Haftungsmilderung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T kauft bei V 20 Trikots der Marke "Hattrick". V soll diese am nächsten Tag um 11 Uhr zu T bringen. Als V pünktlich liefert, ist T nicht da. Auf der Rückfahrt kommt es durch einen leichten Fahrfehler zu einem Unfall, bei dem die Trikots zerstört werden. T besorgt Ersatz-Trikots, die €200 mehr kosten.
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Einordnung des Falls
Haftungsmilderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte die Mehrkosten für die Ersatz-Trikots von V verlangen, wenn die Voraussetzungen des Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB vorliegen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da es sich bei den Trikots um eine Gattungsschuld handelt, muss V die Trikots nochmal liefern.
Nein!
3. Auch wenn sich T im Gläubigerverzug befindet, haftet V bereits für einfache Fahrlässigkeit.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. T befindet sich im Gläubigerverzug (§ 293 ff. BGB).
Ja, in der Tat!
5. V hat den Unfall grob fahrlässig verursacht.
Nein!
6. T kann von V Ersatz der Mehrkosten von €200 nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
10.3.2024, 16:49:59
Nochmal zur Klastellung: Zum Gläubigerverzug komme ich im Rahmen der Schadenersatzprüfung unter „Vertretenmüssen“, indem ich prüfe ob der Haftungsmaßstab des § 276 Abs. 1 S. 1 BGB durch § 300 Abs. 1 BGB zugunsten des Schuldners eingeschränkt wurde. Richtig?
CR7
28.5.2024, 12:47:35
Also ich habe es immer so verstanden: T → V, Ersatz der Mehrkosten in Höhe von 200 EUR, 280 I, III, 283 I. SV + II. Pflichtverletzung (Nachträgliche Unmöglichkeit des
Leistungspflicht) III. Vertretenmüssen Fraglich ist, ob V die nachträgliche Unmöglichkeit der
Leistungspflichtzu vertreten hat. Grundsätzlich wird das Vertretenmüssen nach 280 I. S. 2 BGB widerleglich vermutet. Gem. 276 ff. BGB hat der Schuldner
Vorsatzund Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn (Ausnahme aufzählen). 1. Möglicherweise könnte zugunsten des V eine
Haftungsprivilegierungaus 300 I BGB greifen. Dies ist der Fall, wenn sich der T im Annahmeverzug befand. Dazu müsste V dem T eine Leistung angeboten haben, diese müsste erfüllbar und auch möglich gewesen sein. a) - d)(Dann Voraussetzungen Annahmeverzug) 2. Damit greift zugunsten des V die
Haftungsprivilegierungaus 300 I BGB. V hat die nachträgliche Unmöglichkeit nicht zu vertreten. IV. ZE: T kann nicht Ersatz der Mehrkosten verlangen. Verwirrend sind halt die Inzidentprüfungen…
LS2024
29.5.2024, 15:40:03
Wieso wird hier nicht § 300 II BGB genannt? Der ist doch einschlägig und lex specialis.