Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Großer Schadensersatz bei Teilleistung
Großer Schadensersatz bei Teilleistung
4. April 2025
25 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei V eine Designerküche für €10.000. Außer dem Kühlschrank wird alles wie vereinbart geliefert. K setzt V erfolglos eine Nachfrist. Da kein anderer Kühlschrank in die Küche passt, kauft K für €11.000 eine neue Küche bei Händlerin H. Die €11.000 will sie von V ersetzt bekommen.
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Einordnung des Falls
Großer Schadensersatz bei Teilleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K steht gegen V dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB) zu.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K könnte Mehrkosten für den Kauf eines anderen Kühlschranks als Schaden geltend machen.
Genau, so ist das!
3. Da V seine Leistung nicht wie geschuldet erbracht hat, könnte K ohne Weiteres auch die gesamte Küche zurückgeben und die Mehrkosten einer vergleichbaren Küche von V verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Da V die Küche ohne Kühlschrank geliefert hat, liegt eine Schlechtleistung vor (§ 281 Abs. 1 S. 3 BGB).
Nein!
5. K kann Schadensersatz für die ganze Küche verlangen, da die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 S. 2 BGB (Teilleistung) vorliegen.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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