Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
Klage aus § 826 BGB gegen ein rechtskräftiges Urteil
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Klage aus § 826 BGB gegen ein rechtskräftiges Urteil
24. März 2026
13 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat ein vollstreckbares Urteil gegen B erwirkt und will nun die Zwangsvollstreckung betreiben. B klagt auf Unterlassen der Zwangsvollstreckung, denn B hat inzwischen erfahren, K hätte sich das Urteil in grob unlauterer Weise erschlichen. Die Zeugen seien nämlich „gekauft“.
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