Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Ausschluss der Rückgewähr aufgrund der Natur des Erlangten
F hat mit der Exklusivpartner GmbH (E) einen Partnervermittlungsvertrag geschlossen, E ist verpflichtet, F für €5.000 bis zu 10 Partnervorschläge zu machen. Schon nach den ersten beiden überlegt F es sich anders und macht von ihrem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch.
Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rückzahlungsanspruch bei unbehhebbarer Nichtleistung (§ 326 Abs. 4 BGB)
V verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. K bezahlt direkt. Übergabe und Übereignung des Haberksack soll nach Vs letzter Klausur stattfinden. Dazu kommt es nicht, da V ihn aus Wut über die letzte Klausur verbrennt.
Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rücktritt bei Teillleistung - keine teilbare Gegenleistung
K kauft von V einen Vitrasessel für €5.000. Trotz Fälligkeit zahlt K nicht. Nachdem ihm V eine angemessene Nachfrist von 14 Tagen gesetzt hat, überweist K zumindest €4.000. V wird die Sache lästig, weswegen er nun insgesamt von dem Vertrag zurücktreten möchte.
Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rücktritt bei Teilleistung - Erheblichkeit
K kauft bei V eine Designerküche für € 10.000. Außer dem Kühlschrank wird alles wie vereinbart geliefert. K setzt V erfolglos eine Nachfrist. Da kein anderer Kühlschrank in die maßgefertigte Küche passt, will K die Küche zurückgeben und fordert ihr gesamtes Geld zurück.
Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rücktritt bei Teilleistung - Unerheblichkeit
K kauft bei V eine neue Küche für €10.000. Außer dem Kühlschrank (Wert: €500) wird alles wie vereinbart geliefert. K setzt V erfolglos eine Nachfrist. K könnte einen passenden Kühlschrank bei Händlerin H besorgen. K will dennoch die Küche zurückgeben und fordert ihr gesamtes Geld zurück.
Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unerhebliche Schlechtleistung – 323 Abs. 5 S. 2 BGB
K hat bei V für €10.000 ein klappbares Tandem gekauft. Nach Übergabe zeigt sich, dass es sich nicht klappen lässt. V reagiert nicht auf Ks Bitte um unverzügliche Nacherfüllung. Eine externe Reparatur würde €900 kosten. K möchte aber lieber ihr Geld zurück.
Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Entbehrlichkeit der Frist aufgrung besonderer Umstände – § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Arglist)
K kauft von V einen Wallach (=männliches, kastriertes Pferd), um diesen als Dressurpferd einzusetzen. V verschweigt K bewusst, dass der Wallach lediglich teilweise kastriert und damit mangelhaft ist. Als K dies später bemerkt, verlangt sie ihr Geld zurück.
Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rücktritt vor Fälligkeit, § 323 Abs. 4 BGB
K kauft bei V für eine bevorstehende Weihnachtsfeier einen Pullover. Eine Woche vor dem vereinbarten Liefertermin (12.12) erfährt sie, dass V Lieferschwierigkeiten habe und in diesem Jahr nichts mehr liefern könne. Daraufhin fordert K am 9.12 ihr Geld zurück.
Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Fristsetzung: "unverzügliche Nachlieferung"
K bestellt bei V für eine bevorstehende Weihnachtsfeier einen Pullover. Dieser sollte am 12.12 geliefert werden. Sie bezahlt direkt. Als die Ware ausbleibt, fordert K die V zur unverzüglichen Lieferung auf. Da der Pullover auch am 19.12 noch nicht da ist, verlangt K ihr Geld zurück.
Zivilrecht > Kaufrecht
Rücktrittseinrede § 438 IV 2, 3
K kauft bei Saturn (S) eine Playstation 5 für €500 und zahlt €100 an. 25 Monate nach der Übergabe gibt die Playstation wegen eines Herstellungsfehlers den Geist auf. K erklärt nach fruchtlos abgelaufener Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag, S beruft sich auf Verjährung.
Zivilrecht > Kaufrecht
Wertersatz bei Verschlechterung vor Entstehung des Rücktrittsrechts
K kauft bei V ein rotes iPhone. K geht mit ihren Handys schon immer fahrlässig um, weshalb ihr auch das neue iPhone gelegentlich fahrlässig aus der Hand fällt. Dadurch bekommt es einige Kratzer und Dellen. Nach fünf Monaten geht das Handy wegen eines Herstellungsfehlers nicht mehr an. Nach Fristsetzung tritt K vom Kauf zurück.