifischen Unrecht der Körperverletzung (dem Faustschlag) des T.

Nein, das trifft nicht zu!

In der schweren Folge muss sich genau die spezifische Gefahr verwirklichen, die mit dem Grunddelikt verbunden ist (tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang). Hier ist dies jedoch nicht geschehen: Es hat sich nicht die spezifische Gefahr von Faustschlägen verwirklicht, sondern die Gefahr, einen brutalen Dritten zu lebensgefährlichen Tritten zu veranlassen. Dass diese Veranlassung gerade durch die Faustschläge geschah, macht tödliche Tritte eines Dritten jedoch noch lange nicht zur spezifischen Gefahr einer Körperverletzung. T hat sich mangels Gefahrzusammenhang nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MO

Mona32145

17.11.2020, 13:54:33

Könnte man trotz des Dazwischentreten des B, den

Unmittelbarkeitszusammenhang

bzgl T bejahen, da T ja gerade den Umstand kannte, dass B zu solchen Attacken neigt?

NI

Niklas

23.1.2021, 12:13:48

Ich kann nicht ganz nachvollziehen, warum hier der Faustschlag des T zu der schweren Folge geführt und damit den spezifischen

Unmittelbarkeitszusammenhang

darstellt und nicht der Tritt des O. Liebe Grüße

NI

Niklas

23.1.2021, 12:16:16

Ich revidiere meine Frage. :D

Dolusdave

Dolusdave

10.1.2022, 08:13:34

Werden T die Tathandlungen des B zugerechnet? Man könnte ja an Mittäterschaft denken, aber mE fehlt es hier an dem gemeinsamen Tatplan

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.1.2022, 10:05:41

Hallo Dolusdave, zwar kann der Tatentschluss auch konkludent gefasst werden und auch ein während der Tatverwirklichung Hinzustoßender kann bei gegenseitigem EInverständnis seinen Tatbeitrag in die gemeinsame Tat einführen. Allerdings genügt ein einseitiger Akt nicht, um eine Willensübereinstimmung. Hier bietet der Sachverhalt nicht genügend Anhaltspunkte dafür, von einer Zustimmung des T zu dem Tritt auszugehen. Insofern wäre eine Mittäterschaft mangels gemeinsamem Tatplan in der Tat eher abzulehnen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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