Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
Vorangegangenes Prozessurteil
Vorangegangenes Prozessurteil
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat bereits einmal versucht, B zu verklagen. Die Klage ist aber abgewiesen worden, weil der Bestimmtheitsgrundsatz nicht gewahrt war (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nun hat K seine Klageschrift korrigiert und möchte erneut klagen.
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Einordnung des Falls
Vorangegangenes Prozessurteil
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klage des K ist unzulässig, wenn das Urteil aus dem Vorprozess eine entgegenstehende Rechtskraftwirkung entfaltet (§ 322 ZPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die ursprüngliche Klage des K ist als unzulässig abgewiesen worden. Dieses Prozessurteil entfaltet eine entgegenstehende Rechtskraftwirkung hinsichtlich der neuen Klage.
Nein!
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