Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Annahmeverzug, § 293 ff. BGB

Annahmeverzug beim Dienstvertrag, § 615 S. 1 BGB

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Annahmeverzug beim Dienstvertrag, § 615 S. 1 BGB

10. Mai 2026

24 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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S will ihr Portugiesisch aufbessern und nimmt bei L Einzelstunden (€40/h). Diese finden bei S zuhause statt. Als S erkrankt, ruft sie L an und sagt den vereinbarten Termin eine Stunde vorher ab. L wünscht ihr gute Besserung. Das Geld für den Termin will L dennoch.

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