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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K hat bereits einmal versucht, B zu verklagen. Die Klage ist aber abgewiesen worden, weil der Bestimmtheitsgrundsatz nicht gewahrt war (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nun hat K seine Klageschrift korrigiert und möchte erneut klagen.

Einordnung des Falls

Vorangegangenes Prozessurteil

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klage des K ist unzulässig, wenn das Urteil aus dem Vorprozess eine entgegenstehende Rechtskraftwirkung entfaltet (§ 322 ZPO).

Ja, in der Tat!

Das Fehlen der entgegenstehenden Rechtskraft ist eine negative Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amts wegen prüft (§ 322 Abs. 1 ZPO). Die Rechtskraft soll für Rechtsfrieden und endgültige Klärung sorgen. Man unterscheidet formelle und materielle Rechtskraft. Materielle Rechtskraft heißt, dass die ausgeurteilte Entscheidung über einen bestimmten Streitgegenstand das Gericht und die Parteien bindet. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Antrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen. Erhebt man trotz materieller Rechtskraft aus einem Vorprozess Klage über denselben Streitgegenstand, weist das Gericht sie als unzulässig ab.

2. Die ursprüngliche Klage des K ist als unzulässig abgewiesen worden. Dieses Prozessurteil entfaltet eine entgegenstehende Rechtskraftwirkung hinsichtlich der neuen Klage.

Nein!

Wird eine Klage als unzulässig abgewiesen, ergeht ein sog. Prozessurteil. Dies bedeutet lediglich, dass rechtskräftig über die damals vorliegende Unzulässigkeit der Klage entschieden wurde. Ändern sich die Umstände und sind dann die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, steht der Klage nichts mehr im Wege.K kann erneut Klage erheben.

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