Großer Schadensersatz bei Teilleistung

4. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

K kauft bei V eine Designerküche für €10.000. Außer dem Kühlschrank wird alles wie vereinbart geliefert. K setzt V erfolglos eine Nachfrist. Da kein anderer Kühlschrank in die Küche passt, kauft K für €11.000 eine neue Küche bei Händlerin H. Die €11.000 will sie von V ersetzt bekommen.

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Einordnung des Falls

Großer Schadensersatz bei Teilleistung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K steht gegen V dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB) zu.

Ja!

Der Anspruch setzt voraus: (1) Schuldverhältnis, (2) der Schuldner leistet – trotz Möglichkeit – nicht ordnungsgemäß, (3) erfolgloser Ablauf einer vom Gläubiger gesetzten, angemessene Nachfrist, (4) Vertretenmüssen des Schuldners und (5) Schaden des Gläubigers.K und V haben einen Kaufvertrag geschlossen (§ 433 Abs. 1 BGB). Da der Kühlschrank fehlt, hat V nur eine Teilleistung erbracht und dies auch nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgeholt. Das Vertretenmüssen wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Da K für die gezahlten €10.000 nicht die volle Gegenleistung erhalten hat, liegt ein Schaden vor.
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2. K könnte Mehrkosten für den Kauf eines anderen Kühlschranks als Schaden geltend machen.

Genau, so ist das!

Der Schuldner ist nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, soweit er die Leistung nicht oder nicht wie geschuldet innerhalb der gesetzten Frist erbringt. Der Gläubiger kann insofern stets die mangelhafte Sache behalten und den Wertunterschied zu einer mangelfreien Sache geltend machen (kleiner Schadensersatz).Hätte V ordnungsgemäß geleistet, so hätte K eine funktionierende Küche inklusive Kühlschrank. Als kleinen Schadensersatz könnte K jedenfalls etwaige Mehrkosten verlangen, die sie für den Kauf eines vergleichbaren Kühlschranks aufwenden müsste.

3. Da V seine Leistung nicht wie geschuldet erbracht hat, könnte K ohne Weiteres auch die gesamte Küche zurückgeben und die Mehrkosten einer vergleichbaren Küche von V verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ist die Leistung nur teilweise gestört, so kann der Gläubiger im Hinblick auf die gesamte Leistung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 S. 2 BGB (Teilleistung) bzw. § 281 Abs. 1 S. 3 BGB (Schlechtleistung) Schadensersatz verlangen.V hat seine Leistung nur im Hinblick auf den Kühlschrank nicht erbracht, im Übrigen ist die Leistungsbeziehung ungestört. K kann also nur bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der §§ 281 Abs. 1 S. 2, 3 BGB für die ganze Küche Ersatz verlangen.

4. Da V die Küche ohne Kühlschrank geliefert hat, liegt eine Schlechtleistung vor (§ 281 Abs. 1 S. 3 BGB).

Nein!

Eine Schlechtleistung liegt vor, wenn der Gläubiger die Leistung erhält, diese aber nicht so beschaffen ist, wie sie geschuldet wird (qualitativ). Eine Zuwenigleistung liegt dagegen vor, wenn der Schuldner bis Fristablauf nur einen Teil der Schuld erbringt (quantitativ).Die gelieferten Küchenteile sind einwandfrei. Allerdings fehlt der Kühlschrank. Insofern liegt eine quantitative und keine qualitative Abweichung vor. Bei ungleichartigen Leistungsgegenständen (Kühlschrank, Küchenschränke, Ofen...) findet § 434 Abs. 2 S. 2 BGB ("Menge") keine Anwendung (vgl. MüKo-BGB/Westermann; BeckOK-BGB/Faust). Es kommt hier somit nicht auf den Streit an, ob die dortige Gleichstellung von Teil-/Schlechtleistung auch im Schuldrecht gilt.

5. K kann Schadensersatz für die ganze Küche verlangen, da die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 S. 2 BGB (Teilleistung) vorliegen.

Genau, so ist das!

Bei einer Teilleistung kann der Gläubiger Schadensersatz bezüglich der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der erbrachten Teilleistung bei objektiver Betrachtung kein Interesse hat. Dieser Interessenwegfall muss auf der Unvollständigkeit der Leistung beruhen und kommt nur in Betracht, wenn der für den fehlenden Teil geschuldete Schadensersatz zusammen mit dem Erbrachten Leistungsteil nicht genügt, das Gläubigerinteresse zu befriedigen.Da ausweislich des Sachverhaltes kein anderer Kühlschrank in die Küche passt und dieser essentiell für eine Küche ist, hat K objektiv kein Interesse an dem Behalten der unvollständigen Küche.
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