Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Annahmeverzug, § 293 ff. BGB
Gegenleistungspflicht bei Annahmeverzug, § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB
Gegenleistungspflicht bei Annahmeverzug, § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T kauft bei V 20 Trikots der Marke "Hattrick". V soll diese am nächsten Tag um 11 Uhr zu T bringen. Als V pünktlich liefert, ist T nicht da. Auf der Rückfahrt werden die Trikots ohne Vs Verschulden zerstört.
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Einordnung des Falls
Gegenleistungspflicht bei Annahmeverzug, § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat sich verpflichtet, T die Trikots zu übergeben und zu übereignen (§ 433 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. V ist verpflichtet, die Trikots nochmal zu liefern.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Sofern die Leistungspflicht des Schuldners wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen ist, entfällt immer auch die Pflicht des Gläubigers, die Gegenleistung zu erbringen.
Nein!
4. Als V die Trikots zu T lieferte, war Vs Leistung möglich und erfüllbar.
Genau, so ist das!
5. V hat T die Trikots ordnungsgemäß angeboten.
Ja, in der Tat!
6. Da T die Trikots nicht angenommen hat, befand er sich im Gläubigerverzug.
Ja!
7. T ist verpflichtet, V den Kaufpreis für die zerstörten Trikots zu zahlen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
_Andor_
2.5.2024, 09:59:09
In diesem Fall zwar nicht weiter relevant, aber es könnte in einem Infokasten angemerkt werden, dass sich der Nicht-Annehmende mit Blick auf seine Pflicht aus § 433 II a.E. zugleich im Schuldnerverzug befand, wenn man die Liefervereinbarung unter § 286 II Nr. 1 subsumiert.