Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Fahrlässigkeit

Fahrlässiges Handeln ist nur dann strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB)

Fahrlässiges Handeln ist nur dann strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB)

18. September 2025

9 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die tollpatschige T schaut sich begeistert Ausstellungsstücke im städtischen Völkerkundemuseum an. Als sie ein großes Wandgemälde von weiter weg betrachten möchte, stößt sie aus Versehen eine ausgestellte Vase um. Diese zerbricht auf dem Boden.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Fahrlässiges Handeln ist nur dann strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Fahrlässiges Handeln wird nur dann sanktioniert, wenn dies im Gesetz explizit definiert ist.

Genau, so ist das!

Fahrlässiges Handeln ist nur dann strafbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet wird (§ 15 StGB). Hierin wird das Strafrecht seiner Funktion als "ultima ratio" gerecht. Vor allem bei der Verletzung besonders wichtiger Rechtsgüter wie Leib (§ 229 StGB) oder Leben (§ 222 StGB) hat der Gesetzgeber eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit geschaffen.
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2. T hat sich wegen fahrlässiger Sachbeschädigung strafbar gemacht.

Nein, das trifft nicht zu!

Dazu müsste die fahrlässige Sachbeschädigung zunächst überhaupt strafbar sein (§ 15 StGB). Eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) setzt vorsätzliches Handeln voraus. Eine fahrlässige Begehung sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. T kann sich damit schon mangels Pönalisierung gar nicht wegen fahrlässiger Zerstörung der Vase strafbar gemacht haben. Zu trennen ist die Strafbarkeit von einer gegebenenfalls in Betracht kommender zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht der T (§ 823 BGB).
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