Kleiner Schadensersatz bei Teilleistung

4. April 2025

20 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

K kauft bei V eine neue Küche für €10.000. Außer dem Kühlschrank wird alles wie vereinbart geliefert. K setzt V erfolglos eine Nachfrist. Für €500 könnte K einen passenden Kühlschrank bei Händlerin H besorgen, für €11.000 sogar eine komplett neue Küche.

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Einordnung des Falls

Kleiner Schadensersatz bei Teilleistung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K steht gegen V dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB) zu.

Genau, so ist das!

Der Anspruch setzt voraus: (1) Schuldverhältnis, (2) der Schuldner leistet - trotz Möglichkeit - nicht ordnungsgemäß,(3) erfolgloser Ablauf einer vom Gläubiger gesetzte, angemessene Nachfrist, (4) Vertretenmüssen des Schuldners und (5) Schaden des Gläubigers .K und V haben einen Kaufvertrag geschlossen (§ 433 Abs. 1 BGB). Da der Kühlschrank fehlt, hat V nur eine Teilleistung erbracht und dies auch nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgeholt. Das Vertretenmüssen wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Da K für die gezahlten €10.000 nicht die volle Gegenleistung erhalten hat, liegt ein Schaden vor.
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2. K könnte die Mehrkosten von €500 für den Kauf des Kühlschranks als Schaden geltend machen.

Ja, in der Tat!

Der Schuldner ist nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, soweit er die Leistung nicht oder nicht wie geschuldet innerhalb der gesetzten Frist erbringt. Der Gläubiger kann insofern stets die mangelhafte Sache behalten und den Wertunterschied zu einer mangelfreien Sache geltend machen (kleiner Schadensersatz).Hätte V ordnungsgemäß geleistet, so hätte K eine funktionierende Küche inklusive Kühlschrank. Der Wertunterschied zur mangelfreien Leistung entspricht insoweit den Kosten, die K für den Kauf eines vergleichbaren Kühlschranks aufwenden muss (hier: €500).

3. Da V seine Leistung nicht wie geschuldet erbracht hat, könnte K ohne Weiteres auch die gesamte Küche zurückgeben und die Mehrkosten einer vergleichbaren Küche von V verlangen.

Nein!

Ist die Leistung nur teilweise gestört, so kann der Gläubiger im Hinblick auf die gesamte Leistung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 S. 2 BGB (Teilleistung) bzw. § 281 Abs. 1 S. 3 BGB (Schlechtleistung) Schadensersatz verlangen.V hat seine Leistung nur im Hinblick auf den Kühlschrank nicht erbracht, im Übrigen ist die Leistungsbeziehung ungestört. K kann also nur bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der §§ 281 Abs. 1 S. 2, 3 BGB für die ganze Küche Ersatz verlangen.

4. Da V die Küche ohne Kühlschrank geliefert hat, liegt eine Schlechtleistung vor (§ 281 Abs. 1 S. 3 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Schlechtleistung liegt vor, wenn der Gläubiger die Leistung erhält, diese aber nicht so beschaffen ist, wie sie geschuldet wird (qualitativ). Eine Zuwenigleistung liegt dagegen vor, wenn der Schuldner bis Fristablauf nur einen Teil der Schuld erbringt (quantitativ).Die gelieferten Küchenteile sind einwandfrei. Allerdings fehlt der Kühlschrank. Insofern liegt eine quantitative und keine qualitative Abweichung vor. Bei ungleichartigen Leistungsgegenständen (Kühlschrank, Küchenschränke, Ofen...) findet § 434 Abs. 2 S. 2 BGB ("Menge") keine Anwendung (vgl. MüKo-BGB/Westermann; BeckOK-BGB/Faust). Es kommt hier somit nicht auf den Streit an, ob die dortige Gleichstellung von Teil-/Schlechtleistung auch im Schuldrecht gilt.

5. K kann Schadensersatz für die ganze Küche verlangen, da die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 S. 2 BGB (Teilleistung) vorliegen.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei einer Teilleistung kann der Gläubiger Schadensersatz bezüglich der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der erbrachten Teilleistung bei objektiver Betrachtung kein Interesse hat. Dieser Interessenwegfall muss auf der Unvollständigkeit der Leistung beruhen und kommt nur in Betracht, wenn der für den fehlenden Teil geschuldete Schadensersatz zusammen mit dem Erbrachten Leistungsteil nicht genügt, das Gläubigerinteresse zu befriedigen.Da es ausweislich des Sachverhaltes ohne Weiteres möglich ist, einen anderen Kühlschrank in der Küche zu verbauen, erfüllt die übrige Küche weiterhin ihren Zweck und K hat objektiv weiterhin ein Interesse daran.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Antonia

Antonia

6.1.2022, 10:52:11

Den § 434 III aF gibt es so ja jetzt nicht mehr. § 434 V regelt nun die

Aliud-Lieferung

, während die „zu geringe Menge“ ganz gestrichen wurde. Bedeutet das, dass sich dieses Problem erledigt hat? Die

Zuweniglieferung

ist doch dann kein Fall des Sachmangels mehr und dann immer nur noch eine

Teilleistung

nach § 281 I 2?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.1.2022, 11:35:01

Hallo Antonia, die

Zuweniglieferung

findet sich nunmehr etwas versteckt in § 434 Abs. 2 S. 2 BGB ("Menge"). Durch die Novellierung hat sich also an dem Streit insofern nichts geändert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CLA

clarasbr

6.5.2022, 14:14:55

Wieso wurde hier die Verweisungsnorm aus § 437 nicht mitzitiert?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.5.2022, 16:52:12

Hallo clarasbr, das Kaufmängelgewährleistungsrecht findet nur bei Anwendung, wenn ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt. Im Hinblick auf den fehlenden Kühlschrank liegt indes keine fehlerhafte Leistung, sondern schlicht eine Nichtleistung vor. Es fand noch kein Gefahrübergang statt. Insoweit finden die normalen Regelungen des allgemeinen Schuldrechts Anwendung und nicht das Kaufmängelgewährleistungsrecht (Unterschiede ergeben sich dabei insbesondere bzgl. der Länge der

Verjährungsfristen

). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

23.1.2023, 14:23:38

Für die bereits gelieferten Gegenstände ist aber bereits das Mängelgewährleistungsrecht anwendbar, oder? Oder tritt der Gefahrübergang erst mit vollständiger Leistung ein?

FL

Flohm

12.1.2024, 10:13:44

Ich verstehe immer noch nicht warum man nur auf den Kühlschrank abstellt und nicht auf die gesamte Küche bei der Frage ob man den §437 mit zitiert bzw, ob Kaufmängelgewährleistungsrecht Anwendung findet. Wenn ich nur auf den Kühlschrank abstelle liegt ja keine

Teilleistung

vor, der wurde noch gar nicht geliefert. Nur wenn ich auf die gesamte Küche abstelle liegt eine

Teilleistung

vor.

Steinfan

Steinfan

23.4.2024, 16:26:17

Ich habe ein wenig recherchiert und bin zu folgendem Ergebnis gekommen. So wie ich es verstehe, sind in dieser Konstellation zwei Fragen zu klären: 1. Ist die nur teilweise Lieferung ungleichartiger Sachen ein Sachmangel und findet deswegen § 437 BGB Anwendung? 2. Findet § 280 I 3 oder trotzdem S. 2 im Fall des § 437 BGB Anwendung? Zu 1: Es liegt ein einheitlicher Kaufvertrag über eine Küche vor, nicht zig Kaufverträge über jeden einzelnen Küchengegenstand. Mangels „Menge“ liegt kein Mangel wegen Minderleistung vor. Es war aber eine Küche mit Kühlschrank vereinbart; von dieser

Beschaffenheitsvereinbarung

weicht die Leistung schlicht ab. Ob dies „offen“ oder „verdeckt“ erfolgte, spielt hier keine Rolle. Der Käufer hätte die Sache gem. § 266 BGB zurückweisen können; in diesem Fall läge insgesamt eine Nichtleistung vor und das allgemeine Schuldrecht wäre mangels Gefahrübergang anwendbar. Auch die Schlechtleistung fällt unter § 266 BGB (BeckOGK/Krafka, 1.4.2024, BGB § 266 Rn. 34). Hier hingegen wurde die Küche nicht zurückgewiesen; sie entsprach bei Gefahrübergang nicht den subjektiven Anforderungen und war mangelhaft. Ergebnis: § 437 BGB ist zu zitieren. Zu 2: Die Frage scheint nicht eindeutig geklärt. Thematisiert wird die Frage vor allem für quantitative Mengenfehler (haben wir hier nicht, s.o.). „Erbringt der Schuldner eine Leistung, die mit einem Sach- oder

Rechtsmangel

behaftet ist, könnte man auch von einer qualitativen

Teilleistung

sprechen, während die herkömmlichen Fälle der

Teilleistung

die Teilung in quantitativer Hinsicht meinen. Indem das Gesetz für den Fall der Schlechterfüllung (Sach- oder

Rechtsmangel

) eine Regelung vorsieht (Abs. 1 S. 3), die von derjenigen für den Fall der

Teilleistung

(Abs. 1 S. 2) abweicht, ist die Schlechterfüllung KEIN Unterfall der Teilerfüllung iSd gesetzlichen Sprachgebrauchs.“ (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 281 Rn. 140) Aber Besonderheit bei Sachmangel wegen zu geringer Menge: „Die für das Kaufrecht wie auch im Werkvertragsrecht angeordnete Gleichstellung der Lieferung bzw. Herstellung einer zu geringen Menge stellt TROTZ § 434 Abs. 3 S. 2 bzw. § 633 Abs. 2 S. 3 eine

TEILLEISTUNG

und KEINE Schlechtleistung dar. Ein Anspruch

Schadensersatz statt der ganzen Leistung

setzt damit Interessefortfall nach Abs. 1 S. 2 und NICHT lediglich Erheblichkeit iSv Abs. 1 S. 3 voraus.“ (BeckOK BGB/Lorenz, 69. Ed. 1.2.2024, BGB § 281 Rn. 58) Wenn ein Mengenfehler als Sachmangel trotzdem eine „

Teilleistung

“ im Sinne des § 280 I 2 BGB ist, kann man die gleichen Überlegungen mE auf unseren Fall übertragen. Ergebnis: § 280 I 2 BGB findet trotzdem Anwendung (str.). LG

Gruttmann

Gruttmann

21.5.2024, 12:53:16

Vielen Dank für deine Mühe @[Steinfan](235363)

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

11.3.2025, 14:58:16

Hallo @[Steinfan](235363), vielen Dank für deine Ausführungen. An einer entscheidenden Stelle sind diese jedoch unrichtig. Ich muss @[Lukas_Mengestu](136780) zustimmen, es liegt vorliegend kein Sachmangel vor, da von der

Beschaffenheitsvereinbarung

nicht im Sinne von § 434 Abs. 2 S. 2 BGB abgewichen wird. Eine einen Sachmangel begründende Abweichung von der

Beschaffenheitsvereinbarung

liegt nur vor, wenn bei gleichartigen Sachen die falsche Menge geleistet wird, siehe MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 434 Rn. 21. Dagegen stellt die quantitative Minderleistung bei ungleichartigen Sachen eine schlichte

Teilleistung

dar, die zwar nach § 266 BGB zurückgewiesen werden kann, aber keinen Mangel begründet, wenn dies nicht geschieht. Stattdessen ist durch die Annahme der

Teilleistung

ein Teil erfüllt und der Anspruch auf den Rest besteht als Primäranspruch fort. Daher ist der Fall lediglich nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht zu lösen und es ist keine Verweisung aus dem Kaufrecht erforderlich. Siehe hierzu auch unsere Erörterungen zu den Fragen 4 und 5. Deswegen wird die von dir erörterte Frage 2 auch nur bei gleichartigen Sachen relevant. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Christine

Christine

26.12.2024, 22:41:52

In der ersten Frage wird gefragt ob die K einen Anspruch nach §§ 280 I, III, 281 I auf

Schadensersatz

hat. Jedoch hat der Gefahrübergang doch bereits stattgefunden, sodass es, wenn ich mich nicht irre, eigentlich wie folgt zitiert werden müsste: §§ 437 Nr. 3 Fall 1, 280 I, III, 281 I (434, 433). Zumindest wurde in den vorherigen Aufgaben immer Bezug auf die Verweisungsnorm genommen. Wie kommt es, dass es hier nicht der Fall ist?

LELEE

Leo Lee

28.12.2024, 13:39:20

Hallo Christine, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: Du hast völlig Recht damit, dass 437 als Verweisungsnorm rangezogen werden muss und dass diese Norm hier fehlt. Wir haben dies allerdings bewusst so vorgenommen, um dieses Kapitel, da ausschl. erstmal dem AT gewidmet ist, nicht mit externen Normen (auf Kosten der Zitiergenauigkeit natürlich) zu "überfrachten", zumal wir fürs Kaufrecht einen eigenen Abschnitt haben, wo dann auch immer konsequent verwiesen wird mit der entsprechenden Norm. Wir bitten dich daher insoweit um Verständnis und wünschen dir noch viel Spaß bei den Aufgaben :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

CO

cornelius.spans

10.1.2025, 22:02:18

Hi, @[Leo Lee](213375), die gleiche Frage wurde vor zwei Jahren von @[Lukas_Mengestu](136780) in Übereinstimmung mit der Lösung des Falls mal anders beantwortet. Danach soll kein Mangel vorliegt, da das tatsächlich Gelieferte ja einwandfrei ist. Der fehlende Kühlschrank soll nur dazu führen, dass eine

Teilleistung

en iSd. § 281 I 2 BGB vorliegt. Ohne Mangel auch kein § 437 BGB. Hier wäre eine Klärung, gerne auch unter Beachtung des Beitrags von @[Steinfan](235363) schön, wonach ein einheitlicher Vertrag über eine Küche besteht und das fehlen des Kühlschranks dann doch ein Mangel darstellt. MfG

LELEE

Leo Lee

10.3.2025, 17:40:19

Hallo cornlius.spans und Christine, ich muss mich korrigieren, insb. in Ansehung des Kommentars von Lukas_Mengestu in einem Parallelthread. In der Tat ist - wie cornelius.spans völlig zurecht hinweist - der 437 NICHT anzuwenden, da bzgl. der nicht erbrachten Leistung eine Nichtleistung vorliegt und somit noch kein Gefahrübergang stattgefunden hat, was allerdings nötig wäre für die Anwendung des 437. Ich entschuldige mich für die fehlerhafte Antwort und bitte euch um Verständnis! Die falsche Antwort habe ich mittlerweile gelöscht :)! Liebe Grüße - Leo


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