+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K ist gewerbliche Erbensucherin. Als der vermögende M stirbt und unklar ist, wer ihn beerbt, wird sie aktiv. Sie ermittelt E als Erben. Für ein Honorar von 20% des Erbes, bietet sie E an, ihm zu offenbaren, wen er beerben soll. E lehnt ab und ermittelt den Nachlass selbst. Er erbt €100.000.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat K gegen E einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von €20.000 aus dem Erbensuchervertrag?
Nein, das trifft nicht zu!
Vertragliche Ansprüche setzen den Abschluss eines wirksamen Vertrages voraus. Ein Vertrag kommt durch mindestens zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande (Angebot und Annahme, §§ 145ff.).E hat das Angebot auf Abschluss des Erbensuchervertrages abgelehnt. K kann sich also nicht auf die darin enthaltene Honorarvereinbarung berufen.Ein vertraglicher Anspruch kann auch nicht auf § 242 BGB gestützt werden, obwohl E nur auf Ks Anschreiben hin überhaupt selbst Ermittlungen angestellt hat. Der BGH hat offen gelassen, ob ein vertraglicher Anspruch überhaupt auf Treu und Glauben gestützt werden kann. Jedenfalls habe E hier nicht treuwidrig gehandelt, indem er nach einseitiger Kontaktaufnahme durch K selbst tätig wurde.
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2. K steht aber ein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung gem. §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB zu.
Nein!
Voraussetzung für eine vorvertragliche Haftung (culpa in contrahendo) ist:
(1) ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB),
(2) die Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB),
(3) deren Vertretenmüssen und
(4) ein kausaler Schaden.
Als Rechtsfolge hat der Schädiger den entstandenen Schaden zu ersetzen (§§ 280, 249 ff. BGB).Bereits die einseitige Unterbreitung des Antrags auf Abschluss eines Vertrages kann ein vorvertragliches Schuldverhältnis iSd § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Anbahnung eines Vertrages) begründen. Aus diesem folgt aber nicht die Pflicht zur Vergütung ungefragt überlassener Informationen, sodass die unentgeltliche Nutzung der Information schon keine Pflichtverletzung darstellt. Damit liegen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht vor.
3. K kann von E aber Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat.
Genau, so ist das!
Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ist, dass K
(1) ein fremdes Geschäft,
(2) mit Fremdgeschäftsführungswillen,
(3) ohne Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung geführt hat und die (4) Geschäftsführung berechtigt war.
4. Hat K ein „Geschäft besorgt“, indem sie E als Erben ausfindig gemacht hat (§ 677 BGB)?
Ja, in der Tat!
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis. Sie liegt vor, wenn jemand (der Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Geschäftsbesorgung ist wie im Auftragsrecht (§ 662 BGB) weit zu verstehen und umfasst jede fremdnützige tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer.K hat die Erbeneigenschaft des E ermittelt. Dies stellt eine tatsächliche Tätigkeit und insoweit eine Geschäftsbesorgung dar.
5. Es handelt sich dabei auch um ein „objektiv fremdes“ Geschäft, sodass der Fremdgeschäftsführungswillen vermutet wird (§ 677 BGB).
Nein!
Unter objektiv fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis fallen.
Ein auch-fremdes Geschäft fällt dagegen nach außen erkennbar sowohl in den Rechts- und Interessenkreis eines anderen, als auch in denjenigen des Geschäftsführers selbst.Die Nachforschungen lagen zwar in Es Interessenkreis, da er hierdurch von seiner Erbstellung erfuhr. Zugleich wollte K mit den hierdurch erlangten Informationen Geld zu machen, indem sie diese E gegen eine Vergütung anbot. Die Erbensuche stellt damit kein völlig fremdes, sondern ein auch-fremdes Geschäft dar.
6. Nach der Rechtsprechung des BGH wird bei auch-fremden Geschäften der Fremdgeschäftsführungswillen grundsätzlich vermutet.
Genau, so ist das!
Nach der Rechtsprechung des BGH wird der notwendige Fremdgeschäftsführungswillen („für einen anderen“) nicht nur bei objektiv fremden, sondern grundsätzlich auch bei auch-fremden Geschäften widerleglich vermutet. Eine zu weitreichende Bejahung von Ansprüchen aus GoA durch die widerlegbare Vermutung bei auch fremden Geschäften könne durch wertende Korrekturen an anderen Stellen verhindert werden.
Entsprechend dieser Rechtsprechung hatte die Vorinstanz hier kurzerhand angenommen, dass die Voraussetzungen des § 677 BGB vorliegen.In der Literatur ist diese Rechtsprechung auf erhebliche Kritik gestoßen. Die h.L. verlangt insoweit, dass auch bei einem auch-fremden Geschäft wie bei einem neutralen/subjektiv fremden Geschäft der Fremdgeschäftsführungswille positiv festgestellt werden muss.
7. Können nach der Rechtsprechung des BGH Ansprüche aus echter GoA auch hinsichtlich Aufwendungen entstehen, die bei der Vorbereitung und Anbahnung von Vertragsverhandlungen anfallen (§ 677 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
BGH: Eigene Aufwendungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses blieben, sofern es nicht zu einem Abschluss kommt, nach den Regeln des Privatrechts unvergütet. Jede Seite trage das Risiko eines Scheiterns der Vertragsverhandlungen selbst. Diese im Gefüge der Vertragsrechtsordnung angelegte und letztlich auf die Privatautonomie zurückzuführende Risikoverteilung würde durch Zulassung von Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen.K kann nach Auffassung des BGH somit für ihre Aufwendungen keinen Ersatz aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen, da die berechtigte GoA entsprechend der zivilrechtlichen Risikoverteilung im Hinblick auf vorvertragliche Aufwendungen ausgeschlossen ist.
Im Anschluss daran wären in einer Klausur noch Ansprüche aus angemaßter GoA und Bereicherungsrecht zu prüfen, die im Ergebnis aber ebenfalls abzulehnen sind. Insbesondere fehlt es für die angemaßte Geschäftsführung aus § 687 Abs. 2 BGB an einem ausschließlich fremden Geschäft.