Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Annahmeverzug, § 293 ff. BGB
Annahmeverzug beim Dienstvertrag, § 615 S. 1 BGB
Annahmeverzug beim Dienstvertrag, § 615 S. 1 BGB
4. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S will ihr Portugiesisch aufbessern und nimmt bei L Einzelstunden (€40/h). Diese finden bei S zuhause statt. Als S erkrankt, ruft sie L an und sagt den vereinbarten Termin eine Stunde vorher ab. L wünscht ihr gute Besserung. Das Geld für den Termin will L dennoch.
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Einordnung des Falls
Annahmeverzug beim Dienstvertrag, § 615 S. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat sich verpflichtet, für den erhaltenen Portugiesischunterricht zu bezahlen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da S nicht erschienen ist, ist Ls Leistungpflicht wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen. Gleichzeitig ist ihr Anspruch auf Vergütung erloschen (§ 326 Abs. 1 BGB).
Nein!
3. L hat einen Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Stunde nach § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. L könnte aber einen Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Stunde nach § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 615 S. 1 BGB haben.
Ja, in der Tat!
5. Ls Leistung war möglich und erfüllbar (§ 293 BGB).
Ja!
6. L hat ihre Leistung tatsächlich angeboten (§ 294 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
7. L hat ihre Leistung wörtlich angeboten (§ 295 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
8. Ein Angebot der L war entbehrlich.
Ja!
9. L kann von S die Vergütung der ausgefallenen Stunde verlangen.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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