Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB – Stoß von Kindern in eiskaltes Wasser als lebensgefährdende Behandlung
Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB – Stoß von Kindern in eiskaltes Wasser als lebensgefährdende Behandlung
16. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schubst das Kind O im Winter in einen eiskalten Bach. O erleidet dadurch eine Unterkühlung, die stationär behandelt werden muss.
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Einordnung des Falls
Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB – Stoß von Kindern in eiskaltes Wasser als lebensgefährdende Behandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er K im Winter in einen eiskalten Bach stieß (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat T das Kind O an der Gesundheit geschädigt (§ 223 Abs. 1 StGB)?
Ja, in der Tat!
3. T könnte die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen haben (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB).
Ja!
4. T hat die Körperverletzung des O nach h.M. „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB).
Genau, so ist das!
5. Hat T auch eine konkrete Lebensgefahr für O herbeigeführt?
Nein, das trifft nicht zu!
6. Musst Du den Streit um die Auslegung von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB im vorliegenden Fall entscheiden?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vincent
14.1.2025, 12:47:07
Mir erschließt sich die Abstellung auf den Zeitpunkt nicht. Hier wird die konkrete Lebensgefahr verneint, da es lediglich zu einer Behandlungsbedürftigen Unterkühlung kam. Wieso wird hier auf einen solch späten Zeitpunkt nach der Tat abgestellt zu dem diese Erkenntnis erlangt wurde? Befinde ich mich nicht konkret in Lebensgefahr, wenn ich mit durchnässten Sachen durch Temperaturen um den Gefrierpunkt laufen muss und ist das Überleben in diesem Fall nicht rein vom Zufall abhängig ? Gerade bei einem Kind, dass deutlich schneller auskühlt als ein Erwachsener ist eine solche Situation doch real Lebensgefährlich ? Bei der Aussetzung würde man eine Gefahr des Todes in diesem Fall schließlich auch bejahen, da die Gefahr eines tödlichen Ausganges konkret besteht.
Rechtsanwalt B. Trüger
22.1.2025, 14:46:38
Ich würde mich hier anschließen und dennoch auf einen noch früheren Zeitpunkt abstellen, nämlich dem Schupsen ins eiskalte Wasser im Winter. mMn kann man hier eine konkrete Lebensgefahr dadurch bejahen, dass es bei so kalten (Wasser)Temperaturen schon mehr oder weniger direkt nach dem Hineinfallen z.B. zum Herzstillstand kommen kann. Je nach deuten der Zeichnung ggf. sogar ein Ertrinken?!