+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T und O haben einen heftigen Streit. T will den Streit endgültig beenden und begibt sich daher zu O und sticht ihm mit einem sieben Zentimeter langen Schraubenzieher zweimal in die Brust. Da O sich verteidigt, erleidet er nur leichte Verletzungen.

Einordnung des Falls

Stiche mit Schraubendreher

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Körperverletzung an O "mittels eines anderen gefährlichen Werkzeuges" begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).

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Ja, in der Tat!

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB qualifiziert solche Taten, bei denen sich eine besondere Gefährlichkeit aus der Verwendung eines (anders als in § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) von außen auf den Körper einwirkenden Tatmittels ergibt. Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann. Gefährlich ist ein Werkzeug, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (potentielle Gefährlichkeit). Der Schraubenzieher, den T nutzt, um O im Brustraum zu verletzen, ist ein gefährliches Werkzeug.

2. T hat die Körperverletzung nach h.M. auch "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB).

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Ja!

Rspr. und h.L. verlangen eine Begehungsweise, die nach den Umständen des konkreten Falles, wie der Art, Dauer und Stärke der Einwirkung objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Eine konkrete Lebensgefahr sei nicht erforderlich. Stiche mit einem 7 cm langen Schraubenzieher in Richtung des Brustbereiches erfüllen diese Voraussetzung. Dass es beim Geschädigten infolge seiner Abwehr letztlich nur zu leichten Verletzungen gekommen ist, ist für die Tatbestandsverwirklichung unerheblich. Ausschlaggebend ist allein die abstrakte Gefährlichkeit.

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