Veranlassung Dritter zur Herbeiführung der Todesfolge
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und B geraten mit O in Streit. T schlägt O mit einem Faustschlag zu Boden. Das veranlasst B, dem O mit voller Wucht gegen den Kopf zu treten. O stirbt an dem Tritt. T weiß, dass B zu solchen spontanen und brutalen Attacken neigt.
Einordnung des Falls
Veranlassung Dritter zur Herbeiführung der Todesfolge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat mit dem Faustschlag eine einfache Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu Lasten des O begangen.
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Ja, in der Tat!
2. Schwere Folge des § 227 Abs. 1 StGB ist der Tod des Opfers.
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Ja!
3. Voraussetzung für § 227 Abs. 1 StGB ist auch die Verwirklichung des "grunddeliktischen Gefahrzusammenhangs": Der Tod des Opfers muss also auf dem spezifischen Unrecht der Körperverletzung beruhen.
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Genau, so ist das!
4. Der Tod des O beruht auf dem spezifischen Unrecht der Körperverletzung (dem Faustschlag) des T.
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Nein, das trifft nicht zu!
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Mona32145
17.11.2020, 13:54:33
Könnte man trotz des Dazwischentreten des B, den Unmittelbarkeitszusammenhang bzgl T bejahen, da T ja gerade den Umstand kannte, dass B zu solchen Attacken neigt?
Niklas
23.1.2021, 12:13:48
Ich kann nicht ganz nachvollziehen, warum hier der Faustschlag des T zu der schweren Folge geführt und damit den spezifischen Unmittelbarkeitszusammenhang darstellt und nicht der Tritt des O. Liebe Grüße
Niklas
23.1.2021, 12:16:16
Ich revidiere meine Frage. :D
Dolusdave
10.1.2022, 08:13:34
Werden T die Tathandlungen des B zugerechnet? Man könnte ja an Mittäterschaft denken, aber mE fehlt es hier an dem gemeinsamen Tatplan

Lukas_Mengestu
11.1.2022, 10:05:41
Hallo Dolusdave, zwar kann der Tatentschluss auch konkludent gefasst werden und auch ein während der Tatverwirklichung Hinzustoßender kann bei gegenseitigem EInverständnis seinen Tatbeitrag in die gemeinsame Tat einführen. Allerdings genügt ein einseitiger Akt nicht, um eine Willensübereinstimmung. Hier bietet der Sachverhalt nicht genügend Anhaltspunkte dafür, von einer Zustimmung des T zu dem Tritt auszugehen. Insofern wäre eine Mittäterschaft mangels gemeinsamem Tatplan in der Tat eher abzulehnen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team