+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T ist SARS-CoV-2 positiv und glaubt an das "Durchseuchen" der Gesellschaft als Heilmittel. T will möglichst viele Leute mit dem Virus anstecken. Dazu packt er den 80-jährigen O am Arm und hustet ihn mehrmals an. O erkrankt. Er gehört zur Risikogruppe, bleibt jedoch symptomlos.

Einordnung des Falls

Infizierung mit Corona

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den O mit SARS-CoV-2 angesteckt hat, hat er ihn "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Wenn nach der Ansteckung durch einen Infizierten beim Opfer erste Symptome wie Fieber auftreten, ist eine körperliche Misshandlung anzunehmen. Bei O treten jedoch keinerlei Symptome auf.

2. Indem T den O mit SARS-CoV-2 angesteckt hat, hat er ihn "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).

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Ja, in der Tat!

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand. Auf ein Schmerzempfinden kommt es für eine Gesundheitsschädigung nicht an. O erkrankt. Er zeigt keine Symptome. Die Infektion mit einem Virus genügt jedoch selbst dann, wenn es nicht zum Ausbruch von Krankheitsbeschwerden kommt. Schon die bloße Infektion verändert tiefgreifend den körperlichen Normalzustand.

3. T hat die Körperverletzung "durch Beibringung eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffes" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB) begangen.

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Ja!

Andere Stoffe sind vor allem solche, die mechanisch oder thermisch (z.B. zerstoßenes Glas, heiße Flüssigkeiten, zerhacktes Metall) oder biologisch-physiologisch (z.B. Viren, Bakterien und Dopingsubstanzen) wirken. Gesundheitsschädlich ist der Stoff, wenn er unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, die Gesundheit erheblich zu schädigen. Das Corona-Virus wirkt biologisch-physiologisch. Die Gesundheitsschädlichkeit wird beim HI-Virus überwiegend bejaht. Für eine Übertragung dieser Annahme auf das Corona-Virus spricht die nicht unbeachtliche Letalitätsrate und die Gefahr irreparabler schwerer Lungenschädigungen. Auch fehlen nach heutigem Stand von Wissenschaft und Technik wirksame Medikamente. Da schwere Verläufe und Todesfälle in allen Altersstufen auftreten, ist die Eignung zur erheblichen Gesundheitsschädigung im konkreten Fall anzunehmen. T hat den O so angehustet, dass dessen Schleimhäute mit dem Corona-Virus in Kontakt kamen (Beibringen).

4. T hat die Körperverletzung des O nach h.M. auch "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen.

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Genau, so ist das!

Rspr. und h.L. verlangen eine Begehungsweise, die nach den Umständen des konkreten Falles, wie der Art, Dauer und Stärke der Einwirkung objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Eine konkrete Lebensgefahr sei nicht erforderlich. Stellt man auf die individuelle Schädlichkeit der Einwirkung gegen den Körper des Opfers unter Berücksichtigung von Alter und Vorerkrankungen ab, stellt die Infizierung des O, der einer Risikogruppe angehört, eine das Leben gefährdende Behandlung dar, die Infizierung sonstiger Personen aber nicht. O blieb symptomlos. Nach der Mindermeinung in der Literatur hätte T den objektiven Tatbestand mangels konkreter Lebensgefahr daher nicht verwirklicht.

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