Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
Klage aus § 826 BGB gegen ein rechtskräftiges Urteil
Klage aus § 826 BGB gegen ein rechtskräftiges Urteil
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat ein vollstreckbares Urteil gegen B erwirkt und will nun die Zwangsvollstreckung betreiben. B klagt auf Unterlassen der Zwangsvollstreckung, denn B hat inzwischen erfahren, K hätte sich das Urteil in grob unlauterer Weise erschlichen. Die Zeugen seien nämlich „gekauft“.
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Einordnung des Falls
Klage aus § 826 BGB gegen ein rechtskräftiges Urteil
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klage des B ist zulässig, wenn das Urteil aus dem Vorprozess keine entgegenstehende Rechtskraftwirkung entfaltet (§ 322 ZPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Rechtskraft des Urteils könnte hier aufgrund des Prozessbetrugs durchbrochen sein.
Genau, so ist das!
3. Eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO ist vorrangig zu § 826 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LS2024
31.5.2024, 11:58:31
Wieso ist das Konkurrenzverhältnis zwischen einer Restitutionsklage und der Klage nach §
826 BGBhier relevant?
brrrap
10.6.2024, 10:22:29
Beide zielen auf eine
Durchbrechung der Rechtskraftbei Urteilserschleichung ab, die Restitutionsklage nach §§ 580, 581 ZPO hat aber engere Voraussetzungen. Insofern ist fraglich, ob es überhaupt zulässig wäre, diese Voraussetzungen praktisch zu unterlaufen, indem man eine Klage auf einen Anspruch aus §
826 BGBzulässt. Dafür ist dann das Konkurrenzverhältnis relevant, weil es um die Frage geht, ob die Restitutionsklage solche Fälle abschließend regeln soll.