Haftungsmilderung
4. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (23.776 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T kauft bei V 20 Trikots der Marke "Hattrick". V soll diese am nächsten Tag um 11 Uhr zu T bringen. Als V pünktlich liefert, ist T nicht da. Auf der Rückfahrt kommt es durch einen leichten Fahrfehler zu einem Unfall, bei dem die Trikots zerstört werden. T besorgt Ersatz-Trikots, die €200 mehr kosten.
Diesen Fall lösen 83,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Haftungsmilderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte die Mehrkosten für die Ersatz-Trikots von V verlangen, wenn die Voraussetzungen des Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB vorliegen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da es sich bei den Trikots um eine Gattungsschuld handelt, muss V die Trikots nochmal liefern.
Nein!
3. Auch wenn sich T im Gläubigerverzug befindet, haftet V bereits für einfache Fahrlässigkeit.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. T befindet sich im Gläubigerverzug (§ 293 ff. BGB).
Ja, in der Tat!
5. V hat den Unfall grob fahrlässig verursacht.
Nein!
6. T kann von V Ersatz der Mehrkosten von €200 nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
10.3.2024, 16:49:59
Nochmal zur Klastellung: Zum Gläubigerverzug komme ich im Rahmen der
Schadenersatzprüfung unter „Vertretenmüssen“, indem ich prüfe ob der Haftungsmaßstab des § 276 Abs. 1 S. 1 BGB durch § 300 Abs. 1 BGB
zugunstendes Schuldners eingeschränkt wurde. Richtig?

CR7
28.5.2024, 12:47:35
Also ich habe es immer so verstanden: T → V, Ersatz der Mehrkosten in Höhe von 200 EUR, 280 I, III, 283 I. SV + II.
Pflichtverletzung(
Nachträgliche Unmöglichkeitdes
Leistungspflicht) III. Vertretenmüssen Fraglich ist, ob V die
nachträgliche Unmöglichkeitder
Leistungspflichtzu vertreten hat. Grundsätzlich wird das Vertretenmüssen nach 280 I. S. 2 BGB widerleglich vermutet. Gem. 276 ff. BGB hat der Schuldner
Vorsatzund Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn (Ausnahme aufzählen). 1. Möglicherweise könnte
zugunstendes V eine
Haftungsprivilegierungaus 300 I BGB greifen. Dies ist der Fall, wenn sich der T im
Annahmeverzugbefand. Dazu müsste V dem T eine Leistung angeboten haben, diese müsste erfüllbar und auch möglich gewesen sein. a) - d)(Dann Voraussetzungen
Annahmeverzug) 2. Damit greift
zugunstendes V die
Haftungsprivilegierungaus 300 I BGB. V hat die
nachträgliche Unmöglichkeitnicht zu vertreten. IV. ZE: T kann nicht Ersatz der Mehrkosten verlangen. Verwirrend sind halt die Inzidentprüfungen…
juramaus1
21.11.2024, 18:29:34
Glaube eher dass der Gläubigerverzug schon im Rahmen der
Pflichtverletzung-> Unmöglichkeit durch
Konkretisierungder
Gattungsschuldgeprüft wird
simonr
27.12.2024, 16:10:17
Ich würde mit Verweis auf den Wortlaut des § 300 I BGB ("Der Schuldner hat [...] zu vertreten.") juramaus1 widersprechen. Im Rahmen des Prüfungspunktes der
Pflichtverletzungist darzustellen, dass aufgrund der
Konkretisierung§ 243 II BGB und nachfolgenden Untergangs des Leistungsgegenstandes (nachträgliche) Unmöglichkeit § 275 I BGB eingetreten ist. Wovon sich im Rahmen des Vertretenmüssens (was nach § 280 I 2 BGB widerlegbar vermutet wird) der Schuldner dann nach § 300 I BGB exkulpieren kann (
Haftungsprivilegierung), sofern die Voraussetzungen des
Annahmeverzugs gegeben sind (Inzidentprüfung). Der
Annahmeverzugdes Gläubigers spielt demnach nicht bereits bei der Prüfung der
Pflichtverletzungeine Rolle.

LS2024
29.5.2024, 15:40:03
Wieso wird hier nicht § 300 II BGB genannt? Der ist doch einschlägig und lex specialis.
juramaus1
21.11.2024, 18:26:56
Was wäre wenn V für T neue Trikots besorgen würde, kann er den Preis ersetzt verlangen weil das wären ja Aufwendungen zu denen er sich nicht herausgefordert gefühlt hätte?
Lorenz
21.11.2024, 18:45:30
Nein, kann er nicht. Die Trikots muss er ja auch gar nicht ersetzen. Würde er die Kosten ersetzt bekommen, würde T doppelt leisten müssen. Einerseits für die erste Lieferung aus KV und dann noch für die (teurere) Ersatzbeschaffung. Dass er das will, ist fernliegend.