Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Annahmeverzug, § 293 ff. BGB
Gegenleistungspflicht bei Annahmeverzug, § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB
Gegenleistungspflicht bei Annahmeverzug, § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB
30. August 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (40.099 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T kauft bei V 20 Trikots der Marke "Hattrick". V soll diese am nächsten Tag um 11 Uhr zu T bringen. Als V pünktlich liefert, ist T nicht da. Auf der Rückfahrt werden die Trikots ohne Vs Verschulden zerstört.
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