Infizierung mit Corona
16. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist Sars-CoV-2 positiv und glaubt an das „Durchseuchen“ der Gesellschaft als Heilmittel. Er will möglichst viele Leute anstecken. T packt den 80-jährigen O und hustet ihn mehrmals an. O erkrankt. Er gehört zur Risikogruppe, bleibt jedoch symptomlos.
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Einordnung des Falls
Infizierung mit Corona
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den O mit Sars-CoV-2 angesteckt hat, hat er ihn „körperlich misshandelt” (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T den O mit Sars-CoV-2 angesteckt hat, hat er ihn „an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Hat T die Körperverletzung „durch Beibringung eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffes” (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB) begangen?
Ja!
4. T könnte Körperverletzung nach der h.M. auch „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung” (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen haben.
Genau, so ist das!
5. Das Verhalten des T war allerdings sozialadäquat, sodass die objektive Zurechnung des Taterfolgs ausscheidet.
Nein, das ist nicht der Fall!
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