Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rücktritt
Entbehrlichkeit der Frist aufgrung besonderer Umstände – § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Arglist)
Entbehrlichkeit der Frist aufgrung besonderer Umstände – § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Arglist)
6. Juni 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V einen Wallach (=männliches, kastriertes Pferd), um diesen als Dressurpferd einzusetzen. V verschweigt K bewusst, dass der Wallach lediglich teilweise kastriert und damit mangelhaft ist. Als K dies später bemerkt, verlangt sie ihr Geld zurück.
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Einordnung des Falls
Entbehrlichkeit der Frist aufgrung besonderer Umstände – § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Arglist)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann ihr Geld zurückverlangen, wenn die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen (§ 346 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Genau, so ist das!
3. Da der Wallach mangelhaft ist, könnte K ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustehen (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Bevor K zurücktreten kann, muss sie V die Gelegenheit geben, durch die vollständige Kastration des Wallachs nachzuerfüllen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Burumar🐸
16.2.2023, 14:32:48
Sehr gelungene Zeichnung :D

CR7
9.3.2023, 22:17:42

Lukas_Mengestu
16.3.2023, 11:05:18
Hi F.A., wenn Du nicht auf §
326 V BGBabstellst, nimmst Du dies in der Tat auch nicht in die Anspruchskette auf. In dem abstrakten Maßstab
waren nur verschiedene
Rücktrittsvoraussetzungen mit aufgeführt (neben
§ 323 BGBeben auch
§ 440 BGBund §
326 V BGB, die hier aber keine Rolle spielen). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

HGWrepresent
17.3.2024, 20:06:55

Paulah
22.3.2024, 22:22:34
Nach den Ausführungen in der Aufgabe kommt eine Nach
erfüllungnicht in Betracht, weil der Mangel arglistig verschwiegen wurde und damit die für die Nach
erfüllungerforderlich
e Vertrauensgrundlage beschädigt ist. Deshalb erübrigt sich nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB die Nach
fristsetzung.

HGWrepresent
23.3.2024, 10:58:47
Ja, genau. Deswegen meinte ich, dass die Pflicht zur Nach
erfüllungentfällt. Nach
fristsetzungkam mir als Begriff merkwürdig vor, Aber da habe ich mich geirrt.