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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Während eines Kneipenabends gerät T außer sich und schlägt mehrfach mit einem Bierkrug gegen den Kopf des O. Die schweren Schläge führen dazu, dass O auf dem rechten Ohr taub wird.

Einordnung des Falls

Nr. 1: Gehör (Taubheit auf einem Ohr genügt nicht)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn die Körperverletzung bei der verletzten Person eine schwere Folge herbeiführt, und der Täter hinsichtlich dieser Folge zumindest fahrlässig handelt, ist der Tatbestand des erfolgsqualifizierten Delikts der schweren Körperverletzung erfüllt (§ 226 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

§ 226 Abs. 1 StGB erfasst als erfolgsqualifiziertes Delikt (§ 18 StGB) den Fall einer vollendeten vorsätzlichen Körperverletzung (Grunddelikt), mit der wenigstens fahrlässig eine der in Nr. 1-3 beschriebenen schweren Folgen herbeigeführt wurde. In der schweren Folge muss sich gerade die spezifische Gefährlichkeit des Grunddelikts verwirklicht haben (besonderer Gefahrzusammenhang). § 226 Abs. 1 StGB erfasst auch leichtfertiges und bedingt vorsätzliches Handeln. Handelt der Täter mit Blick auf die schwere Folge absichtlich oder wissentlich, greift als Qualifikationstatbestand der § 226 Abs. 2 StGB ein.

2. Die von T verwirklichte Körperverletzung hat zur Folge, dass der verletzte O "das Gehör verliert" (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB beinhaltet den Verlust bestimmter körperlicher Fähigkeiten. Gehör ist die Fähigkeit, artikulierte Laute akustisch zu verstehen. Das Gehör ist verloren, wenn diese Fähigkeit nahezu aufgehoben ist, d.h. lediglich ein Hörvermögen von 5% auf einem Ohr verbleibt. Taubheit auf einem Ohr reicht nicht aus (es sei denn, das andere Ohr wäre bereits taub gewesen). Dafür sprechen der Wortlaut und die Systematik: Die ausdrückliche Nennung "eines Auges" führt im Umkehrschluss dazu, dass der Gehörverlust auf beiden Ohren eintreten muss. O wird auf einem Ohr taub. Damit ist sein Hörvermögen insgesamt noch nicht nahezu aufgehoben.

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ri

ri

13.8.2021, 22:37:52

Klare Diskriminierung von Ohren. 👂 😢

BASA

Barbara Salesch

15.7.2022, 14:59:47

Zu der Aussage, dass der Gehörverlust auf einem Ohr ausreichend sei, wenn die Person davor bereits auf dem anderen Ohr taub war: Kann man das dem Täter dann noch zurechnen? Die Wahrscheinlichkeit, dass die Person bereits einseitig taub ist und der Täter dann genau das andere Ohr erwischt, insbesondere wenn ihm bei der schweren Folge nur Fahrlässigkeit zur Last fällt kann doch fast nicht ausreichen, oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

2.8.2022, 13:08:06

Hallo Barbara Salesch, danke für deine Frage. Die Zurechnung scheidet ja nur dann aus wenn der Kausalverlauf so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, dass damit nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Laut statista besitzen 5-10 % der Menschen ein vermindertes Hörvermögen. Das dieses nicht auf beiden Seiten gleichermaßen ausgestaltet ist, liegt bei der Vielzahl an Ursachen nahe. Aufgrund dieser Sachlage ist nicht mehr von einem Kausalverlauf zu sprechen, mit dem nach allgemeiner Lebenserfahrung überhaupt nicht zu rechnen war. Daher ist der Gehörverlust ausreichend, wenn die Person bereit einseitig taub ist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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