Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Annahmeverzug, § 293 ff. BGB
Annahmeverzug beim Dienstvertrag, § 615 S. 1 BGB
Annahmeverzug beim Dienstvertrag, § 615 S. 1 BGB
19. August 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S will ihr Portugiesisch aufbessern und nimmt bei L Einzelstunden (€40/h). Diese finden bei S zuhause statt. Als S erkrankt, ruft sie L an und sagt den vereinbarten Termin eine Stunde vorher ab. L wünscht ihr gute Besserung. Das Geld für den Termin will L dennoch.
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