Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Haftung für eigenes Verschulden IV - Verantwortungsfähigkeit Betrunkener
Haftung für eigenes Verschulden IV - Verantwortungsfähigkeit Betrunkener
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B will seine Wohnung neu streichen. Daraufhin schließt er mit Malermeisterin U einen Werkvertrag. U nimmt die Arbeiten völlig betrunken vor (3,5 Promille) und bemalt das italienisches Ledersofa (Wert: €6.000) gleich mit. Dieses ist dadurch völlig ruiniert.
Diesen Fall lösen 80,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Haftung für eigenes Verschulden IV - Verantwortungsfähigkeit Betrunkener
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen B und U besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis in Form eines Werkvertrages (§ 631 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. U hat ihre Pflicht, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des B Rücksicht zu nehmen, gewahrt (§ 241 Abs. 2 BGB).
Nein!
3. Der Schuldner hat eine Pflichtverletzung grundsätzlich nur dann zu vertreten, wenn er zu einem verantwortlichen Handeln in der Lage ist.
Genau, so ist das!
4. Obwohl U völlig betrunken war, als sie das Sofa beschädigte, ist sie für den Schaden in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihr Fahrlässigkeit zur Last fiele. (§ 276 Abs. 1 S. 2, 827 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jael
6.2.2022, 14:49:02
Eure Zeichnungen sind einfach der Hammer! Sie helfen mir so sehr beim Lernen. Es macht so viel mehr Spaß die Fälle zu lösen und ich kann mir die Fälle so viel besser merken. Echt klasse, danke euch dafür! 🤗
Lukas_Mengestu
7.2.2022, 12:37:37
Ganz lieben Dank, Jael. Dein Feedback leite ich unserem Illustrator sehr gerne weiter :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
22.7.2022, 11:35:40
Wirkt die Verschuldensvermutung des
§ 280 Abs. 1 S. 2 BGBauch derart in den § 827 BGB S. 2 HS 2 BGB, dass grundsätzlich anzunehmen ist, dass sich der Schuldner mit Verschulden in den Zustand versetzt hat?
Lukas_Mengestu
22.7.2022, 16:31:28
Hallo QuiGonTim, für die Frage, ob sich der Schuldner schuldhaft in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begeben hat hat, ist
§ 280 Abs. 1 S. 2 BGBnicht heranzuziehen. Vielmehr findet sich in § 827 S. 2 Hs. 2 BGB eine entsprechende Regelung, aus deren negativer Formulierung ("die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist") sich ergibt, dass auch hier dem Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür aufgebürdet wird, dass er sich unverschuldet in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begeben hat. Gelingt ihm dies nicht, so wird nach § 827 S. 2 Hs. 2 BGB vermutet, dass er dies zu verschulden hat . Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
L-Xertal
24.11.2022, 14:11:08
Wäre interessant zu wissen, wie sich das Ganze verhält, wenn die Person zu dem Zeitpunkt ein ernsthaftes Alkoholproblem hatte und das auch so diagnostiziert wurde. Also wirklich eine Abhängigkeit
Nora Mommsen
28.11.2022, 13:16:39
Hallo L-Xertal, hirnorganische Folgeschäden infolge einer Alkoholabhängigkeit können schuldmindernd berücksichtigt werden. Zudem kann die akute Intoxikation auch in dem Fall natürlich fahrlässig herbeigeführt worden. Fürs Strafrecht gilt, dass Abhängigkeit von Alkohol oder Drogen nicht für sich allein, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa bei schweren Persönlichkeitsveränderungen auf Grund langjährigen Konsums, die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit begründen können. (NStZ-RR 2008, 274, beck-online). Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Gruttmann
10.5.2024, 19:20:00
Die Zeichnungen sind wirklich toll & auch in den vorherigen Fällen, die teilweise in Verbindung mit dem StR gesetzten Hinweise sind wirklich der Hammer.
Nora Mommsen
11.5.2024, 14:34:21
Hallo Gruttmann, danke für dein Lob! Es freut uns sehr, dass das Kapitel so gut gefällt. Solche Rückmeldungen motivieren uns die App stetig weiterzuentwickeln. :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Johannes Nebe
8.7.2024, 10:05:52
Bei diesem Fall kommt einem die actio libera in causa (alic) in den Sinn. Wie ich nun lese, gibt es diese Rechtsfigur tatsächlich nicht nur im Straf-, sondern auch im Zivilrecht. Die alic hat als Anknüpfungspunkt nicht das Verschulden des Sich-Betrinkens, sondern das daraus folgende Tun. Dennoch könnte der Fall davon profitieren, dass man die alic erwähnt und den § 827 S. 2 BGB von ihr abgrenzt.
B.H.
11.10.2024, 11:20:54
Die a.l.i.c. erfordert das vorsätzliche Herbeiführen des Zustandes der Schuldunfähigkeit, um in diesem herbeigeführten Zustand eine anschließende rechtswidrige Tat „schuldunfähig“ begehen zu können. Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte für das eine oder das andere ersichtlich!
Lea B
15.10.2024, 16:18:47
Hallo liebes JuraFuchs Team, vielen Dank für den tollen Fall, der auch gut nochmal auf Verweise hindeutet und gleich übergreifenden Lernerfolg auch für das Deliktsrecht parat hält! Vielleicht wäre es im Sachverhalt noch besser, wenn ihr klar herausstellt, dass der Vertragsschluss stattfand, bevor die Malerin sich volltrunken ans Werk machte, ansonsten fehlt es ja schon am Vertrag und wir wären in der C.i.c. Liebe Grüße