Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rücktritt
Entbehrlichkeit der Frist aufgrung besonderer Umstände – § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Arglist)
Entbehrlichkeit der Frist aufgrung besonderer Umstände – § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Arglist)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V einen Wallach (=männliches, kastriertes Pferd), um diesen als Dressurpferd einzusetzen. V verschweigt K bewusst, dass der Wallach lediglich teilweise kastriert und damit mangelhaft ist. Als K dies später bemerkt, verlangt sie ihr Geld zurück.
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Einordnung des Falls
Entbehrlichkeit der Frist aufgrung besonderer Umstände – § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Arglist)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann ihr Geld zurückverlangen, wenn die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen (§ 346 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Genau, so ist das!
3. Da der Wallach mangelhaft ist, könnte K ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustehen (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Bevor K zurücktreten kann, muss sie V die Gelegenheit geben, durch die vollständige Kastration des Wallachs nachzuerfüllen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Burumar🐸
16.2.2023, 14:32:48
Sehr gelungene Zeichnung :D
CR7
9.3.2023, 22:17:42
Lukas_Mengestu
16.3.2023, 11:05:18
Hi F.A., wenn Du nicht auf §
326 V BGBabstellst, nimmst Du dies in der Tat auch nicht in die Anspruchskette auf. In dem abstrakten Maßstab waren nur verschiedene Rücktrittsvoraussetzungen mit aufgeführt (neben § 323 BGB eben auch
§ 440 BGBund §
326 V BGB, die hier aber keine Rolle spielen). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
HGWrepresent
17.3.2024, 20:06:55
sollte nicht eher von Nacherfüllung die Rede sein?
Paulah
22.3.2024, 22:22:34
Nach den Ausführungen in der Aufgabe kommt eine Nacherfüllung nicht in Betracht, weil der Mangel arglistig verschwiegen wurde und damit die für die Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt ist. Deshalb erübrigt sich nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB die
Nachfristsetzung.
HGWrepresent
23.3.2024, 10:58:47
Ja, genau. Deswegen meinte ich, dass die Pflicht zur Nacherfüllung entfällt.
Nachfristsetzung kam mir als Begriff merkwürdig vor, Aber da habe ich mich geirrt.