Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Haftung für eigenes Verschulden III - Fahrlässigkeit 2
Haftung für eigenes Verschulden III - Fahrlässigkeit 2
4. Juli 2025
31 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Konditorgeselle K ist endlich fertig mit seiner Ausbildung. Auf Tik Tok prahlt er über seine Fähigkeiten, weswegen das Hochzeitspaar H bei ihm seine Hochzeitssahnetorte bestellt. K hat das noch nie gemacht und kühlt diese fehlerhaft. Hierdurch entstehen Krankheitserreger, mit denen sich H und ihre Gäste infizieren.
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Einordnung des Falls
Haftung für eigenes Verschulden III - Fahrlässigkeit 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen K und H besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis in Form eines Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB).
Ja!
2. K hat seine vertraglich geschuldete Pflicht ordnungsgemäß erfüllt, indem er eine mangelhafte Torte geliefert hat (§ 434 Abs. 1, 3 S. 1 Nr. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Für eine Schadensersatzpflicht muss der Schuldner die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben.
Ja, in der Tat!
4. K hat die Torte vorsätzlich mangelhaft geliefert.
Nein!
5. K müsste im Hinblick auf den Mangel wenigstens fahrlässig gehandelt haben, damit er ihn zu vertreten hat.
Genau, so ist das!
6. Da K zum ersten Mal eine Hochzeitstorte gebacken hat, hat er sich mit der fehlerhaften Kühlung nicht fahrlässig verhalten.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Anwalp
15.11.2022, 20:57:31
Der Bruder ganz rechts hat einfach ein Würfel ausgekotzt

Lukas_Mengestu
17.11.2022, 14:39:43
Sollte man einfach nicht schlucken ;-)

CR7
20.8.2024, 16:22:26
😂😂😂
Captain Stupid
7.11.2024, 07:38:14
Erinnert mich an die alten WERNER Comics... 🤣👏🏽👏🏽
Daniel
2.1.2025, 14:58:02
Heißt ja auch Würfelhusten ;)
Melissa
18.11.2022, 14:30:57
Das Bild ist echt super! Hat mich zum Lachen gebracht:)

Nora Mommsen
5.12.2022, 14:14:20
Hallo Melissa, danke für das tolle Feedback! Wir hoffen es hilft beim Behalten der Materie :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

ll373
14.12.2022, 02:53:21
Ich fand ja eure Zeichnungen davor schon umwerfend, aber diese ist einfach die beste mit Abstand😂

Lukas_Mengestu
14.12.2022, 09:32:42
Lieben Dank, OmikronWolf! Das gebe ich gerne an unseren Illustrator weiter :-)
Reus04
17.6.2023, 16:19:20
Aus welchen Vorschriften ergibt sich der
Schadensersatz? §§437, 434 III 1 Nr. 2, 280 I, 241 II BGB? Bin mir unsicher ob er seiner
Leistungspflichtoder
Schutzpflichtnicht nachgekommen ist.

Sambajamba10
17.6.2023, 18:32:10

Nora Mommsen
26.6.2023, 12:13:02
Hallo Reus04, verletzt wurde eine
Leistungspflicht. Es liegt aber ein Werkvertrag vor, daher ist das
Kaufrechtnicht die richtige Anspruchsgrundlage. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 634 Nr. 4, 280 I, III,
281 BGB. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Jannik Domnick
5.7.2023, 14:34:31
Liegt hier nicht ein
Werklieferungsvertragvor, sodass die Vorschriften aus dem Kauf Anwendung finden ?
ehemalige:r Nutzer:in
9.8.2023, 16:34:48
Ja, die AGL von Reus04 war schon richtig. Man könnte noch § 650 I 1 BGB dazu zitieren, um klar zu machen, dass ein
Werklieferungsvertragvorliegt.

HannaHaas
7.2.2024, 13:50:27
Was wären hier die einschlägigen
Schadensersatzansprüche? Ich hätte einmal wegen Lieferung einer mangelhaften Torte den SE aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III,
281 BGBgeprüft aber auch wegen den SE aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, 241 II BGB (als
Mangelfolgeschadenhinsichtlich der Infizierung der Gäste) Ist das richtig so?
luc1502
1.6.2024, 23:08:39
Also wenn es nur um die Gesundheitsschäden geht, dann hätte man, wie du sagst, auf jeden Fall den
Mangelfolgeschadenund man müsste hier noch an den 823 I,
823 IIiVm
§229 StGBdenken. LG
okalinkk
29.5.2025, 21:11:44
Wieso denn 437 Nr 3, 280 I, III, 281?
Daniel
2.1.2025, 15:00:33
danke für den Vergleich zum Strafrecht. Ich empfinde es als super hilfreich, wenn diese Brücke zwischen Zivilrecht und Strafrecht geschlagen wird.

Linne Hempel
3.1.2025, 13:37:09
Hallo Daniel, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
annsophie.mzkw
13.2.2025, 11:58:41

JCF
31.5.2025, 21:30:07
Das ist nicht nötig, weil hier ein objektiver Maßstab (ein kompetenter Konditor) herangezogen wird. Im Strafrecht muss dem Täter hingegen auch ein subjektiver Vorwurf gemacht werden können. Dort kann dann ggf. ein
Übernahmeverschuldenrelevant werden.
Ronja
14.5.2025, 22:04:31
Mir fällt die Abgrenzung zwischen Werk- und
Werklieferungsvertragnoch schwer. Ich dachte dabei kommt es darauf an, ob der Schwerpunkt in der Herstellung der Sache oder der Verschaffung der Substanzen liegt. Dieser müsste hier doch in der Herstellung der Torte liegen oder?
Leo Lee
31.5.2025, 16:05:46
Hallo Ronja, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat kann die Abgrenzung insb. zum Werkvertrag im Einzelfall schwierig sein. Obwohl es immer "darauf ankommt" und im Einzelfall näher abzugrenzen ist, kann man als Anhaltspunkte den folgenden Charakter nehmen: Werkverträge zeichnen sich meistens dadurch aus, dass an einer bereits BESTEHENDEN Sache eine Arbeit vorgenommen wird, um einen bestimmten Erfolg herbeizuführen (Beispiel: Wenn bei mir zuhause ein Rohrbruch passiert und der Klempner dies wieder repariert, dann hat er ein Werk verrichtet, weil mein Rohr bzw. das Rohsystem bereits bestand und hieran "lediglich" Arbeiten vorgenommen wurden. Oder wenn meine Haare geschnitten werden, wird an einer bereits bestehenden Sache/Substanz eine Arbeit vorgenommen). Eine Hochzeitstorte hingegen wird erst hergestellt und dann geliefert, weshalb ein
Werklieferungsvertragvorliegt. Wenn hingegen ich die Torte selbst backe und der Konditor diese nur "dekoriert", würde man eher einen reinen Werkvertrag annehmen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 650 Rn. 11 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

JCF
31.5.2025, 21:35:39
In dem Satz "Zwischen K und H besteht ein rechtsgeschäftliches
Schuldverhältnis in Form eines
Werklieferungsvertrag" sollte es "
Werklieferungsvertrags" heißen. 😉

Linne Hempel
1.6.2025, 17:16:33
Hallo JCF, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team