Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Fahrlässigkeit
Fahrlässiges Handeln ist nur dann strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB)
Fahrlässiges Handeln ist nur dann strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB)
23. März 2025
9 Kommentare
4,7 ★ (15.104 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die tollpatschige T schaut sich begeistert Ausstellungsstücke im städtischen Völkerkundemuseum an. Als sie ein großes Wandgemälde von weiter weg betrachten möchte, stößt sie aus Versehen eine ausgestellte Vase um. Diese zerbricht auf dem Boden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fahrlässiges Handeln ist nur dann strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Fahrlässiges Handeln wird nur dann sanktioniert, wenn dies im Gesetz explizit definiert ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat sich wegen fahrlässiger Sachbeschädigung strafbar gemacht.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Leon
30.8.2021, 21:16:58
Super erklärt und beliebte Frage in der mündlichen Prüfung :)

Isabell
1.9.2021, 09:55:18

Lukas_Mengestu
31.10.2021, 12:38:58
Vielen Dank euch beiden. Super Idee auch mit dem Tag, das nehmen wir gerne mit auf :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Isabell
10.11.2022, 14:35:03
Einige Prüfer wollen in dem Zusammenhang in der mündlichen Prüfung dann noch anschließend auf den §
306dhinaus
<isa_hh>
5.2.2024, 12:05:06

Stella
14.2.2024, 14:42:50
§
306dverweist auf §§ 306 I, 306a I. Diese Beiden Normen setzen voraus, dass die aufgezählten Gebäude in Brand gesetzt oder durch
Brandlegungganz oder teilweise zerstört werden, was im Endeffekt ja eigentlich nichts anderes als eine Sachbeschädigung ist. Indem §
306dals fahrlässige Brandstiftung auf die anderen Normen verweist, wird aus der dort
vorsätzlichen Sachbeschädigung eine
fahrlässige Sachbeschädigung, die ja ansonsten nicht strafbar ist. Somit könnte man sagen, dass §
306dausnahmsweise die
fahrlässige Sachbeschädigungunter Strafe stellt. Ich hoffe das war richtig, sonst gerne v
erbessern :)
<isa_hh>
19.2.2024, 10:38:16
Vielen Dank, Stella! Das macht natürlich absolut Sinn.
Jimmy105
11.7.2024, 15:42:15
Reminder für den Tag "Mündliche Prüfung"
hagenhubl
19.12.2024, 10:54:34
Eure Zeichner haben wieder toll gemalt.