Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Schadensersatz statt der ganzen Leistung – Schlechtleistung
Schadensersatz statt der ganzen Leistung – Schlechtleistung
19. Juli 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat bei Fahrradhändler V für €10.000 ein klappbares Tandem gekauft. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass die Klappfunktion kaputt ist. Mehrere Nachbesserungsversuche scheitern. K könnte das Fahrrad bei Händlerin H für €900 reparieren lassen oder dort für €11.000 ein neues Rad kaufen.
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Einordnung des Falls
Schadensersatz statt der ganzen Leistung – Schlechtleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K steht gegen V dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB) zu.
Ja, in der Tat!
2. K könnte die Mehrkosten von €900 für die Reparatur des Rades als Schaden geltend machen.
Ja!
3. Da die Nachbesserungsversuche von V gescheitert sind, könnte K ohne Weiteres das Klapprad zurückgeben und die Mehrkosten eines vergleichbaren Rades von V verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Da sich das Rad nicht zusammenklappen lässt, liegt eine Schlechtleistung vor (§ 281 Abs. 1 S. 3 BGB).
Ja, in der Tat!
5. K kann die Kosten für den Kauf des neuen Rades als Schadensersatz verlangen, da die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 S. 3 BGB (Schlechtleistung) vorliegen.
Ja!
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