Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verwendungsersatz (andere Aufwendung), § 347 Abs. 2 S. 2 BGB
K kauft von V ein E-Auto für €4.000. V übergibt ihr den Wagen und gewährt ihr ein Jahr Zahlungsaufschub. Da K auch nach Ablauf des Jahres nicht zahlt, tritt V zurück. K hat den Wagen zwischenzeitlich mit Paragraphen bemalen lassen (€1.000). Der Wert des Wagens hat sich dadurch nicht erhöht.
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Verwendungsersatz (Kosten für den Gebrauch )
K kauft von V ein E-Auto für €4.000. V übergibt ihm den Wagen unter Eigentumsvorbehalt und gewährt ihm ein Jahr Zahlungsaufschub. Da K auch nach Ablauf des Jahres nicht zahlt, tritt V zurück. K hat den Wagen mehrfach mit Strom getankt(€400).
Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verwendungsersatz (notwendige Aufwendungen)
K kauft von V ein E-Auto für €4.000. V übergibt ihr den Wagen unter Eigentumsvorbehalt und gewährt ihr ein Jahr Zahlungsaufschub. Da K auch nach Ablauf des Jahres und nach Fristsetzung nicht zahlt, tritt V zurück. K hat den Wagen zwischenzeitlich warten lassen (€400).
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Rücktritt bei Teilleistung - Erheblichkeit
K kauft bei V eine Designerküche für € 10.000. Außer dem Kühlschrank wird alles wie vereinbart geliefert. K setzt V erfolglos eine Nachfrist. Da kein anderer Kühlschrank in die maßgefertigte Küche passt, will K die Küche zurückgeben und fordert ihr gesamtes Geld zurück.
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Fristsetzung: "unverzügliche Nachlieferung"
K bestellt bei V für eine bevorstehende Weihnachtsfeier einen Pullover. Dieser sollte am 12.12. geliefert werden. Sie bezahlt direkt. Als die Ware ausbleibt, fordert K die V zur unverzüglichen Lieferung auf. Da der Pullover auch am 19.12. noch nicht da ist, verlangt K ihr Geld zurück.
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Vertragliches Rücktrittsrecht - richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten
Fahrradhändlerin F bestellt bei V 100 E-Bikes für die kommende Saison. V bestätigt dies, behält sich aber vor, nur bei richtiger und rechtzeitiger Lieferung des Lieferanten L zu leisten. F ist einverstanden. Da L insolvent wird, erklärt V, sie werde F nicht beliefern.

Zivilrecht > Kaufrecht
Rücktrittseinrede § 438 IV 2, 3
K kauft bei Saturn (S) eine Playstation 5 für €500 und zahlt €100 an. 25 Monate nach der Übergabe gibt die Playstation wegen eines Herstellungsfehlers den Geist auf. K erklärt nach fruchtlos abgelaufener Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag, S beruft sich auf Verjährung.

Zivilrecht > Kaufrecht
Wertersatz bei Verschlechterung vor Entstehung des Rücktrittsrechts
K kauft bei V ein rotes iPhone. K geht mit ihren Handys schon immer fahrlässig um, weshalb ihr auch das neue iPhone gelegentlich fahrlässig aus der Hand fällt. Dadurch bekommt es einige Kratzer und Dellen. Nach fünf Monaten geht das Handy wegen eines Herstellungsfehlers nicht mehr an. Nach Fristsetzung tritt K vom Kauf zurück.