Infizierung mit Corona
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist SARS-CoV-2 positiv und glaubt an das "Durchseuchen" der Gesellschaft als Heilmittel. T will möglichst viele Leute mit dem Virus anstecken. Dazu packt er den 80-jährigen O am Arm und hustet ihn mehrmals an. O erkrankt. Er gehört zur Risikogruppe, bleibt jedoch symptomlos.
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Einordnung des Falls
Infizierung mit Corona
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den O mit SARS-CoV-2 angesteckt hat, hat er ihn "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T den O mit SARS-CoV-2 angesteckt hat, hat er ihn "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T hat die Körperverletzung "durch Beibringung eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffes" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB) begangen.
Ja!
4. T hat die Körperverletzung des O nach h.M. auch "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen.
Genau, so ist das!
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