Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Nr. 1: Gehör (Taubheit auf einem Ohr genügt nicht)
Nr. 1: Gehör (Taubheit auf einem Ohr genügt nicht)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Während eines Kneipenabends gerät T außer sich und schlägt mehrfach mit einem Bierkrug gegen den Kopf des O. Die schweren Schläge führen dazu, dass O auf dem rechten Ohr taub wird.
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Einordnung des Falls
Nr. 1: Gehör (Taubheit auf einem Ohr genügt nicht)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn die Körperverletzung bei der verletzten Person eine schwere Folge herbeiführt, und der Täter hinsichtlich dieser Folge zumindest fahrlässig handelt, ist der Tatbestand des erfolgsqualifizierten Delikts der schweren Körperverletzung erfüllt (§ 226 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die von T verwirklichte Körperverletzung hat zur Folge, dass der verletzte O "das Gehör verliert" (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
13.8.2021, 22:37:52
Klare Diskriminierung von Ohren. 👂 😢
Barbara Salesch
15.7.2022, 14:59:47
Zu der Aussage, dass der Gehörverlust auf einem Ohr ausreichend sei, wenn die Person davor bereits auf dem anderen Ohr taub war: Kann man das dem Täter dann noch zurechnen? Die Wahrscheinlichkeit, dass die Person bereits einseitig taub ist und der Täter dann genau das andere Ohr erwischt, insbesondere wenn ihm bei der schweren Folge nur Fahrlässigkeit zur Last fällt kann doch fast nicht ausreichen, oder?
Nora Mommsen
2.8.2022, 13:08:06
Hallo Barbara Salesch, danke für deine Frage. Die Zurechnung scheidet ja nur dann aus wenn der Kausalverlauf so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, dass damit nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Laut statista besitzen 5-10 % der Menschen ein vermindertes Hörvermögen. Das dieses nicht auf beiden Seiten gleichermaßen ausgestaltet ist, liegt bei der Vielzahl an Ursachen nahe. Aufgrund dieser Sachlage ist nicht mehr von einem Kausalverlauf zu sprechen, mit dem nach allgemeiner Lebenserfahrung überhaupt nicht zu rechnen war. Daher ist der Gehörverlust ausreichend, wenn die Person bereit einseitig taub ist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team