Unerhebliche Schlechtleistung – 323 Abs. 5 S. 2 BGB
20. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat bei V für €10.000 ein klappbares Tandem gekauft. Nach Übergabe zeigt sich, dass es sich nicht klappen lässt. V reagiert nicht auf Ks Bitte um unverzügliche Nacherfüllung. Eine externe Reparatur würde €900 kosten. K möchte aber lieber ihr Geld zurück.
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Einordnung des Falls
Unerhebliche Schlechtleistung – 323 Abs. 5 S. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann nach § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis zurückverlangen, wenn sie wirksam den Rücktritt ausgeübt hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sofern die Voraussetzungen des §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB vorliegen, steht K ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu.
Ja, in der Tat!
3. K hat V nach der Rechtsprechung eine angemessene Nachfrist gesetzt.
Ja!
4. Sofern die geschuldete Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wird, kann der Gläubiger stets zurücktreten.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. K ist der Rücktritt versagt, da der Mangel unerheblich ist.
Nein, das trifft nicht zu!
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