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Verwaltungsrecht BT: Sonstiges
Kein Ausschluss "verfassungsfeindlicher" Parteien von Fraktionszuwendungen
Kein Ausschluss "verfassungsfeindlicher" Parteien von Fraktionszuwendungen
4. April 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fraktionen in der Gemeindevertretung von B erhalten finanzielle Zuwendungen für ihre Geschäftsführung. Durch die neue Entschädigungssatzung werden Fraktionen aus Vertretern erkennbar verfassungsfeindlicher Parteien hiervon ausgeschlossen. Die betroffene N-Fraktion ist empört.
Diesen Fall lösen 71,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kein Ausschluss "verfassungsfeindlicher" Parteien von Fraktionszuwendungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die N-Fraktion kann die Entschädigungssatzung im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle überprüfen lassen (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch die Mitglieder der N-Fraktion sind entsprechend § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift gegen höherrangiges Recht verstößt.
Ja!
4. Die Benachteiligung der N-Fraktion durch Ausschluss von der Fraktionsfinanzierung greift in die objektiv-rechtliche Dimension des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ein.
Genau, so ist das!
5. Die Benachteiligung der N-Fraktion ist aufgrund von Art. 21 Abs. 3 GG gerechtfertigt, wonach verfassungsfeindliche Parteien von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen sind.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Die Benachteiligung der N-Fraktion durch Ausschluss von der Fraktionsfinanzierung verstößt gegen die Grundrechte der Fraktion aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG.
Nein!
7. Die N-Fraktion ist entsprechend § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt.
Genau, so ist das!
8. Die Benachteiligung der N-Fraktion durch Ausschluss von der Fraktionsfinanzierung verstößt damit gegen die objektiv-rechtliche Gewährleistung des Gleichheitssatzes.
Ja, in der Tat!
9. Die Benachteiligung der N-Fraktion ist aufgrund der Verfassungsentscheidung für eine wehrhafte Demokratie gerechtfertigt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DerChristoph
24.7.2024, 14:49:02
Wäre denn ein Ausschluss von der "Fraktionsfinanzierung" möglich, wenn das BVerfG die Partei auf Bundesebene auch von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen hat? Würde diese Entscheidung dann praktisch "durchwirken"? Und falls ja, wie könnte man eine Fraktion von der "Fraktionsfinanzierung" ausschließen, die auf Bundes- oder Landesebene gar nicht als Partei antritt, also auch nicht von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden kann?