Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
Vorangegangenes Prozessurteil
Vorangegangenes Prozessurteil
3. April 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (9.919 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat bereits einmal versucht, B zu verklagen. Die Klage ist aber abgewiesen worden, weil der Bestimmtheitsgrundsatz nicht gewahrt war (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nun hat K seine Klageschrift korrigiert und möchte erneut klagen.
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Einordnung des Falls
Vorangegangenes Prozessurteil
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klage des K ist unzulässig, wenn das Urteil aus dem Vorprozess eine entgegenstehende Rechtskraftwirkung entfaltet (§ 322 ZPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die ursprüngliche Klage des K ist als unzulässig abgewiesen worden. Dieses Prozessurteil entfaltet eine entgegenstehende Rechtskraftwirkung hinsichtlich der neuen Klage.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
moritzsthd
27.3.2025, 11:03:49
Die Frage mag etwas kleinlich sein, finde sie zum Verständnis trotzdem wichtig: Angenommen es wird erneut geklagt, die Umstände haben sich aber nicht geändert. Ist die Klage dann aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft des
Prozessurteils insoweit unzulässig oder aufgrund des konkreten Zulässigkeitsmangels, der bereits zuvor bestand? Anders gefragt: Prüft das Gericht die Zulässigkeit der neuen Klage insgesamt durch oder schlicht, ob eine Abweichung von den dem
Prozessurteilzugrundeliegenden Umständen vorliegt?