Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Rücktritt

Unerhebliche Schlechtleistung – 323 Abs. 5 S. 2 BGB

Unerhebliche Schlechtleistung – 323 Abs. 5 S. 2 BGB

20. Mai 2025

15 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K hat bei V für €10.000 ein klappbares Tandem gekauft. Nach Übergabe zeigt sich, dass es sich nicht klappen lässt. V reagiert nicht auf Ks Bitte um unverzügliche Nacherfüllung. Eine externe Reparatur würde €900 kosten. K möchte aber lieber ihr Geld zurück.

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Einordnung des Falls

Unerhebliche Schlechtleistung – 323 Abs. 5 S. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann nach § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis zurückverlangen, wenn sie wirksam den Rücktritt ausgeübt hat.

Genau, so ist das!

Durch den wirksamen Rücktritt wird der ursprüngliche Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt und die Parteien müssen die jeweils empfangenen Leistungen und Nutzungen zurückgewähren (§ 346 Abs. 1 BGB). Ein wirksamer Rücktritt setzt (1) eine Rücktrittserklärung und (2) einen Rücktrittsgrund voraus. (3) Zudem darf der Rücktritt nicht ausgeschlossen sein. Achte darauf, dass bei Rückgewähransprüchen die Rechtsfolge aus §§ 346 ff. BGB resultiert. Diese sind als Anspruchsgrundlage im Obersatz zu zitieren.
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2. Sofern die Voraussetzungen des §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB vorliegen, steht K ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu.

Ja, in der Tat!

Das Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Kaufvertrag, (2) Mangel und (3) erfolglose Fristsetzung (§ 323 Abs. 1-3 BGB).Da man bei der Anwendbarkeit des Kaufmängelgewährleistungsrechts bereits die Punkte gegenseitiger Vertrag (=Kaufvertrag) und nicht ordnungsgemäße Leistung (=Mangel) prüft, muss man diese nicht noch einmal wiederholen.

3. K hat V nach der Rechtsprechung eine angemessene Nachfrist gesetzt.

Ja!

Auf die Benennung eines konkreten Zeitraumes kommt es nach der Rechtsprechung nicht an. Eine solche Pflicht ergebe sich nicht aus dem Wortlaut. Zudem werde der Zweck bereits durch die Aufforderung, innerhalb „angemessener Frist”, „unverzüglich” oder „umgehend” zu leisten, hinreichend erfüllt, da hierdurch der Zeitraum zumindest bestimmbar sei.Indem K die Nacherfüllung verlangte, hat sie eine hinreichende Nachfrist gesetzt.Für den Verbrauchsgüterkauf ergibt sich das neuerdings aus § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB nF. Bei Verbrauchern genügt es, wenn eine angemessene Frist abgelaufen ist - ohne dass es noch auf eine Fristsetzung ankommt.

4. Sofern die geschuldete Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wird, kann der Gläubiger stets zurücktreten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ist die Schlechtleistung des Schuldner lediglich unerheblich, so ist dem Gläubiger ausnahmsweise der Rücktritt versagt (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Die Erheblichkeit ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen festzustellen. Bei Kaufsachen geht der BGH bei behebbaren Mängeln jedenfalls dann von einem Mangel aus, wenn der Beseitigungsaufwand 5% des Kaufpreises übersteigt. Auf die konkrete Funktionsbeeinträchtigung kommt es dann nicht an.Lerne in Zusammenhängen! Die Erheblichkeitsschwelle kennst Du schon vom Schadensersatz (§ 281 Abs. 1 S. 3 BGB).

5. K ist der Rücktritt versagt, da der Mangel unerheblich ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Ist die Schlechtleistung des Schuldner unerheblich, so ist dem Gläubiger ausnahmsweise der Rücktritt versagt (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Die Erheblichkeit ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen festzustellen. Bei Kaufsachen geht der BGH bei behebbaren Mängeln jedenfalls dann von einem Mangel aus, wenn der Beseitigungsaufwand 5% des Kaufpreises übersteigt.Die Reparatur würde €900 (9%) kosten, was mehr als 5% des Kaufpreises (€500) ausmacht. Das Fahrrad hat somit einen erheblichen Mangel. K kann somit zurücktreten und den Kaufpreis verlangen.
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