Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Persönliche Unzumutbarkeit: Überschaubares Leistungshindernis (§ 275 Abs. 3 BGB)
Persönliche Unzumutbarkeit: Überschaubares Leistungshindernis (§ 275 Abs. 3 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schauspieler S arbeitet in der Berliner Schaubühne (B). Am Tag der Premiere erleidet S' 15-jährige Tochter T einen Unfall, bei dem sie sich das Bein bricht. Als guter Vater will sich S um seine Tochter kümmern. Für S steht kein Ersatz bereit, die Premiere müsste ausfallen.
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Einordnung des Falls
Persönliche Unzumutbarkeit: Überschaubares Leistungshindernis (§ 275 Abs. 3 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S ist grundsätzlich verpflichtet, in der Schaubühne aufzutreten (§ 611a Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aufgrund des Unfalls seiner Tochter ist es R unmöglich aufzutreten (§ 275 Abs. 1 BGB).
Nein!
3. S könnte den Auftritt verweigern, sofern ihm dieser persönlich unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB).
Genau, so ist das!
4. S muss seine Leistung „persönlich erbringen".
Ja, in der Tat!
5. Der Unfall seiner Tochter stellt ein Leistungshindernis dar (§ 275 Abs. 3 BGB).
Ja!
6. Da T sich ein Bein gebrochen hat, ist S der Auftritt unzumutbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. S kann den Auftritt verweigern (§ 275 Abs. 3 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
20.7.2022, 21:28:07
Liebes Jurafuchsteam, könntet ihr diesem Unterkapitel noch eine Wiederholungsaufgabe zu den Vorschriften des BGB, die Auslegungsregeln bezüglich der persönlichen
Leistungspflichtbeinhalten, hinzufügen? Es ist sicherlich alles andere als schädlich, diese zu kennen.
Nora Mommsen
9.8.2022, 12:38:54
Hallo QuiGonTim, wir nehmen es mit auf unsere To-Do Liste. Danke für die Anregung! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Sambajamba10
11.6.2023, 12:37:34
Hier kann man gern noch integrieren, dass der Begriff "unzumutbar" einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, über den man die Wertungen der Grundrechte (vorliegend Art. 6 II - elterliches Erziehungsrecht) bei der Auslegung berücksichtigen kann.
unvorsätzlicher Totschläger
21.10.2024, 17:15:59
Der Verweis auf 713 ist seit der Mopeg Änderung nicht mehr aktuell :)