Stiche mit Schraubendreher

16. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T und O haben einen heftigen Streit. T will den Streit endgültig beenden und begibt sich daher zu O und sticht ihm mit einem sieben Zentimeter langen Schraubenzieher zweimal in die Brust. Da O sich verteidigt, erleidet er nur leichte Verletzungen.

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Einordnung des Falls

Stiche mit Schraubendreher

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er O mit dem Schraubendreher in die Brust stieß (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB).

Ja, in der Tat!

Objektive Voraussetzungen für eine gefährliche Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB sind: (1) Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung (2) Mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs und/oder (2) Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung T müsste zudem vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.
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2. T hat die Körperverletzung an O „mittels eines anderen gefährlichen Werkzeuges“ begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Ja!

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.T hat O den sieben Zentimeter langen Schraubendreher in den Brustkorb gestochen. Nach dieser Art der Verwendung ist der Schraubendreher geeignet erhebliche Verletzungen zu verursachen.

3. Hat T die Körperverletzung nach h.M. auch „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB)?

Ja, in der Tat!

Rspr. und h.L. verlangen eine Begehungsweise, die nach den Umständen des konkreten Falles, wie der Art, Dauer und Stärke der Einwirkung objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen (=abstrakte Lebensgefahr).Stiche mit einem 7 cm langen Schraubenzieher in Richtung des Brustbereiches sind abstrakt lebensgefährlich. Dass es beim Geschädigten infolge seiner Abwehr letztlich nur zu leichten Verletzungen gekommen ist, ist für die Tatbestandsverwirklichung unerheblich. Ausschlaggebend ist allein die abstrakte Gefährlichkeit.
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