Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB – Stoß von Kindern in eiskaltes Wasser als lebensgefährdende Behandlung


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T schubst das Kind O im Winter in einen eiskalten Bach. O erleidet dadurch eine Unterkühlung, die stationär behandelt werden muss.

Einordnung des Falls

Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB – Stoß von Kindern in eiskaltes Wasser als lebensgefährdende Behandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn T die Körperverletzung an O "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen hat, erfüllt er den objektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung.

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Genau, so ist das!

Rspr. und h.L. verlangen eine Begehungsweise, die nach den Umständen des konkreten Falles, wie der Art, Dauer und Stärke der Einwirkung objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Eine konkrete Lebensgefahr sei nicht erforderlich. Dagegen setzt ein Teil der Literatur voraus, dass das Opfer durch die Körperverletzung in eine wirkliche (konkrete) Lebensgefahr gekommen ist. Systematische Gründe sprechen mit Blick auf den Unrechtsgehalt der übrigen Nummern des § 224 Abs. 1 StGB allerdings dafür, auf den Eintritt einer konkreten Lebensgefahr zu verzichten und damit für die h.M.

2. T hat die Körperverletzung des O nach h.M. "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB).

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Ja, in der Tat!

Konkret kam es hier zu keiner lebensgefährdenden Behandlung des Kindes O, sondern nur zu Unterkühlungen. Abstrakt ist der Wurf eines Kindes in eiskaltes Wasser allerdings auf Gefährdungen angelegt, die von einer lebensgefährlichen Verletzung durch den Wurf selbst über die Möglichkeit des Ertrinkens bis zu einem Herzversagen, bedingt durch die winterlichen Temperaturen des Wassers, reichen. T hat den objektiven Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB durch sein Verhalten gegenüber O erfüllt. Nach der Mindermeinung in der Literatur hätte er den objektiven Tatbestand mangels konkreter Lebensgefahr nicht verwirklicht.

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