Fahrlässiges Handeln ist nur dann strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die tollpatschige T schaut sich begeistert Ausstellungsstücke im städtischen Völkerkundemuseum an. Als sie ein großes Wandgemälde von weiter weg betrachten möchte, stößt sie aus Versehen eine ausgestellte Vase um. Diese zerbricht auf dem Boden.

Einordnung des Falls

Fahrlässiges Handeln ist nur dann strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Fahrlässiges Handeln wird nur dann sanktioniert, wenn dies im Gesetz explizit definiert ist.

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Genau, so ist das!

Fahrlässiges Handeln ist nur dann strafbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet wird (§ 15 StGB). Hierin wird das Strafrecht seiner Funktion als "ultima ratio" gerecht. Vor allem bei der Verletzung besonders wichtiger Rechtsgüter wie Leib (§ 229 StGB) oder Leben (§ 222 StGB) hat der Gesetzgeber eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit geschaffen.

2. T hat sich wegen fahrlässiger Sachbeschädigung strafbar gemacht.

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Nein, das trifft nicht zu!

Dazu müsste die fahrlässige Sachbeschädigung zunächst überhaupt strafbar sein (§ 15 StGB). Eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) setzt vorsätzliches Handeln voraus. Eine fahrlässige Begehung sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. T kann sich damit schon mangels Pönalisierung gar nicht wegen fahrlässiger Zerstörung der Vase strafbar gemacht haben. Zu trennen ist die Strafbarkeit von einer gegebenenfalls in Betracht kommender zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht der T (§ 823 BGB).

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Leon

Leon

30.8.2021, 21:16:58

Super erklärt und beliebte Frage in der mündlichen Prüfung :)

Isabell

Isabell

1.9.2021, 09:55:18

"Mündliche Prüfung" wäre vielleicht auch ein netter Tag als Ergänzung zu "Examensrelevant".

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

31.10.2021, 12:38:58

Vielen Dank euch beiden. Super Idee auch mit dem Tag, das nehmen wir gerne mit auf :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ISAB

Isabell

10.11.2022, 14:35:03

Einige Prüfer wollen in dem Zusammenhang in der mündlichen Prüfung dann noch anschließend auf den § 306d hinaus

<I

<isa_hh>

5.2.2024, 12:05:06

Würde jemand den Zusammenhang mit dem § 306d erläutern?

STE

Stella

14.2.2024, 14:42:50

§ 306d verweist auf §§ 306 I, 306a I. Diese Beiden Normen setzen voraus, dass die aufgezählten Gebäude in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört werden, was im Endeffekt ja eigentlich nichts anderes als eine Sachbeschädigung ist. Indem § 306d als fahrlässige Brandstiftung auf die anderen Normen verweist, wird aus der dort vorsätzlichen Sachbeschädigung eine fahrlässige Sachbeschädigung, die ja ansonsten nicht strafbar ist. Somit könnte man sagen, dass § 306d ausnahmsweise die fahrlässige Sachbeschädigung unter Strafe stellt. Ich hoffe das war richtig, sonst gerne verbessern :)

<I

<isa_hh>

19.2.2024, 10:38:16

Vielen Dank, Stella! Das macht natürlich absolut Sinn.


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