Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Annahmeverzug, § 293 ff. BGB

Gegenleistungspflicht bei Annahmeverzug, § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB

Gegenleistungspflicht bei Annahmeverzug, § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB

18. September 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T kauft bei V 20 Trikots der Marke "Hattrick". V soll diese am nächsten Tag um 11 Uhr zu T bringen. Als V pünktlich liefert, ist T nicht da. Auf der Rückfahrt werden die Trikots ohne Vs Verschulden zerstört.

Diesen Fall lösen 92,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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