Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Sonderfälle
Aufwendungsersatz bei Irrtum des Mieters über eigene Schönheitsreparaturpflicht
Aufwendungsersatz bei Irrtum des Mieters über eigene Schönheitsreparaturpflicht
13. Juli 2025
17 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M mietet bei V eine Wohnung. Der Mietvertrag bürdet M Schönheitsreparaturen beim Auszug auf. Als M auszieht, nimmt sie alle erforderlichen Schönheitsreparaturen vor. Später stellt sich heraus, dass die Klausel im Mietvertrag unwirksam ist.
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Einordnung des Falls
Aufwendungsersatz bei Irrtum des Mieters über eigene Schönheitsreparaturpflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M kann von V Ersatz für die Schönheitsreparaturen nach § 539 Abs. 1 BGB unabhängig von den Vorschriften über die GoA verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
2. M kann von V Ersatz für die Reparaturkosten verlangen, wenn sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat.
Ja!
3. Indem M die Schönheitsreparaturen vornahm, hat sie „ein Geschäft besorgt“ (§ 677 BGB).
Genau, so ist das!
4. M ging davon aus, zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet zu sein. Spricht das dafür, dass M ausschließlich ein Geschäft des V vorgenommen hat (§ 677 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
5. M hat gegen V einen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB auf Ersatz der Renovierungsarbeiten.
Ja!
Fundstellen
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