Haftungsmilderung

4. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T kauft bei V 20 Trikots der Marke "Hattrick". V soll diese am nächsten Tag um 11 Uhr zu T bringen. Als V pünktlich liefert, ist T nicht da. Auf der Rückfahrt kommt es durch einen leichten Fahrfehler zu einem Unfall, bei dem die Trikots zerstört werden. T besorgt Ersatz-Trikots, die €200 mehr kosten.

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Einordnung des Falls

Haftungsmilderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T könnte die Mehrkosten für die Ersatz-Trikots von V verlangen, wenn die Voraussetzungen des Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB vorliegen.

Ja, in der Tat!

Im Falle der nachträglichen Unmöglichkeit richtet sich der Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB. Dieser setzt voraus: (1) Schuldverhältnis, (2) Nichtleistung aufgrund von Unmöglichkeit (=Pflichtverletzung), (3) Vertretenmüssen des Schuldners, (4) Schaden.Sofern in der Klausur zuvor bereits nach der Primärleistung gefragt wurde, genügt es, beim Schadensersatz das Schuldverhältnis und die Unmöglichkeit kurz festzustellen und dabei auf die vorangegangene Prüfung zu verweisen.
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2. Da es sich bei den Trikots um eine Gattungsschuld handelt, muss V die Trikots nochmal liefern.

Nein!

Die Leistungspflicht des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn die Leistungserbringung unmöglich geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Bei Gattungsschulden tritt Unmöglichkeit jedenfalls dann ein, wenn der Schuldner alles zu seiner Leistung Erforderliche getan und die Leistung konkretisiert hat (§ 243 Abs. 2 BGB).Indem V die Trikots zur vereinbarten Zeit zu T nach Hause gebracht hat, hat er alles zur Leistung Erforderliche getan. Die ursprüngliche Gattungsschuld hat sich insoweit konkretisiert. Da die Trikots erst im Anschluss untergegangen sind, ist die Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.Einzelheiten hierzu findest Du: hier!

3. Auch wenn sich T im Gläubigerverzug befindet, haftet V bereits für einfache Fahrlässigkeit.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Schuldner hat Vorsatz und einfache Fahrlässigkeit zu vertreten, sofern keine Haftungsmilderungen oder Verschärfungen bestehen (§ 276 BGB). Zugunsten des Schuldners wird seine Haftung aber in Fällen des Annahmeverzuges des Gläubigers auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt (§ 300 Abs. 1 BGB).

4. T befindet sich im Gläubigerverzug (§ 293 ff. BGB).

Ja, in der Tat!

Gläubigerverzug liegt vor, wenn (1) die (mögliche) Leistung erfüllbar ist, (2) der Schuldner die Leistung ordnungsgemäß angeboten hat und (3) der Gläubiger die Leistung nicht angenommen hat.Vs Leistung war spätestens um 11 Uhr erfüllbar und zu diesem Zeitpunkt noch möglich. V hat die Leistung wie geschuldet um 11 Uhr bei T tatsächlich angeboten (§ 294 BGB) und T hat die Leistung nicht angenommen.

5. V hat den Unfall grob fahrlässig verursacht.

Nein!

Unter grober Fahrlässigkeit versteht man die Außerachtlassung der verkehrserforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem, ungewöhnlich hohem Maß. Dies liegt vor, wenn einfachste ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten muss.Ein leichter Fahrfehler im Straßenverkehr kann auch einem aufmerksamen Autofahrer jederzeit unterlaufen. Insofern ist die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit nicht überschritten.

6. T kann von V Ersatz der Mehrkosten von €200 nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB verlangen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Falle der nachträglichen Unmöglichkeit richtet sich der Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB. Dieser setzt voraus: (1) Schuldverhältnis, (2) Nichtleistung aufgrund von Unmöglichkeit (=Pflichtverletzung), (3) Vertretenmüssen des Schuldners, (4) Schaden.Da V den Untergang der Trikots nicht zu vertreten hat, liegen die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches nicht vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

10.3.2024, 16:49:59

Nochmal zur Klastellung: Zum Gläubigerverzug komme ich im Rahmen der

Schaden

ersatzprüfung unter „Vertretenmüssen“, indem ich prüfe ob der Haftungsmaßstab des § 276 Abs. 1 S. 1 BGB durch § 300 Abs. 1 BGB

zugunsten

des Schuldners eingeschränkt wurde. Richtig?

CR7

CR7

28.5.2024, 12:47:35

Also ich habe es immer so verstanden: T → V, Ersatz der Mehrkosten in Höhe von 200 EUR, 280 I, III, 283 I. SV + II.

Pflichtverletzung

(

Nachträgliche Unmöglichkeit

des

Leistungspflicht

) III. Vertretenmüssen Fraglich ist, ob V die

nachträgliche Unmöglichkeit

der

Leistungspflicht

zu vertreten hat. Grundsätzlich wird das Vertretenmüssen nach 280 I. S. 2 BGB widerleglich vermutet. Gem. 276 ff. BGB hat der Schuldner

Vorsatz

und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn (Ausnahme aufzählen). 1. Möglicherweise könnte

zugunsten

des V eine

Haftungsprivilegierung

aus 300 I BGB greifen. Dies ist der Fall, wenn sich der T im

Annahmeverzug

befand. Dazu müsste V dem T eine Leistung angeboten haben, diese müsste erfüllbar und auch möglich gewesen sein. a) - d)(Dann Voraussetzungen

Annahmeverzug

) 2. Damit greift

zugunsten

des V die

Haftungsprivilegierung

aus 300 I BGB. V hat die

nachträgliche Unmöglichkeit

nicht zu vertreten. IV. ZE: T kann nicht Ersatz der Mehrkosten verlangen. Verwirrend sind halt die Inzidentprüfungen…

JURA

juramaus1

21.11.2024, 18:29:34

Glaube eher dass der Gläubigerverzug schon im Rahmen der

Pflichtverletzung

-> Unmöglichkeit durch

Konkretisierung

der

Gattungsschuld

geprüft wird

SI

simonr

27.12.2024, 16:10:17

Ich würde mit Verweis auf den Wortlaut des § 300 I BGB ("Der Schuldner hat [...] zu vertreten.") juramaus1 widersprechen. Im Rahmen des Prüfungspunktes der

Pflichtverletzung

ist darzustellen, dass aufgrund der

Konkretisierung

§ 243 II BGB und nachfolgenden Untergangs des Leistungsgegenstandes (nachträgliche) Unmöglichkeit § 275 I BGB eingetreten ist. Wovon sich im Rahmen des Vertretenmüssens (was nach § 280 I 2 BGB widerlegbar vermutet wird) der Schuldner dann nach § 300 I BGB exkulpieren kann (

Haftungsprivilegierung

), sofern die Voraussetzungen des

Annahmeverzug

s gegeben sind (Inzidentprüfung). Der

Annahmeverzug

des Gläubigers spielt demnach nicht bereits bei der Prüfung der

Pflichtverletzung

eine Rolle.

LS2024

LS2024

29.5.2024, 15:40:03

Wieso wird hier nicht § 300 II BGB genannt? Der ist doch einschlägig und lex specialis.

JURA

juramaus1

21.11.2024, 18:26:56

Was wäre wenn V für T neue Trikots besorgen würde, kann er den Preis ersetzt verlangen weil das wären ja Aufwendungen zu denen er sich nicht herausgefordert gefühlt hätte?

LO

Lorenz

21.11.2024, 18:45:30

Nein, kann er nicht. Die Trikots muss er ja auch gar nicht ersetzen. Würde er die Kosten ersetzt bekommen, würde T doppelt leisten müssen. Einerseits für die erste Lieferung aus KV und dann noch für die (teurere) Ersatzbeschaffung. Dass er das will, ist fernliegend.


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